668 § 82. Die Polizei.
Minister des Innern erteilten Ermächtigung Orts= und Lan-
despolizeibehörde für eine Anzahl von Amtsbezirken
der Kreise Teltow und Niederbarnimn, aber mit be-
schränkter sachlicher Zuständigkeit (namentlich Erforschung von
Verbrechen und Vergehen, Sittenpolizei, Verhängung der Po-
lizeiaufsicht usw.).
c. Er ist zufolge der Gesetze vom 13. Juni 1900, 27.
März 1907, 7. März 1908, 23. Juni 1909 Landespolizei-
behörde für den Landes polizeibezirk Berlin (Ber-
lin, Charlottenburg, Neukölln, Berlin-Schöneberg, -Wilmersdorf,
Lichtenberg und Stralau).
Das Polizeipräsidium ist bureaukratisch organifiert. In ein-
zelnen Fällen findet jedoch kollegiale Beschlußfassung statt
(DiszG. 88 24, 31, in Enteignungssachen ZustG. 8 150).
3. Die Polizeibeamten.
a. Die Polizeibeamten der Königlichen Polizei-
verwaltungen sind unmittelbare, diejenigen der
Kommunalberwaltungen mittelbar Staatsbeamte.
Die Ernennung der letzteren bedarf nach Pol Verw G. § 4
der Bestätigung.
8. Die Polizeibeamten sind teils Verwaltungs-,
teils Exekutivbeamte (in den Königl. Polizeiverwal-
tungen die Königl. Schutzmannschaft, in den sonstigen
städtischen und ländlichen Polizeiverwaltungen die Polizei-
sergeanten, Amtsdiener usw. — über die zur Unterstützung
der Polizeibehörden dienende, in ihren Dienstobliegen-
heiten dem Landrat unterstehende Gendarmerie vgl.
S. 296, über die Requisition des Militärs S. 297, über
die Verpflichtung Privater zur Hilfeleistung bei Unglücks-
fällen oder gemeiner Gefahr oder Not St G. § 360 10).
Wegen des Waffengebrauchs s. die Min Erl. vom 3. Juli
1908 und 4. Mai 1912, auch S. 298.
Den Exekutivbeamten sind neuerdings vielfach „Polizei-
hunde“ zur Unterstützung überwiesen, über deren Verwen-
dung besondere Dienstanweisungen erlassen sind. Soweit die
Verwendung innerhalb der Vorschriften stattfindet, liegt eine
Übertretung nach StGB. § 3666 (Hetzen von Hunden auf Men-
schen) nicht vor.
4. Polizeiaufsichtsbehörden
sind für die Ortspolizeiverwaltung in den Landkreisen
der Landrat (KreisO. 8§ 77), in Gladrrreisen und in
höherer Instanz überhaupt der Regierungspräsi-
dent. Die allgemeine Aussicht führt der Oberpräsi-