Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

8 82. Die Polizei. — 
dadurch Straßen oder Plätze der Ortschaft oder das Orts- 
bild gröblich verunstaltet werden würden (vgl. bereits 
ALR. I, 8, 66 ff.). " 
8) Durch Ortsstatut kann u. a. für bestimmte Straßen 
und Plätze von geschichtlicher oder künstlerischer 
Bedeutung vorgeschrieben werden, daß die baupolizeiliche 
Genehmigung zur Ausführung von Bauten und Anderungen zu 
versagen ist, wenn dadurch die Eigenart des Orts= oder 
Straßenbildes beeinträchtigt werden würde. Ebenso 
kann durch Ortsstatut baupolizeiliche Genehmigung für die An- 
bringung von Reklameschildern, Schaukästen ufw. 
vorgeschrieben und für die Bebauung bestimmter Flächen, 
wie Landhausviertel, Badeorte, Prachtstraßen, das sonst bau- 
polizeilich zulässige Maß an Anforderungen überschritten werden. 
J) Der Regierungspräsident ist befugt, mit Zu- 
stimmung des Bezirksausschusses für landschaftlich her- 
vorragende Teile des Regierungsbezirks vorzuschreiben, 
daß die baupolizeiliche Genehmigung zur Ausführung von Bauten 
und #nderungen außerhalb der Ortschaften versagt werden 
kann, wenn dadurch das Landschaftsbild gröblich ver- 
unstaltet werden würde und dies durch die Wahl eines andern 
Bauplatzes, andere Baugestaltung oder anderes Baumaterial ver- 
mieden werden könnte (vgl. Pr Wasser G. § 58). 
3) Das Moorschutz gesetz vom 4. März 1913, dessen 
88 6 ff. eine polizeiliche Tätigkeit zum Schutze des Gemeinwohls 
bei Benutzung von Moorgrundstücken vorsehen (Geltungsbereich: 
##er, Pommern, Schleswig-Holstein, vgl. Pr G. vom 30. März 
1914). 
4) Nach dem Ausgrabungsgesetze vom 26. März 
1914 ist zum Beginn der Grabung nach kulturgeschichtlich oder 
für die Urgeschichte der Tier= und Pflanzenwelt bedeutungs- 
vollen Gegenständen die Genehmigung des Regierungspräsidenten 
erforderlich und kann dieser, in dringenden Fällen auch die 
Orstpolizeibehörde, eine ungenehmigte Grabung verhindern. Ge- 
legenheitsfunde sind der Ortspolizeibehörde anzuzeigen 
und können ebenso wie planmäßig ergrabene Gegenstände gegem 
Entschädigung vom Staat, von der Provinz, dem kommunal- 
ständischen Verbande, dem Kreise oder der Gemeinde des Ent- 
deckungsorts in Anspruch genommen werden. Zur Sicherstellung 
kann der Regierungspräsident, in dringenden Fällen auch die 
Ortspolizeibehörde, auf Antrag eines der vorgenannten Erwerbs- 
berechtigten die erforderlichen Anordnungen treffen. 
b. Die Polizei darf nicht in rein privatrecht- 
liche Streitigkeiten eingreifen; auch hier bestehen 
Ausnahmen, z. B. in Gesindestreitigkeiten (GesO. vom 
8. November 1810 88 160 ff.). 
c. Nur zur Abwendung der dem Publikum oder
	        
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