Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

§s 81. Die Rechtskontrollen der Verwaltung. 65/0 
c. die Beanstandung von Beschlüssen des Provinzial- 
landtags, Kreistags, der Gemeindevertretung usw. aus ähnlichen 
Gründen durch den Oberpräsidenten, Landrat, Gemeindevorsteher 
usw. und die Klage gegen diese Beanstandungsverfügung (ProvO. 
§ 118, Kreis O. 8 178, ZustG. § 15, LGO. 110); 
d. die Befugnis des Vorsitzenden des Kreis= und des Be- 
zirksausschusses zur Rechtsmitteleinlegung aus Grün- 
den des öffentlichen Interesses (LV. §§8 82, 83, 93); 
e. die Klage im Verwaltungsstreitverfahren gegen die Be- 
schlüsse der Gemeindevertretung über die Gültigkeit der Gemeinde- 
wahlen oder über Beschwerden und Einsprüche bezüglich der 
Richtigkeit der Gemeindewählerliste usw. (ZustG. 88 10, 11). 
8. Der Grundsatz, daß die Tätigkeit der Verwaltungs- 
gerichte sich auf solche Angelegenheiten beschränke, bei denen 
die Befugnisse der Verwaltungsbehörden durch das objektive 
Recht begrenzt seien, während die nach freiem Ermessen vor- 
zunehmenden Verwaltungsakte sich nicht zur Unterwerfung unter 
die richterliche Prüfung eigneten (G. Moyer), ist in Preußen tat- 
sächlich nicht in vollem Umfange durchgeführt. 
a. Er gilt z. B. allgemein für die Revisionsinstanz (LV. 
§ 94) sowie für die Klage gegen polizeiliche Verfügungen (LV. 
§ 128, S. 675). Bei dieser Klage steht nach der Praxis des 
Oberverwaltungsgerichts dem Verwaltungsrichter eine Prüfung 
der Frage, ob die Polizeibehörde von ihrem Ermessen einen un- 
angemessenen Gebrauch gemacht hat, nicht zu; er darf nur 
prüfen, ob die Erwägungen der Polizeibehörde noch auf polizei- 
lichem Gebiete liegen oder auf Willkür oder sonstiger Pflicht- 
widrigkeit beruhen. Die höhere Polizeibehörde könnte dagegen 
auf Beschwerde auch ohne diese Voraussetzung abhelfen (O#. 
57 304). 
2 Dagegen ist z. B. bei Versagung der Schankkonzession 
(S. 340) im Verwaltungsstreitverfahren (ZustG. 8 114) auch die 
Bedürfnisfrage zu prüfen. 
d. Verhältnis der Verwaltungsgerichte 
zu den ordentlichen Gerichten. 
1. Allgemeines. 
Eine Verwaltungsgerichtsbarkeit im materiellen 
Sinne wird auch von den ordentlichen Gerichten 
ausgeübt, wie denn umgekehrt bürgerliche Rechtsstreitige 
keiten in einzelnen Fällen vor die Verwaltungsgerichte 
gewiesen sind (S. 172, Z. 1 § 12 à 2 a). 
a. Teils ist in einer Reihe von Fällen, deren öffent- 
lichrechtliche Natur zweifellos oder doch anzunehmen ist, 
der Rechtsweg ausdrücklich zugelassen worden. 
Dies ist z. B. geschehen — abgesehen vom ALR. II, 14, 79 
(Behauptung einer „Exemtion“ von der Verbindlichkeit zur Ent- 
richtung allgemeiner Umlagen oder einer „Prägravation“,
	        
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