§ 79. Die Staatsbeamten. 645
55 1, über das Zurückbehaltungsrecht des Staates
S. 591. Dagegen sind auf Grund des noch gültigen, auch auf
das Gebiet des rheinischen Rechts, nicht aber auch auf die neuen
Provinzen ausgedehnten Anh.-&S 163 zu A#. I, 24, 108
(vgl. EGBG#. Art. 81) Abtretung und Verpfändung
von Besoldungen unzulässig, also auch hinsichtlich des nach 37
§ 850 pfändbaren Teils (Z. II § 23 44, RG. in DJgZ. 11 1274);
für Pensionen, Witwen= und Waisengeld ist die Unabtretbarkeit
und Unverpfändbarkeit übrigens noch besonders in den Gesetzen
vom 27. März 1872 § 26 und vom 20. Mai 1882 § 17 aus-
gesprochen.
d. Hinsichtlich der Gemeindeeinkommensteuer (S.
704) sind die Beamten jetzt den übrigen Steuerpflichtigen gleich-
gestellt, sofern nicht mehr als 125% Zuschläge erhoben werden.
Werden Zuschläge in höherem Betrag erhoben, so trifft der Mehr-
betrag nur den auf das außerdienstliche Einkommen entfallenden
Teil des Steuersatzes. Für die schon vor dem 1. April 1909
angestellten Beamten gelten die früheren Bestimmungen (KW.
# * 41, Kgl V. vom 23. September 1867, also im allgemeinen nur
Veranlagung der einen Hälfte des Diensteinkommens). Bgl.
das PrG. vom 16. Juni 1909, wegen der Kreis= und Pro-
dinffal Ngaben daselbst § 4 und PrG. vom 23. April 1906
#
8. Umzugskosten, Tagegelder und Reise-
kosten-) *
nach Maßgabe der Pr G. vom 24. Febr. 1877 und
26. Juli 1910 (für die unmittelbaren Staatsbeamten;
wegen der Kommunalbeamten vgl. KBG. 8 6);
J. Pension.“")
Nach dem PensionsG. vom 27. März 1872 (ge-
ändert 31. März 1882, 30. April 1884, 20. März 1890,
25. April 1896, 27. Mai 1907) erhält jeder unmittelbare
Staatsbeamte, der sein Diensteinkommen aus der Staats-
kasse bezieht, aus dieser eine lebenslängliche Pension,
wenn er: « « i"sz«
a. nach einer Dienstzeit von wenigstens 10 Jahren
b. oder vorher, aber bei Ausübung oder aus Veran—
lassung des Dienstes ohne eigene Verschuldung dienstun—
fähig wird,
c. oder 65 Jahre alt ist. Bei Staatsministern ist
4 Herrfur. Tagegelder, Reise= und Umzugskosten
**) Dutzmann, D. Pensionswesen (03).