660 § 81. Die Rechtskontrollen der Verwaltung.
d. h. einer ungebührlichen Überlastung bei der Verteilung) —
durch das PrG. vom 24. Mai 1861, betr. die Erweiterung
des Rechtswegs (Z. 1 8 12 a 2 a; über das PrG. vom 11. Mai
1842 vgl. S. 675) für die vermögensrechtlichen Ansprüche der
Staatsbeamten aus ihrem Dienstverhältnisse (S. 648), wegen
öffentlicher Abgaben bei behaupteter früherer Tilgung oder Ver-
jährung der einzelnen Forderung oder beim Bestreiten der öffent-
lichen Natur, bezüglich der Stempelsteuer und gewisser Kirchen-,
Pfarr= und Schulabgaben. Diese Vorschriften sind durch Zust G.
§ 160 und PröStempelsteuerG. § 26 eingeschränkt oder ersetzt
worden (vgl. R. 67 401).
8. Zum andern Teile haben die ordentlichen Gerichte
vielfach über Vorfragen öffentlichrechtlicher
Art „inzidenter“ zu befinden (Z. 1 § 12 1 a), etwa
im Strafverfahren wegen Übertretung einer Polizeiver-
ordnung über deren Rechtsgültigkeit (S. 673) oder bei der
actio negatoria (L. III § 31) über die Offentlichkeit eines
Weges (RG. 76 323, auch 41 272).
Dagegen kann der Rechtsweg nicht dadurch eröffnet werden,
daß der Kläger den in Wahrheit öffentlichrechtlichen Haupt-
anspruch in einen privatrechtlichen Klagegrund einkleidet, z. B.
öffentliche Abgaben aus dem Grunde der Zahlung einer Nicht-
schuld oder der ungerechtfertigten Bereicherung zurückfordert (R.
67 401; 78 418). Bedenklich ist daher die Entscheidung des
Reichsgerichts 55 55, die der „Besitzstörungsklage“ eines Mühlen-
besitzers gegen den Reichsmilitärfiskus wegen Hinüberfliegens von
Geschossen aus den Militärschießständen stattgab; denn es handelte
sich hierbei um Ausübung der Militärhoheit, so daß allenfalls
ein Entschädigungsanspruch (S. 543), nicht aber der, „über wirk-
liche Majestäts= und Hoheitsrechte“ unzulässige, Rechtsweg auf
Unterlassung gegegeben war (so auch RGZ. 24 36 unter aus-
drücklicher Bezugnahme auf 8 36 der Kgl V. vom 26. Dezember
1808 wegen verbesserter Einrichtung der Provinzial= usw. Be-
hörden, Z. 1 § 12 12); vgl. über die auf demselben Gedanken
beruhende Unzulässigkeit des Verwaltungszwangs im gleichen
Falle S. 653 und über die verwandte Frage der Anwendbarkeit
des materiellen Privatrechts S. 589.
2. Kompetenzkonflikte.
Im Einzelfalle bereitet die Abgrenzung der
Zuständigkeit nicht nur zwischen ordentlichen Ge-
richten und Verwaltungsgerichten oder -behörden, sondern
auch zwischen den letzteren selbst oft Schwierigkeiten.
a. Der Kompetenzkonflikt (S. 137) zwischen
den Gerichten und Verwaltungsbehörden
wird von dem Gerichtshofe zur Entschei-
dung der Kompetenzkonflikte entschieden (Kgl.