8 82. Die Polizei. —
dadurch Straßen oder Plätze der Ortschaft oder das Orts-
bild gröblich verunstaltet werden würden (vgl. bereits
ALR. I, 8, 66 ff.). "
8) Durch Ortsstatut kann u. a. für bestimmte Straßen
und Plätze von geschichtlicher oder künstlerischer
Bedeutung vorgeschrieben werden, daß die baupolizeiliche
Genehmigung zur Ausführung von Bauten und Anderungen zu
versagen ist, wenn dadurch die Eigenart des Orts= oder
Straßenbildes beeinträchtigt werden würde. Ebenso
kann durch Ortsstatut baupolizeiliche Genehmigung für die An-
bringung von Reklameschildern, Schaukästen ufw.
vorgeschrieben und für die Bebauung bestimmter Flächen,
wie Landhausviertel, Badeorte, Prachtstraßen, das sonst bau-
polizeilich zulässige Maß an Anforderungen überschritten werden.
J) Der Regierungspräsident ist befugt, mit Zu-
stimmung des Bezirksausschusses für landschaftlich her-
vorragende Teile des Regierungsbezirks vorzuschreiben,
daß die baupolizeiliche Genehmigung zur Ausführung von Bauten
und #nderungen außerhalb der Ortschaften versagt werden
kann, wenn dadurch das Landschaftsbild gröblich ver-
unstaltet werden würde und dies durch die Wahl eines andern
Bauplatzes, andere Baugestaltung oder anderes Baumaterial ver-
mieden werden könnte (vgl. Pr Wasser G. § 58).
3) Das Moorschutz gesetz vom 4. März 1913, dessen
88 6 ff. eine polizeiliche Tätigkeit zum Schutze des Gemeinwohls
bei Benutzung von Moorgrundstücken vorsehen (Geltungsbereich:
##er, Pommern, Schleswig-Holstein, vgl. Pr G. vom 30. März
1914).
4) Nach dem Ausgrabungsgesetze vom 26. März
1914 ist zum Beginn der Grabung nach kulturgeschichtlich oder
für die Urgeschichte der Tier= und Pflanzenwelt bedeutungs-
vollen Gegenständen die Genehmigung des Regierungspräsidenten
erforderlich und kann dieser, in dringenden Fällen auch die
Orstpolizeibehörde, eine ungenehmigte Grabung verhindern. Ge-
legenheitsfunde sind der Ortspolizeibehörde anzuzeigen
und können ebenso wie planmäßig ergrabene Gegenstände gegem
Entschädigung vom Staat, von der Provinz, dem kommunal-
ständischen Verbande, dem Kreise oder der Gemeinde des Ent-
deckungsorts in Anspruch genommen werden. Zur Sicherstellung
kann der Regierungspräsident, in dringenden Fällen auch die
Ortspolizeibehörde, auf Antrag eines der vorgenannten Erwerbs-
berechtigten die erforderlichen Anordnungen treffen.
b. Die Polizei darf nicht in rein privatrecht-
liche Streitigkeiten eingreifen; auch hier bestehen
Ausnahmen, z. B. in Gesindestreitigkeiten (GesO. vom
8. November 1810 88 160 ff.).
c. Nur zur Abwendung der dem Publikum oder