646 § 79. Die Staatsbeamten.
weder Dienstunfähigkeit noch Erreichung des 65. Lebens-
jahres Vorbedingung des Pensionsanspruchs.
Die Pen sion beträgt (im Reich und) in Preußen
von dem zuletzt bezogenen gesamten Diensteinkommen 2⅝% für
die ersten 10 Dienstjahre, von da ab 1½0 für jedes weitere zu-
rückgelegte Dienstjahr bis zum vollendeten dreißigsten Dienst-
jahr und von da ab 1/120 für jedes Dienstjahr bis zum Höchst-
maße von 4/860, das also mit 40 Dienstjahren erreicht wird. —
Für die Kommunalbeamten vgl. KBG. §§ 12 ff., 18, 21.
d. Fürsorge für die Hinterbliebenen.
Die Witwe und die ehelichen oder legitimierten Kinder
eines verstorbenen Beamten erhalten zunächst das Dienst-
einkommen bzw. die Pension für das auf den Sterbemonat
folgende Vierteljahr (Pr G. vom 7. März 1908 § 2, Pen-
sions G. § 31, sog. Gnadenvierteljahn) und ferner-
hin ein Witwen= und Waisengeld in Höhe eines
Bruchteils der Pension, welche der Beamte an seinem
Todestag erdient haben würde.
(Im Reich und) in Preußen erhält die Witwe auf Lebenszeit
oder bis zu ihrer Wiederverheiratung 40% der Pension, die
der Beamte am Todestage erdient haben würde, jedes Kind bis
zum vollendeten 18. Lebensjahr, seinem Tode oder seiner Ver-
heiratung ½ des Witwengelds, falls die Mutter lebt, sonst Hz.
(PrG. vom 20. Mai 1882, geändert 28. März 1888, 1. Jund
1897, 27. Mai 1907, 26. Mai 1909).
e. Unfallfürsorge.
Diese ist für unmittelbare Staatsbeamte geregelt durch
Pr G. vom 2. Juni 1902 (s. auch § 10 II wegen der
Kommunalbeamten).
Insoweit besteht Unfallversicherungsfreiheit gemäß RV0.
§ 5545; vgl. ferner § 5544. Wegen der in weitem Umfange
bestehenden Freiheit von der Krankenversicherung val. R.
§§ 169, 172, von der Invalidenversicherung §§ 1234, 1235,
1238, von der Angestelltenversicherung Angest BG. 8§8§ 9 ff.
f. Anderung und Beendigung des Dienstes.
1. Anderungen können eintreten durch:
a. Versetzung:
a. im Interesse des Dienstes nach DiszG. § 871 (bzgl.
der Richter vgl. Z. 1 8 9 c 1),
b. strafweise (DiszG. § 161, bzgl. der Richter val.
3. 18 32 b2); htet va
B. Stellung auf Wartegeld (,z. D.“, einstwei-
lige Versetzung in den Ruhestand) bei Umbildung von