Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

662 g 82. Die Polizei. 
der Polizei“ — so umschrieb das ALR. I, 17, 10 
unter dem Finflusse der gegen Ausgang des 18. Jahr- 
hunderts herrschenden, auf eine Einschränkung der All- 
macht des Staates abzielenden Anschauung (vgl. S. 55) 
die Aufgabe der Polizei, genauer ausgedrückt, der 
Sicherheitspolizei in dem älteren, S. 163 ent- 
wickelten Sinne. Allein über die Form der polizeilichen 
Tätigkeit ist mit jener Begriffsbestimmung nichts aus- 
gesagt; diese ist vielmehr, wie S. 164 angedeutet, auf den 
Teil der inneren Verwacktung zu beschränken, durch den im 
Wege von Geboten oder Verboten die zwangsweisec 
Beschränkung der persönlichen Freiheit des einzelnen her- 
beigeführt wird. 
Ob, wie manche (G. Meyer) annehmen, das letzterwähnte 
formelle Merkmal des Zwanges den Begriff der Polizei erschöpft, 
ist streitig; vgl. die Ausführungen über den Verwaltungszwang 
S. 652. «I 
8. Aus dem im ALR. II, 17, 10 aufgestellten, als 
allgemein gültiger Grundsatz im ganzen Staatsgebiet 
anwendbaren (OVG. 39 392) Begriffe der Polizei ergeben 
sich nachstehende Folgerungen. 
a. Die Polizei darf in der Regel ihre Tätigkeit nur 
zu sicherheitspolizeilichen, nicht zu wohl- 
fahrtspolizeilichen Zwecken ausüben. 
Die Ausnahmen sind allerdings zahlreich. Außer § 6b 
des Pol VerwG. („Ordnung, Sicherheit und Leichtigkeit des 
Verkehrs“, S. 666) kommen z. B. die folgenden Betätigungen auf 
dem Gebiete der Wohlfahrtspolizel in Betracht: 
1) Das PrEG. vom 2. Juni 1902 gegen die Verun- 
staltung landschaftlich hervorragender Gegenden 
ermächtigt die Landespolizeibehörden (S. 671), zur Verhinderung 
solcher Verunstaltung Reklameschilder und sonstige Aufschriften 
und Abbildungen, die das Landschaftsbild verunzieren, außer- 
halb der geschlossenen Ortschaften durch Polizeiverordnung auf 
Grund des LVG. zu verbieten, und zwar auch für einzelne Kreise 
oder Teile derselben. Ob die durch Polizeiverordnung geschützte 
Gegend eine „landschaftlich hervorragende“ ist, hat der Strafrichter 
nachzuprüfen (KGIJ. 43 C 444 unter Aufgabe der früheren 
Rechtsprechung, ebenso der Verwaltungsrichter, O. 64 466). 
29 Das Pre# vom 15. Juli 1907 gegen die Verun- 
staltung von Ortschaften und landschaftlich her- 
vorragenden Gegenden bestimmt: 
a) Die baupolizeiliche Genehmigung zur Aus- 
führung von Bauten und Anderungen ist zu versagen, wenn
	        
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