Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

§ 79. Die Staatsbeamten. 617 
Staatsbehörden (bzgl. der Richter vgl. Z. I § 9c 1), 
ohne diese Voraussetzung nur gegenüber gewissen „politi- 
schen“ Beamten statthaft; 
Dazu gehören die Unterstaatssekretäre, Ministerialdirektoren, 
Oberpräsidenten, Regierungspräsidenten, Beamten der Staats- 
anwaltschaft, Vorsteher Königlicher Polizeibehörden, Landräte, 
Gesandte und der Vorsitzende der Ansiedlungskommission (Disz G. 
§ 872; vgl. auch § 46). Die Anwendung des § 872 bedeutet 
kein Zurrechenschaftziehen im Sinne von Pr Bll. Art. 84 I (S. 
583). Das Wartegeld beträgt in der Regel ½ des Gehalts (im 
Reiche 34, S. 279). Über die „Kanalrebellen“ vgl. S. 396. 
J. vorläufige Dienstenthebung (Suspen- 
sion) unter Einbehaltung der Hälfte des Gehalts als vor- 
läufige Maßregel im Lauf eines gerichtlichen oder Diszi- 
plinarverfahrens (DiszG. 88 48 ff.). 
2. Beendigungsgründe sind — abgesehen vom 
Tode des Beamten —: 
a. Entlassung, die nur dann versagt werden darf, 
wenn daraus ein erheblicher Nachteil für das gemeine 
Beste zu besorgen ist (ALsR. II, 10, 94 ff.); 
8. Dienstentlassung; sie kann regelmäßig nur 
im Disziplinarverfahren ausgesprochen werden (Z. I 
§ 32 b); vgl. noch RZ. 83 432; 
J. Verlust des Amts. · 
Er tritt von selbst ein bei der Verurteilung zu 
Zuchthausstrafe, bei der Aberkennung der bürgerlichen 
Ehrenrechte und der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher 
Amter sowie bei der Verurteilung zum Verluste der be— 
kleideten Amter (SteB. §8§ 31, 33, 35 II, 81, 83, 84, 
87—91, 94, 95); 
d. Zeitablauf oder Kündigung bei den nicht 
auf Lebenszeit angestellten Beamten (über die Unzulallig- 
keit der Kündigung nach Eintritt der materiellen Voraus- 
setzungen für die Pensionierung vgl. RGZ. 81 99); 
e. übertritt in den Ruhestand. 
Die Pensionierung erfolgt meist auf Antrag des Be- 
amten (S. 645). Sie kann jedoch wegen dauernder Dienst- 
unfähigkeit oder nach Erreichung des 65. Lebensjahres 
auch gegen seinen Willen ausgesprochen werden (8. 
§ 32 7/, jedoch wegen der Richter Z. 1 § 32 8).
	        
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