654 8 81. Die Rechtskontrollen der Verwaltung.
c. in letzter Linie unmittelbarer Zwang.
Ob die Verhängung von Zwangsstrafen in dem Falle,
wo zugleich strafrechtliche Verfolgung einzutreten hat, zulässig ist,
ist streitig (ne bis in idem? Vgl. OW. 52 310).
Die unmittelbare Durchführung des Verwal-
tungszwangs ist Sache der Exekutivbeamten, zu denen vor
allem die Polizeibeamten, aber z. B. auch die Vollziehungs-
beamten der Gemeinden gehören.
Auf § 132 LVG. gründet sich die Befugnis der Polizei-
behörde (S. 540), das Erscheinen der polizeilich Vorgeladenen
zu erzwingen (0OV. 15 423). Der Zeugnis zwang in Straf-
sachen dürfte indes mit Rücksicht auf StpO. § 69 nur vom
Richter auszuüben sein. Über die sonstige Auskunftspflicht gegen-
über der Polizei vgl. O#. 56 295.
3. Rechtsmittel.
Gegen die Androhung eines Zwangsmittels finden
nach § 133 dieselben Rechtsmittel statt, wie gegen die
Anordnungen, um deren Durchsetzung es sich handelt.
Gegen die Festsetzung und Ausführung des Zwangs-
mittels findet dagegen in allen Fällen nur die Beschwerde
im Aufsichtswege innerhalb 2 Wochen statt.
§ 81. Die Rechtskontrollen der Verwaltung.)
a. Allgemeines.
Auch die Verwaltung ist, wie S. 164 betont ist, nicht
nach Willkür, sondern dem Gesetze gemäß zu führen.
Mannigfach sind die Einrichtungen, die die Durchführung
dieses Grundsatzes sichern. Allgemein sind hierher zu
rechnen die Vorschriften über das Verfahren und die
Behördenzuständigkeit überhaupt, nicht minder das Auf-
sichtsrecht der höheren Behörde über die niedere (Dienst-
aufsicht, DiszG. § 100) und des Staates über die Selbst-
verwaltungskörperschaften (Staatsaufsicht; vgl. z. B.
ZustG. 8§ 7, 15, 19, LGO. 8§8 139 ff.: Beanstandung
ungesetzlicher Beschlüsse, Zwangsetatisierung durch den
Regierungspräsidenten bzw. Landrat). Unter den eigent-
*) Vgl. die Literaturangaben S. 164, ferner Bartels,
Verfahren v. d. Verwaltungsgerichten (07); Kunze, Verwal-
tungsstreitverfahren (08)) Müller, Rechtskraft im Verwal-
tungsstreitverfahren (10)0) Oppenhofs, Gesetze über Ressort-
verhältnisse in Preußen (2. A. 04); Stölzel, Rechtsweg und
Kompetenzkonflikt in Preußen (01).