650 8 79. Die Staatsbeamten.
öffentlichen Gewalt zugefügten Schaden nur, wenn
ihnen diese Haftung durch das Gesetz ausdrücklich auf—
erlegt ist (ogl. EGBGB. Art. 77). Hinsichtlich der
Grundbuchbeamten ist dies reichsrechtlich geschehen durch
GBO. 8 12 (L. III § 9b 2). Das ALR. und das Ge-
meine Recht (anders das rheinische Recht, RG Z. 54 19;
67 117) kannten dagegen eine Haftung des Staats und
der Kommunalverbände für hoheitsrechtliche Handlungen
der Beamten nicht. Dies ist erst geändert worden durch
das Pr G. vom 1. Aug. 1909 über die Haftung
des Staates und anderer Verbände für Amtspflicht-
verletzungen von Beamten bei Ausübung der öffentlichen
Gewalt. · »
a. Das Gesetz bezieht sich
auf die unmittelbaren Staatsbeamten sowie die für den
Dienst eines Kommunalverbands (dem Gutsbezirke, Amtsverbände
und Zweckverbände gleichstehn) angestellten Beamten. Die Ver-
antwortlichkeit des Staats oder Verbands ist aber ausgeschlossen
bei Beamten, die ausschließlich auf Gebühren angewiesen sind
(z. B. die Notare), und bei solchen Amtshandlungen anderer
Beamten, für welche diese eine besondere Vergütung durch Ge-
bühren von den Beteiligten zu beziehen haben (unter Umständen
z. B. Kreisärzte, nicht die Gerichtsvollzieher). Die Haftpflicht
trifft bei unmittelbaren Staatsbeamten und bei Standesbeamten
den Staat, im übrigen den betreffenden Verband (88 1, 4).
Wegen der Lehrer vgl. S. 637 und Recht 14 172, woselbst das
Reichsgericht Lehrer an höheren städtischen Schulen als für
den Dienst der Gemeinde im Sinne des § 4 angestellte Beamte
erachtet. Hinsichtlich der Gerichtsvollzieher (Recht 13 499) hat
das Reichsgericht unlängst unter Aufgabe seines früheren Stand-
punkts (RGZ. 16 396, Z. 1 § 23 3) ausgesprochen, daß jene dem
Gläubiger für den Schaden, den sie ihm bei Ausführung einer
Zwangsvollstreckung schuldhaft verursachen, nicht aus bürgerlich-
rechtlichem Vertragsverhältnisse haften (RGZ—- 82 85, Plenar-
beschkuß). Damit ist einerseits die Haftung des Staats ent-
schieden, anderseits diese Haftung bei bloßer Fahrlässigkeit der Ge-
echtsvollsieher zu einer nur subsidiären herabgedrückt (BGB.
9 I, 2).
b. D Fälle der Haftung.
» Den Staat oder Kommunalverband trifft bei Schädigung
in Ausübung der öffentlichen Gewalt die im BG. 8 839 be-
timmte Verantwortlichkeit an Stelle des Beamten. Ist die
erantwortlichkeit des Beamten ausgeschlossen, weil er im Zu-
ltande der Bewußtlosigkeit oder in einem die freie Willensbe-
stimmung ausschließenden Zustande krankhafter Störung der
Geistestätigkeit gehandelt hat, so hat gleichwohl der Verband
den Schaden nach Erfordern der Billigkeit zu ersetzen, wie wenn