Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

§ 81. Die Rechtskontrollen der Verwaltung. 657 
schuß, Bezirksausschuß, Provinzialrat (L. 
65 121 fl. ,, 
Das Beschlußverfahren hat mit dem einfachen Ver- 
waltungsverfahren die Möglichkeit einer Nachprüfung nicht 
nur der Rechtmäßigkeit, sondern auch der Zweckmäßigkeit 
der angegriffenen Verfügung, mit dem Verwaltungs- 
streitverfahren (unten c) die richterliche Unabhängigkeit 
und nach Ansicht mancher grundsätzlich die materielle 
Rechtskraft seiner Entscheidungen gemein. Als Gegen- 
gewicht gegen die Selbständigkeit der Beschlußbehörden 
dient die Befugnis des Vorsitzenden der Beschlußbehörde, 
aus Gründen des öffentlichen Interesses Beschwerde ein- 
zulegen (LVG. 8 123). 
3. Über das Verfahren und den Instanzen- 
zug s. Z. 1 8 12 a 2 B8, Z. II Anh. I E. 
a. Die Beschwerde geht (nach LVG. 8§ 121) gegen 
Beschlüsse des Kreis-(Stadt-ausschusses an den Bezirksausschuß, 
gegen dessen erstinstanzliche Beschlüsse an den Provinzialrat, 
sofern nicht nach ausdrücklicher Gesetzesvorschrift: a. die Be- 
schlüsse endgültig sind (z. B. Zust G. 8 41), b. die Beschluß- 
fassung andern Behörden übertragen ist (z. B. Zust G. § 113). 
Die auf Beschwerde gefaßten Beschlusse des Bezirksausschusses 
und die Beschlüsse des Brovinztalrats sind in der Regel end- 
gültig (vgl. aber z. B. ZustG. § 127 II und über die Anfech- 
tung im Verwaltungsstreitverfahren unten c 2 c D). 
8. Anzubringen ist die Beschwerde bei derjenigen 
Behörde, gegen deren Beschluß sie sich richtet. Bei Fristver- 
säumung (S. 656) weist deren Vorsitzender das Rechtsmittel 
durch begründeten Bescheid mit der Eröffnung zurück, daß dem 
Beschwerdeführer binnen 2 Wochen die Beschwerde an die zur 
Beschlußfassung in der Sache berufene Beherde zustehe, widrigen- 
falls es bei dem Bescheide verbleibe (LVG. 8 122). 
c. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit. 
Eine Schöpfung der Neuzeit (S. 519) ist endlich die 
Verwaltungsgerichtsbarkeit, deren Wesen in dem ver- 
waltungsrechtlichen Rechtsschutz durch grundsätzlich der 
materiellen Rechtskraft (Z. 1 8 81 b 1) fähige (streitig) 
Urteile besteht. Sie ist Verwaltungsgerichtsbarkeit im 
formellen Sinne, wenn sie durch „Verwaltungsgerichte“ 
geübt wird. 
1. Verwaltungsgerichte 
sind: der Kreisausschuß (nur erste Instanz), 
der Bezirksausschuß (erste und Rechtsmittelinstanz) 
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