8 79. Die Staatsbeamten. 651
dem Beamten Fahrlässigkeit zur Last fiele (§ 1). Streitig, doch
wohl zu verneinen ist die Frage, ob der Geschädigte, neben dem
Staate (nach Be#B. § 8309 i. V. mit § 1 des Amtshaftungs G.),
auch den Beamten selbst beim Vorliegen der Voraussetzungen der
88 823, 826 BGB. in Anspruch nehmen kann (vgl. Recht
13 494).
c. Sachlich zuständig
für die Schadensersatzansprüche gegen den Fiskus sind die
Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert (3. 1 § 167).
Für Ansprüche gegen andere Verbände gilt die gewöhnliche Zu-
ständigkeit (also des Amtsgerichts bei einem Streitwerte bis
600 M., Z. 1 § 14 2 a); doch ist dies streitig (DJ 3. 13 581).
d. Beschränkt
ist der Schadensersatzanspruch in folgenden Beziehungen:
1) Wird der Staat oder Verband wegen vorsätzlicher oder
fahrlässiger Amtspflichtverletzung in Anspruch genommen, so
finden auf die Feststellung, ob der Beamte sich einer überschrei-
tung seiner Amtsbefugnisse oder der Unterlassung einer ihm
obliegenden Amtshandlung schuldig gemacht hat, die ursprünglich
nur zugunsten der Beamten selbst erlassenen Vorschriften über die
Konfliktserhebung entsprechende Anwendung (Amts-
haftungs G. § 2). Über das Pre## vom 13. Februar 1854, das
auch die mittelbaren Staatsbeamten, dagegen nicht die richter-
lichen und sonstigen Justizbcamten (abgesehen von den Staats-
anwälten) betrifft, vgl. 3. I § 12 c 1.
2) Die Vorschrift des § 6 des Pr G. über die Zulässigkeit
des Rechtswegs in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen (S.
676) gilt auch für die Ansprüche aus dem AmtshaftungsG.
3) Das letztere ist unanwendbar (8 6), soweit durch Reichs-
oder Landesgesetze eine Haftung des Staates oder Verbands
über den in jenen Gesetzen bestimmten Umfang hinaus aus-
geschlossen ist (vgl. die Beamtenunfallfürsorgegesetze des
Reichs und Preußens vom 18. Juni 1901 bzw. 2. Juni 1902
88 10 ff., OffizierpensionsG#. vom 31. Mai 1906 § 38 U.
4) Angehörige ausländischer Staaten haben Ersatz-
ansprüche nur bei verbürgter Gegenseitigkeit (8 7).
c. Regreß nehmen
kann der Staat oder Verband gegen den Beamten, der vor-
sätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. 6
Dieser Ersatzanspruch verjährt in 3 Jahren nach Aner-
kennung des Ersatzanspruchs des Dritten durch den Staat.
rechtskräftiger Feststellung gegenüber dem Staate (8 3). A#e nur
rt. 8, wonach der Regreß gegenüber Grundbuchbeamten
bei grober Fahrlässigkeit statthaft ist, bleibt als lex spoci
richtiger Ansicht nach in Geltung (vgl. Recht 13 502).