Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

8 80. Der Verwaltungszwang. 653 
Dienstaufsicht (uvgl. Kreis O. 8 65). Anderseits beschränkt 
sich die Befugnis aus § 132 zum Verwaltungszwang auf 
die eben genannten Behörden und Anordnungen (vgl. 
noch § 134) im Gegensatze zu der weit umfassenderen 
Kgl V. vom 15. Nov. 1899; daneben gilt also z. B. noch 
§ 48 der KglV. vom 26. Dez. 1808 wegen verbesserter 
Einrichtung der Provinzial= usw. Behörden, der die 
Zwangsbefugnisse der Regierungen regelt (ausgedehnt auf 
die seitdem abgetrennten Behörden, z. B. Obergolldirek- 
tionen, Eisenbahndirektionen), und KAAG, § 90 II (Na- 
turaldienste). 
8. Objekt des Verwaltungszwangs können nur Ge- 
waltunterworfene sein, auch der Fiskus, wie gegen ihn ja 
auch die Vollstreckung wegen zivilrechtlicher Forderungen 
möglich ist (Z. II § 16 0). 
So kann der Amtsvorsteher dem Reichsmarinefiskus oder 
dem Forstfiskus aufgeben, einen öffentlichen Weg pflastern oder 
am Kanal durch ein Geländer sichern zu lassen (O. 36 232, 
270). Unzulässig wäre dagegen der Verwaltungszwang gegen- 
über hoheitsrechtlichen Verhältnissen, z. B. das Verbot an die 
Militärbehörde, Schießübungen zu veranstalten, oder das Gebot, 
ein Festungstor und einen durch dasselbe führenden öffentlichen 
Weg zu verbreitern (vgl. DJZ. 12 832; 13 435). Hier stehen 
sich Polizeigewalt und Militärhoheit gegenüber, und ein Streit 
zwischen den gleichberechtigten Behörden könnte nur durch die 
höhere Instanz erledigt werden. 
J. Zwangsmittel sind nach LWVW. 8 132: 
a. Ersatzvornahme und Einziehung der 
Kosten; . 
b. bei Unfähigkeit zur Kostentragung, bei unvertret- 
baren Handlungen oder zur Erzwingung von Unter- 
lassungen: Androhung und Festsetzung von 
Geldstrafen; ö 
s kö d d fest 
1) die Ge me buan v or st Ebent- 5 M. (eotl. 1 Tag 
Haft), „ 
2) die Ortspolizeibehörden und die städtischen 
Gemeindevorsteher (Vorstände) in einem Land kreise 
bis 60 M. (evtl. 1 Woche Haft), Ge. 
3) die Landräte, die Polizeibehörden und Ge- 
nöinn t%„ . steher (Vorstände) in einem Stad #tkreise 
(ebtl. 2 Wochen Haft), 
4) der .69 wchen Haste, ident bis 300 M. (evtl. 4 
Wochen Haft);
	        
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