Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

8 82. Die Polizei. 665 
Polizei entstehende ist (vgl. OVG. 12 401 und über den 
öffentlichrechtlichen Entschädigungsanspruch des Betroffe- 
nen S. 543). 
2. Einteilungen. 
a. Sicherheits= und Wohlfahrtspolizei 
im neueren Sinne. « 
Die ältere Unterscheidung zwischen Sicherheits= und 
Wohlfahrtspolizei (S. 163) ging von dem Zwecke der 
polizeilichen Tätigkeit aus. Die neuere Unterscheidung 
knüpft an den Umstand an, daß die Polizei in der 
S. 662 erwähnten formalen Bedeutung alle Gebiete der 
inneren Verwaltung (z. B. Gesundheits-, Gewerbepolizei 
usw.) durchdringt, daß aber anderseits einzelne dieser 
Gebiete durch die Betätigung der Polizei völlig aus- 
gefüllt werden (wie die politische Polizei, Preßpolizei). 
Diese letztern Gebiete, deren gemeinsames Merkmal man 
in der Aufgabe des „Schutzes vor dem bösen Willen von 
Menschen“ erblickt, bilden die Sicherheitspolizei 
im neueren Sinne. Den Gegensatz bildet die (Wohl- 
fahrts-, besser) Verwaltungspolizei als Bestand- 
teil der einzelnen Verwaltungszweige. Der Unterschied 
ist praktisch bedeutsam mit Rücksicht auf WVG. § 143, 
wonach ortspolizeiliche Vorschriften (S. 666), soweit sie 
nicht zur Sicherheitspolizei gehören, regelmäßig in 
Städten der Zustimmung des Gemeindevorstands bedürfen. 
a. Was zur Sicherheitspolizei gehört, ist für 
die Fälle teilweise zweifelhaft, für die das Gesetz keine ausdrück- 
liche Vorschrift enthält (uvgl. z. B. das Pr G. vom 21. Dezember 
1904, S. 510, das die darnach erlassenen Polizeiverordnungen 
über die Verpflichtung zur Hilfeleistung bei Bränden i. S. des 
§ 143 LBG. aus dem Gebiete der Sicherheitspolizei ausschließt). 
Gewöhnlich rechnet man zur Sicherheitspolizei: 
1) die Fremden-, Paß= und Meldepolizei (S. 310, 3)), 
2) die Preß-, Vereins- und Versammlungspolizel (S. 42), 
3 die politische Polizei, deren besonderes Gebiet die poli- 
tische Betätigung der Untertanen, namentlich die Beobachtung 
für den Bestand des Staats etwa gefährlicher (z. B. anar- 
chistischer) Bewegungen bildet, 1 
4) die Überwachung von Bettlern und Bestraften ogl. 
S. 309) und die Sittenpolizei (ogl. S. 669 und StG. 8 361 : 
„Sittenkontrolle“; Min Erl. vom 11. Dezember 1907), 
5) die Kriminalpolizei (St#O. 8 161), 
6) die Verkehrs= und Straßenpolizei (vgl. S. 671).
	        
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