Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

8 79. Die Staatsbeamten. 651 
dem Beamten Fahrlässigkeit zur Last fiele (§ 1). Streitig, doch 
wohl zu verneinen ist die Frage, ob der Geschädigte, neben dem 
Staate (nach Be#B. § 8309 i. V. mit § 1 des Amtshaftungs G.), 
auch den Beamten selbst beim Vorliegen der Voraussetzungen der 
88 823, 826 BGB. in Anspruch nehmen kann (vgl. Recht 
13 494). 
c. Sachlich zuständig 
für die Schadensersatzansprüche gegen den Fiskus sind die 
Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert (3. 1 § 167). 
Für Ansprüche gegen andere Verbände gilt die gewöhnliche Zu- 
ständigkeit (also des Amtsgerichts bei einem Streitwerte bis 
600 M., Z. 1 § 14 2 a); doch ist dies streitig (DJ 3. 13 581). 
d. Beschränkt 
ist der Schadensersatzanspruch in folgenden Beziehungen: 
1) Wird der Staat oder Verband wegen vorsätzlicher oder 
fahrlässiger Amtspflichtverletzung in Anspruch genommen, so 
finden auf die Feststellung, ob der Beamte sich einer überschrei- 
tung seiner Amtsbefugnisse oder der Unterlassung einer ihm 
obliegenden Amtshandlung schuldig gemacht hat, die ursprünglich 
nur zugunsten der Beamten selbst erlassenen Vorschriften über die 
Konfliktserhebung entsprechende Anwendung (Amts- 
haftungs G. § 2). Über das Pre## vom 13. Februar 1854, das 
auch die mittelbaren Staatsbeamten, dagegen nicht die richter- 
lichen und sonstigen Justizbcamten (abgesehen von den Staats- 
anwälten) betrifft, vgl. 3. I § 12 c 1. 
2) Die Vorschrift des § 6 des Pr G. über die Zulässigkeit 
des Rechtswegs in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen (S. 
676) gilt auch für die Ansprüche aus dem AmtshaftungsG. 
3) Das letztere ist unanwendbar (8 6), soweit durch Reichs- 
oder Landesgesetze eine Haftung des Staates oder Verbands 
über den in jenen Gesetzen bestimmten Umfang hinaus aus- 
geschlossen ist (vgl. die Beamtenunfallfürsorgegesetze des 
Reichs und Preußens vom 18. Juni 1901 bzw. 2. Juni 1902 
88 10 ff., OffizierpensionsG#. vom 31. Mai 1906 § 38 U. 
4) Angehörige ausländischer Staaten haben Ersatz- 
ansprüche nur bei verbürgter Gegenseitigkeit (8 7). 
c. Regreß nehmen 
kann der Staat oder Verband gegen den Beamten, der vor- 
sätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. 6 
Dieser Ersatzanspruch verjährt in 3 Jahren nach Aner- 
kennung des Ersatzanspruchs des Dritten durch den Staat. 
rechtskräftiger Feststellung gegenüber dem Staate (8 3). A#e nur 
rt. 8, wonach der Regreß gegenüber Grundbuchbeamten 
bei grober Fahrlässigkeit statthaft ist, bleibt als lex spoci 
richtiger Ansicht nach in Geltung (vgl. Recht 13 502).
	        
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