Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

660 § 81. Die Rechtskontrollen der Verwaltung. 
d. h. einer ungebührlichen Überlastung bei der Verteilung) — 
durch das PrG. vom 24. Mai 1861, betr. die Erweiterung 
des Rechtswegs (Z. 1 8 12 a 2 a; über das PrG. vom 11. Mai 
1842 vgl. S. 675) für die vermögensrechtlichen Ansprüche der 
Staatsbeamten aus ihrem Dienstverhältnisse (S. 648), wegen 
öffentlicher Abgaben bei behaupteter früherer Tilgung oder Ver- 
jährung der einzelnen Forderung oder beim Bestreiten der öffent- 
lichen Natur, bezüglich der Stempelsteuer und gewisser Kirchen-, 
Pfarr= und Schulabgaben. Diese Vorschriften sind durch Zust G. 
§ 160 und PröStempelsteuerG. § 26 eingeschränkt oder ersetzt 
worden (vgl. R. 67 401). 
8. Zum andern Teile haben die ordentlichen Gerichte 
vielfach über Vorfragen öffentlichrechtlicher 
Art „inzidenter“ zu befinden (Z. 1 § 12 1 a), etwa 
im Strafverfahren wegen Übertretung einer Polizeiver- 
ordnung über deren Rechtsgültigkeit (S. 673) oder bei der 
actio negatoria (L. III § 31) über die Offentlichkeit eines 
Weges (RG. 76 323, auch 41 272). 
Dagegen kann der Rechtsweg nicht dadurch eröffnet werden, 
daß der Kläger den in Wahrheit öffentlichrechtlichen Haupt- 
anspruch in einen privatrechtlichen Klagegrund einkleidet, z. B. 
öffentliche Abgaben aus dem Grunde der Zahlung einer Nicht- 
schuld oder der ungerechtfertigten Bereicherung zurückfordert (R. 
67 401; 78 418). Bedenklich ist daher die Entscheidung des 
Reichsgerichts 55 55, die der „Besitzstörungsklage“ eines Mühlen- 
besitzers gegen den Reichsmilitärfiskus wegen Hinüberfliegens von 
Geschossen aus den Militärschießständen stattgab; denn es handelte 
sich hierbei um Ausübung der Militärhoheit, so daß allenfalls 
ein Entschädigungsanspruch (S. 543), nicht aber der, „über wirk- 
liche Majestäts= und Hoheitsrechte“ unzulässige, Rechtsweg auf 
Unterlassung gegegeben war (so auch RGZ. 24 36 unter aus- 
drücklicher Bezugnahme auf 8 36 der Kgl V. vom 26. Dezember 
1808 wegen verbesserter Einrichtung der Provinzial= usw. Be- 
hörden, Z. 1 § 12 12); vgl. über die auf demselben Gedanken 
beruhende Unzulässigkeit des Verwaltungszwangs im gleichen 
Falle S. 653 und über die verwandte Frage der Anwendbarkeit 
des materiellen Privatrechts S. 589. 
2. Kompetenzkonflikte. 
Im Einzelfalle bereitet die Abgrenzung der 
Zuständigkeit nicht nur zwischen ordentlichen Ge- 
richten und Verwaltungsgerichten oder -behörden, sondern 
auch zwischen den letzteren selbst oft Schwierigkeiten. 
a. Der Kompetenzkonflikt (S. 137) zwischen 
den Gerichten und Verwaltungsbehörden 
wird von dem Gerichtshofe zur Entschei- 
dung der Kompetenzkonflikte entschieden (Kgl.
	        
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