658 § 81. Die Rechtskontrollen der Verwaltung.
und das Oberverwaltungsgericht (gewöhnlich
nur Rechtsmittelinstanz).
Vgl. hierüber sowie über die besonderen, teils reichs--
teils landesrechtlich organisierten Verwaltungsgerichte sowie Über
das Verfahren Z. 1 122 und a 2 68, Z. II Anh. I E.
a. Gegen die Endurteile des Kreisausschusses geht die Be-
rufung an den Bezirksausschuß, gegen die zweitinstanzlichen
Endurteile des Bezirksausschusses die, wenn überhaupt, so nur
wegen Gesetzesverletzung und Verfahrensmängel zulässige Re-
vision an das Oberverwaltungsgericht. Gegen erstinstanzliche
Endurteile der Bezirksausschüsse richtet sich die Berufung an das
Oberverwaltungsgericht. Die Fristen betragen regelmäßig zwei
Wochen (LVG. 8§8 82—95). Die Errichtung eines Reichsver-
waltungsgerichts für das Reichsverwaltungsrecht wird von vielen
befürwortet.
8. Das Verfahren ist dem Zivilprozesse nachgebildet,
jedoch mit weitgehenden Abweichungen (Abweisung unzulässiger
oder unbegründeter Klagen a limine; Vorbescheid an den Be-
klagten auf Klaglosstellung bei rechtlich begründeter Klage, 8 64;
künstliche Parteibildung durch Bestellung eines Kommissars, wenn
das Gesetz die öffentliche Behörde, welche die Rolle des Klägers
oder des Beklagten wahrzunehmen hat, nicht bezeichnet, § 74 III;
keine Beschränkung in der Wahl von Bevollmächtigten, § 73;
kein Armenrecht, vgl. § 109; Amtsbetrieb und beschränkte Unter-
suchungsmaxime, Beschränkung mündlicher Verhandlung, §8§ 67,
68, 76, 79, 80, 81; kein eigentliches Versäumnisverfahren, 88 68 1,
79). An Kosten kommt ein Pauschquantum zur Hebung (beim
Kreis= und Bezirksausschusse bis 60 M., beim OG. bis 150 M.,
* 100).
tvr Die Vollstreckung erfolgt im Wege des S. 652 er-
wähnten Verwaltungszwangsverfahrens (8 60).
2. Der Kreis der Verwaltungsstreit-
sachen
ist im allgemeinen nach der Enumerationsmethode,
also durch Aufzählung, nicht durch Generalklausel be-
stimmt. Dabei hat aber das Gesetz nicht nur den Schutz
subjektiver Rechte, sondern vor allem auch den Schutz
der objektiven Rechtsordnung im Auge.
a. Diesem Gesichtspunkt entspricht:
Aa. Die Zulässigkeit der Bestellung eines besonderen Kom-
missars zur Wahrnehmung des öffentlichen Interesses durch
den Regierungspräsidenten bzw. Ressortminister (LVG. 8 74 Ih;
b. die Anfechtung endgültiger Beschlüsse des
Provinzialrats, Bezirksausschusses oder Kreisausschusses durch den
Oberpräsidenten, Regierungspräsidenten, Landrat durch Klage beim
Oberverwaltungsgerichte, wenn die Beschlüsse die Befugnisse dieser
Flen überschreiten oder das bestehende Recht verletzen (LVG.