642 § 79. Die Staatsbeamten.
Zuständigkeit des Vorgesetzten und des Untergebenen liegt,
in der vorgeschriebenen Form erlassen ist und nicht den
Gesetzen offenbar zuwiderläuft. Vgl. aber auch einerseits
Pr Vll. Art. 106 II (keine richterliche Nachprüfung der
Gültigkeit gehörig verkündeter Königlicher Verordnungen,
S. 580), anderseits G. § 1 (3. 188, Unabhängigkeit
der Richter).
J. Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit
ist in der AKO. vom 31. Dezember 1825 D X dahin
umschrieben, daß kein Beamter über das, was amtlich zu
seiner Kenntnis kommt, dritten Personen Mitteilung
machen darf (vgl. auch ANO. vom 21. November 1835).
Die Praxis hat diesen Grundsatz eingeschränkt auf Gegen-
stände, deren Geheimhaltung ihrem Wesen nach erforder-
lich oder von den Vorgesetzten besonders vorgeschrieben ist
(RG. 35 403, vgl. RBMWG. 8 11).
d. Die Pflicht zu einer der Würde des Amts ent-
sprechenden Lebens führung.
2. Die Folgen der Verletzung der Amts-
pflichten-) 1
können sein: strafrechtliche (uvgl. St GB. 28. Abschnitt:
Verbrechen und Vergehen im Amte), zivilrechtliche (S. 649),
staatsrechtliche (disziplinare), möglicherweise in Verbin-
dung miteinander. Über die Voraussetzungen und Wir-
kungen des Disziplinarverfahrens sowie über den In-
stanzenzug in Disziplinarsachen vgl. Z. 1 § 32, Z. II
Anh. I D.
Das Verhältnis des ordentlichen Strafver-
fahrens zum Disziplinarverfahren bestimmt sich
nach DiszG. §8 4, 5: Wenn im Lauf eines Disziplinarverfahrens
wegen der nämlichen Tatsachen eine gerichtliche Untersuchung
gegen den Angeschuldigten eröffnet wird, so muß das Disziplinar-
verfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung des gerichtlichen
Verfahrens ausgesetzt werden. Wenn vom Strafgericht auf
Freisprechung erkannt ist, so findet ein Disziplinarverfahren
wegen der in der gerichtlichen Untersuchung erörterten Tatsachen
nur noch insofern statt, als diese an sich und ohne ihre Beziehung
zu dem gesetzlichen Tatbestande der strafbaren Handlung ein
Dienstvergehen enthalten. Ist dagegen in der gerichtlichen Unter-
* Dultzig, D. preuß. Disziplinar G. f. d. nichtricht. Be-
amten (13); Rheinbaben, D. preuß. Disziplinar G. (04).