8 80. Der Verwaltungszwang. 653
Dienstaufsicht (uvgl. Kreis O. 8 65). Anderseits beschränkt
sich die Befugnis aus § 132 zum Verwaltungszwang auf
die eben genannten Behörden und Anordnungen (vgl.
noch § 134) im Gegensatze zu der weit umfassenderen
Kgl V. vom 15. Nov. 1899; daneben gilt also z. B. noch
§ 48 der KglV. vom 26. Dez. 1808 wegen verbesserter
Einrichtung der Provinzial= usw. Behörden, der die
Zwangsbefugnisse der Regierungen regelt (ausgedehnt auf
die seitdem abgetrennten Behörden, z. B. Obergolldirek-
tionen, Eisenbahndirektionen), und KAAG, § 90 II (Na-
turaldienste).
8. Objekt des Verwaltungszwangs können nur Ge-
waltunterworfene sein, auch der Fiskus, wie gegen ihn ja
auch die Vollstreckung wegen zivilrechtlicher Forderungen
möglich ist (Z. II § 16 0).
So kann der Amtsvorsteher dem Reichsmarinefiskus oder
dem Forstfiskus aufgeben, einen öffentlichen Weg pflastern oder
am Kanal durch ein Geländer sichern zu lassen (O. 36 232,
270). Unzulässig wäre dagegen der Verwaltungszwang gegen-
über hoheitsrechtlichen Verhältnissen, z. B. das Verbot an die
Militärbehörde, Schießübungen zu veranstalten, oder das Gebot,
ein Festungstor und einen durch dasselbe führenden öffentlichen
Weg zu verbreitern (vgl. DJZ. 12 832; 13 435). Hier stehen
sich Polizeigewalt und Militärhoheit gegenüber, und ein Streit
zwischen den gleichberechtigten Behörden könnte nur durch die
höhere Instanz erledigt werden.
J. Zwangsmittel sind nach LWVW. 8 132:
a. Ersatzvornahme und Einziehung der
Kosten; .
b. bei Unfähigkeit zur Kostentragung, bei unvertret-
baren Handlungen oder zur Erzwingung von Unter-
lassungen: Androhung und Festsetzung von
Geldstrafen; ö
s kö d d fest
1) die Ge me buan v or st Ebent- 5 M. (eotl. 1 Tag
Haft), „
2) die Ortspolizeibehörden und die städtischen
Gemeindevorsteher (Vorstände) in einem Land kreise
bis 60 M. (evtl. 1 Woche Haft), Ge.
3) die Landräte, die Polizeibehörden und Ge-
nöinn t%„ . steher (Vorstände) in einem Stad #tkreise
(ebtl. 2 Wochen Haft),
4) der .69 wchen Haste, ident bis 300 M. (evtl. 4
Wochen Haft);