Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

650 8 79. Die Staatsbeamten. 
öffentlichen Gewalt zugefügten Schaden nur, wenn 
ihnen diese Haftung durch das Gesetz ausdrücklich auf— 
erlegt ist (ogl. EGBGB. Art. 77). Hinsichtlich der 
Grundbuchbeamten ist dies reichsrechtlich geschehen durch 
GBO. 8 12 (L. III § 9b 2). Das ALR. und das Ge- 
meine Recht (anders das rheinische Recht, RG Z. 54 19; 
67 117) kannten dagegen eine Haftung des Staats und 
der Kommunalverbände für hoheitsrechtliche Handlungen 
der Beamten nicht. Dies ist erst geändert worden durch 
das Pr G. vom 1. Aug. 1909 über die Haftung 
des Staates und anderer Verbände für Amtspflicht- 
verletzungen von Beamten bei Ausübung der öffentlichen 
Gewalt. · » 
a. Das Gesetz bezieht sich 
auf die unmittelbaren Staatsbeamten sowie die für den 
Dienst eines Kommunalverbands (dem Gutsbezirke, Amtsverbände 
und Zweckverbände gleichstehn) angestellten Beamten. Die Ver- 
antwortlichkeit des Staats oder Verbands ist aber ausgeschlossen 
bei Beamten, die ausschließlich auf Gebühren angewiesen sind 
(z. B. die Notare), und bei solchen Amtshandlungen anderer 
Beamten, für welche diese eine besondere Vergütung durch Ge- 
bühren von den Beteiligten zu beziehen haben (unter Umständen 
z. B. Kreisärzte, nicht die Gerichtsvollzieher). Die Haftpflicht 
trifft bei unmittelbaren Staatsbeamten und bei Standesbeamten 
den Staat, im übrigen den betreffenden Verband (88 1, 4). 
Wegen der Lehrer vgl. S. 637 und Recht 14 172, woselbst das 
Reichsgericht Lehrer an höheren städtischen Schulen als für 
den Dienst der Gemeinde im Sinne des § 4 angestellte Beamte 
erachtet. Hinsichtlich der Gerichtsvollzieher (Recht 13 499) hat 
das Reichsgericht unlängst unter Aufgabe seines früheren Stand- 
punkts (RGZ. 16 396, Z. 1 § 23 3) ausgesprochen, daß jene dem 
Gläubiger für den Schaden, den sie ihm bei Ausführung einer 
Zwangsvollstreckung schuldhaft verursachen, nicht aus bürgerlich- 
rechtlichem Vertragsverhältnisse haften (RGZ—- 82 85, Plenar- 
beschkuß). Damit ist einerseits die Haftung des Staats ent- 
schieden, anderseits diese Haftung bei bloßer Fahrlässigkeit der Ge- 
echtsvollsieher zu einer nur subsidiären herabgedrückt (BGB. 
9 I, 2). 
b. D Fälle der Haftung. 
» Den Staat oder Kommunalverband trifft bei Schädigung 
in Ausübung der öffentlichen Gewalt die im BG. 8 839 be- 
timmte Verantwortlichkeit an Stelle des Beamten. Ist die 
erantwortlichkeit des Beamten ausgeschlossen, weil er im Zu- 
ltande der Bewußtlosigkeit oder in einem die freie Willensbe- 
stimmung ausschließenden Zustande krankhafter Störung der 
Geistestätigkeit gehandelt hat, so hat gleichwohl der Verband 
den Schaden nach Erfordern der Billigkeit zu ersetzen, wie wenn
	        
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