664 § 82. Die Polizei.
dessen einzelnen Mitgliedern bevorstehenden Gefahren ist
die Polizei berufen. '
Daher kann die Polizei dem Flugschüler die Flugversuche
nicht um deswillen untersagen, weil er dadurch gefährdet werde.
Wohl aber kann sie dem Flieger verbieten, Gasanstalten oder
Sprengstofffabriken zu überfliegen (Gefährdung des Publikums),
oder die Mitnahme von Fahrgästen (Gefährdung einzelner Mit-
glieder des Publikums) davon abhängig machen, daß der Flieger
durch ein Flugzeugführerzeugnis (S. 406) seine Fähigkeit dar-
getan hat. Durch den dem Reichstage vorliegenden Entwurf eines
Luftverkehrgesetzes wird dieses Gebiet gesetzlich geregelt werden.
d. Lediglich die Beseitigung von Störungen und un-
mittelbaren Gefährdungen („bevorstehende Gefahr“)
gehört zur Aufgabe der Polizei.
Das „Hutverbot“ für die Zuschauer im Theater (S. 164)
ist also auch nicht aus dem Grunde zu rechtfertigen, weil infolge
der durch die Hüte versperrten Aussicht erregte Auseinander-
setzungen und infolgebessen eine Beunruhigung des Publikums
eintreten könnten (OV. 61 332).
J. Die allgemeine Klausel in ALR. II, 17, 10 ist
unanwendbar, wo durch Sondergesetz die Be-
fugnisse der Polizei geregelt sind.
Indem z. B. § 8° des PrG. vom 28. August 1905 (S. 411)
bei bestimmten Geschlechtskrankheiten polizeiliche Anordnungen
auf Beobachtung kranker, krankheits= oder ansteckungsverdächtiger
und auf Absonderung kranker Personen, welche gewerbsmäßig
Unzucht treiben, zuläßt, schließt es die zwangsweise Untersuchung
und Behandlung anderer Geschlechtskranker richtiger Ansicht
nach aus.
S gober die Befugnisse der Polizei im Vereinsrechte vgl.
d. In der Regel haben sich die Anstalten der Polizei
zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gegen
den Störer oder gegen den Eigentümer der
in polizeiwidrigem Zustande befindlichen Sache zu richten.
Allein entsprechend dem privatrechtlichen Notstandsrechte
des § 904 BGB. (L. 1 8 63) ist ein polizeiliches
Notstandsrecht anerkannt, das die Polizei zum Ein-
griff auch in das Eigentum Unbeteiligter
ermächtigt (z. B. Niederlegung der einem brennenden
Hause benachbarten Gebäude zur örtlichen Beschränkung
des Feuers), falls die unmittelbar bevorstehende Gefahr
auf andere Weise nicht abzuwenden und der drohende
Schaden erheblicher als der durch das Eingreifen der