Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

§ 7. Die Rechtfertigung des Staates. 47 
Bevölkerungsklassen das Streben ausgelöst werden, eine Aende- 
rung der Machtverhältnisse herbeizufUühren. In der Tat ist in 
der sozialistischen Agitation (Lassalle, Marx, Engels,) die 
Machttheorie dazu benutzt worden, um den modernen Staat zu 
diskreditieren, weil er auf brutaler Ausnutzung der Macht be- 
vorrechtigter Klassen beruhe und auf Ausbeutung der großen 
Masse des Volkes gerichtet sei. 
4. Die juristischen (Rechts-)Theorien 
leiten das Bestehen des Staats und die Rechtfertigung 
der Staatsgewalt aus Rechtsbegriffen und eeinrich- 
tungen ab. 
Sie kranken sämtlich an dem logischen Fehler, daß sie den 
Staat auf das Recht gründen, während dieses sich erst auf 
Grundlage des Staates bilden kann. Um ein aufßerstaatliches 
Recht zu gewinnen, müßte eine Art Weltstaat aller Kultur- 
völker konstruiert werden, an den zurzeit nicht zu denken ist. 
Einige Ansätze finden sich im Weltrecht, das für einige Rechts- 
gebiete (Wechsel-, Scheck-, Prozeß-, Familienrecht, S. 18) an- 
gebahnt ist. Es handelt sich aber hier nur um völkerrechtliche 
Verträge zwischen selbständigen Staaten, nicht um Rechtsschöp- 
fungen einer über ihnen stehenden Gemeinschaft als solcher. 
Die aufgestellten Rechtstheorien lassen sich unter 
drei Gruppen (familien-, sachen-, vertragsrechtliche) zu- 
sammenfassen. 
a. Die patriarchalische oder Familien- 
theorie 
betrachtet den Staat als einen aus der Familien- 
gemeinschaft erwachsenen erweiterten Verband. Familie, 
Geschlecht, Stamm, Volk; so der israelitische Staat (12 
Stämme — 12 Söhne Jakobs) und der römische Staat 
(die 3 tribus Ramnes, Tities, Luceres, zu je 10 curiae, 
zu je 10 gentes —= 300 gentes). Die Staatsgewalt ist 
die über diesen Verband ausgedehnte Herrschaft des pater 
kamilias („Landesvater“). 
Diese um 1650 von dem Engländer Filmar während des 
Kampfes Karls I. mit dem Parlament) und dem Holländer Gras- 
winkel begründete Theorie widerspricht allen geschichtlichen Er- 
fahrungen und wird dem von der Familie seiner Natur nach 
völlig verschiedenen Staatswesen in keiner Weise gerecht. Sie 
ist heute überwunden. - 
B.DiePatrimonial-(Eigentums-Theorie 
baut den Staat auf dem angeblich vor jeder Staats= und 
Rechtsordnung bestehenden Eigentum auf. Die dem Für- 
Heilfron, Staats= und Verwaltungsrecht. 5
	        
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