Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

658 § 81. Die Rechtskontrollen der Verwaltung. 
und das Oberverwaltungsgericht (gewöhnlich 
nur Rechtsmittelinstanz). 
Vgl. hierüber sowie über die besonderen, teils reichs-- 
teils landesrechtlich organisierten Verwaltungsgerichte sowie Über 
das Verfahren Z. 1 122 und a 2 68, Z. II Anh. I E. 
a. Gegen die Endurteile des Kreisausschusses geht die Be- 
rufung an den Bezirksausschuß, gegen die zweitinstanzlichen 
Endurteile des Bezirksausschusses die, wenn überhaupt, so nur 
wegen Gesetzesverletzung und Verfahrensmängel zulässige Re- 
vision an das Oberverwaltungsgericht. Gegen erstinstanzliche 
Endurteile der Bezirksausschüsse richtet sich die Berufung an das 
Oberverwaltungsgericht. Die Fristen betragen regelmäßig zwei 
Wochen (LVG. 8§8 82—95). Die Errichtung eines Reichsver- 
waltungsgerichts für das Reichsverwaltungsrecht wird von vielen 
befürwortet. 
8. Das Verfahren ist dem Zivilprozesse nachgebildet, 
jedoch mit weitgehenden Abweichungen (Abweisung unzulässiger 
oder unbegründeter Klagen a limine; Vorbescheid an den Be- 
klagten auf Klaglosstellung bei rechtlich begründeter Klage, 8 64; 
künstliche Parteibildung durch Bestellung eines Kommissars, wenn 
das Gesetz die öffentliche Behörde, welche die Rolle des Klägers 
oder des Beklagten wahrzunehmen hat, nicht bezeichnet, § 74 III; 
keine Beschränkung in der Wahl von Bevollmächtigten, § 73; 
kein Armenrecht, vgl. § 109; Amtsbetrieb und beschränkte Unter- 
suchungsmaxime, Beschränkung mündlicher Verhandlung, §8§ 67, 
68, 76, 79, 80, 81; kein eigentliches Versäumnisverfahren, 88 68 1, 
79). An Kosten kommt ein Pauschquantum zur Hebung (beim 
Kreis= und Bezirksausschusse bis 60 M., beim OG. bis 150 M., 
* 100). 
tvr Die Vollstreckung erfolgt im Wege des S. 652 er- 
wähnten Verwaltungszwangsverfahrens (8 60). 
2. Der Kreis der Verwaltungsstreit- 
sachen 
ist im allgemeinen nach der Enumerationsmethode, 
also durch Aufzählung, nicht durch Generalklausel be- 
stimmt. Dabei hat aber das Gesetz nicht nur den Schutz 
subjektiver Rechte, sondern vor allem auch den Schutz 
der objektiven Rechtsordnung im Auge. 
a. Diesem Gesichtspunkt entspricht: 
Aa. Die Zulässigkeit der Bestellung eines besonderen Kom- 
missars zur Wahrnehmung des öffentlichen Interesses durch 
den Regierungspräsidenten bzw. Ressortminister (LVG. 8 74 Ih; 
b. die Anfechtung endgültiger Beschlüsse des 
Provinzialrats, Bezirksausschusses oder Kreisausschusses durch den 
Oberpräsidenten, Regierungspräsidenten, Landrat durch Klage beim 
Oberverwaltungsgerichte, wenn die Beschlüsse die Befugnisse dieser 
Flen überschreiten oder das bestehende Recht verletzen (LVG.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.