Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

668 § 82. Die Polizei. 
Minister des Innern erteilten Ermächtigung Orts= und Lan- 
despolizeibehörde für eine Anzahl von Amtsbezirken 
der Kreise Teltow und Niederbarnimn, aber mit be- 
schränkter sachlicher Zuständigkeit (namentlich Erforschung von 
Verbrechen und Vergehen, Sittenpolizei, Verhängung der Po- 
lizeiaufsicht usw.). 
c. Er ist zufolge der Gesetze vom 13. Juni 1900, 27. 
März 1907, 7. März 1908, 23. Juni 1909 Landespolizei- 
behörde für den Landes polizeibezirk Berlin (Ber- 
lin, Charlottenburg, Neukölln, Berlin-Schöneberg, -Wilmersdorf, 
Lichtenberg und Stralau). 
Das Polizeipräsidium ist bureaukratisch organifiert. In ein- 
zelnen Fällen findet jedoch kollegiale Beschlußfassung statt 
(DiszG. 88 24, 31, in Enteignungssachen ZustG. 8 150). 
3. Die Polizeibeamten. 
a. Die Polizeibeamten der Königlichen Polizei- 
verwaltungen sind unmittelbare, diejenigen der 
Kommunalberwaltungen mittelbar Staatsbeamte. 
Die Ernennung der letzteren bedarf nach Pol Verw G. § 4 
der Bestätigung. 
8. Die Polizeibeamten sind teils Verwaltungs-, 
teils Exekutivbeamte (in den Königl. Polizeiverwal- 
tungen die Königl. Schutzmannschaft, in den sonstigen 
städtischen und ländlichen Polizeiverwaltungen die Polizei- 
sergeanten, Amtsdiener usw. — über die zur Unterstützung 
der Polizeibehörden dienende, in ihren Dienstobliegen- 
heiten dem Landrat unterstehende Gendarmerie vgl. 
S. 296, über die Requisition des Militärs S. 297, über 
die Verpflichtung Privater zur Hilfeleistung bei Unglücks- 
fällen oder gemeiner Gefahr oder Not St G. § 360 10). 
Wegen des Waffengebrauchs s. die Min Erl. vom 3. Juli 
1908 und 4. Mai 1912, auch S. 298. 
Den Exekutivbeamten sind neuerdings vielfach „Polizei- 
hunde“ zur Unterstützung überwiesen, über deren Verwen- 
dung besondere Dienstanweisungen erlassen sind. Soweit die 
Verwendung innerhalb der Vorschriften stattfindet, liegt eine 
Übertretung nach StGB. § 3666 (Hetzen von Hunden auf Men- 
schen) nicht vor. 
4. Polizeiaufsichtsbehörden 
sind für die Ortspolizeiverwaltung in den Landkreisen 
der Landrat (KreisO. 8§ 77), in Gladrrreisen und in 
höherer Instanz überhaupt der Regierungspräsi- 
dent. Die allgemeine Aussicht führt der Oberpräsi-
	        
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