8 82. Die Polizei. 671
c. die Minister nicht allgemein, sondern nur
nach Maßgabe der Gesetze.
So (Höchstmaß: 100 M.) inbetreff der übertretungen der
Vorschriften der Eisenbahnpolizeireglements (Minister der öffentl
Arbeiten), inbetreff der zur Regelung der Strom-, Schiffahrts-
und Hafenpolizei zu erlassenden, über eine Provinz hinaus zu
erstreckenden Vorschriften (Handelsminister), ferner für die Ver-
ordnungen zu StGB. 8 3675 (Aufbewahrung von Giften usw.);
vgl. LVG. § 136. Wo die Minister zum Erlasse nicht zuständig
sind, können sie aber die nachgeordneten zuständigen Behörden
anweisen, etwa unter gleichzeitiger Mitteilung eines Normal-
polizeiverordnungsentwurfs über die zu regelnde Materie.
über Notverordnungen mit Nachholung der erfor-
derlichen Zustimmung vgl. LVG. 8§8 139, 143 II.
Mangels einer anderen Zeitbestimmung treten die Polizei-
verordnungen zu c, d, e nach LVG. 8 141 mit dem 8. Tage
nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das die
Verordnung verkündende Amtsblatt ausgegeben ist.
8. Form der Polizeiverordnungen.
a. Für die Polizeiverordnungen der Minister, Ober-
und Regierungspräsidenten schreibt LVG. 8§ 140 die Ver-
kündung im Amtsblatt oder in den mehreren in
Betracht kommenden Amtsblättern unter der Bezeichnung
„Polizeiverordnung“ und unter Bezugnahme auf die
§8 136 bzw. 137, 138 vor.
b. Über die Verkündung der Orts= und
Kreispolizeiverordnungen hat nach L.
§ 144 II der Regierungspräsident zu bestimmen.
Außer den ausdrücklichen Formvorschriften (a, b) gilt aber
der Grundsatz, daß die Verkündung die Beobachtung aller Er-
fordernisse, z. B. die zu a mehrfach erwähnte Zustimmung an-
derer Faktoren, erkennen lassen muß. Im allgemeinen neigt die
Praxis des KG. und des O##. zu strenger Beurteilung. Hat
die Verkündung einer Verordnung nach der Bestimmung des
Regierungspräsidenten im Kreisblatte zu erfolgen, so ist die
Verkündung in der Beilage nur gültig, wenn der amtliche Teil
des Blatts einen Hinweis auf die Beilage enthält (OG. 59 411).
Hat der Regierungspräsident Aushang am Gemeindehause vor-
geschrieben, so genügt der Aushang im Flur nicht (Recht 10 615).
J. Inhalt der Polizeiverordnungen.
a. Gegenstand des Orts polizeiverordnungsrechts
sind nach PolVerw G. 8 6:
1) der Schutz der Personen und des Eigentums,
2) Ordnung, Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf
öffentlichen Straßen u. dgl.,
Heilfron, Staats= und Verwaltungsrecht. 44