§ 81. Die Rechtskontrollen der Verwaltung. 657
schuß, Bezirksausschuß, Provinzialrat (L.
65 121 fl. ,,
Das Beschlußverfahren hat mit dem einfachen Ver-
waltungsverfahren die Möglichkeit einer Nachprüfung nicht
nur der Rechtmäßigkeit, sondern auch der Zweckmäßigkeit
der angegriffenen Verfügung, mit dem Verwaltungs-
streitverfahren (unten c) die richterliche Unabhängigkeit
und nach Ansicht mancher grundsätzlich die materielle
Rechtskraft seiner Entscheidungen gemein. Als Gegen-
gewicht gegen die Selbständigkeit der Beschlußbehörden
dient die Befugnis des Vorsitzenden der Beschlußbehörde,
aus Gründen des öffentlichen Interesses Beschwerde ein-
zulegen (LVG. 8 123).
3. Über das Verfahren und den Instanzen-
zug s. Z. 1 8 12 a 2 B8, Z. II Anh. I E.
a. Die Beschwerde geht (nach LVG. 8§ 121) gegen
Beschlüsse des Kreis-(Stadt-ausschusses an den Bezirksausschuß,
gegen dessen erstinstanzliche Beschlüsse an den Provinzialrat,
sofern nicht nach ausdrücklicher Gesetzesvorschrift: a. die Be-
schlüsse endgültig sind (z. B. Zust G. 8 41), b. die Beschluß-
fassung andern Behörden übertragen ist (z. B. Zust G. § 113).
Die auf Beschwerde gefaßten Beschlusse des Bezirksausschusses
und die Beschlüsse des Brovinztalrats sind in der Regel end-
gültig (vgl. aber z. B. ZustG. § 127 II und über die Anfech-
tung im Verwaltungsstreitverfahren unten c 2 c D).
8. Anzubringen ist die Beschwerde bei derjenigen
Behörde, gegen deren Beschluß sie sich richtet. Bei Fristver-
säumung (S. 656) weist deren Vorsitzender das Rechtsmittel
durch begründeten Bescheid mit der Eröffnung zurück, daß dem
Beschwerdeführer binnen 2 Wochen die Beschwerde an die zur
Beschlußfassung in der Sache berufene Beherde zustehe, widrigen-
falls es bei dem Bescheide verbleibe (LVG. 8 122).
c. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Eine Schöpfung der Neuzeit (S. 519) ist endlich die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, deren Wesen in dem ver-
waltungsrechtlichen Rechtsschutz durch grundsätzlich der
materiellen Rechtskraft (Z. 1 8 81 b 1) fähige (streitig)
Urteile besteht. Sie ist Verwaltungsgerichtsbarkeit im
formellen Sinne, wenn sie durch „Verwaltungsgerichte“
geübt wird.
1. Verwaltungsgerichte
sind: der Kreisausschuß (nur erste Instanz),
der Bezirksausschuß (erste und Rechtsmittelinstanz)
4-