Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

8 82. Die Polizei. 671 
c. die Minister nicht allgemein, sondern nur 
nach Maßgabe der Gesetze. 
So (Höchstmaß: 100 M.) inbetreff der übertretungen der 
Vorschriften der Eisenbahnpolizeireglements (Minister der öffentl 
Arbeiten), inbetreff der zur Regelung der Strom-, Schiffahrts- 
und Hafenpolizei zu erlassenden, über eine Provinz hinaus zu 
erstreckenden Vorschriften (Handelsminister), ferner für die Ver- 
ordnungen zu StGB. 8 3675 (Aufbewahrung von Giften usw.); 
vgl. LVG. § 136. Wo die Minister zum Erlasse nicht zuständig 
sind, können sie aber die nachgeordneten zuständigen Behörden 
anweisen, etwa unter gleichzeitiger Mitteilung eines Normal- 
polizeiverordnungsentwurfs über die zu regelnde Materie. 
über Notverordnungen mit Nachholung der erfor- 
derlichen Zustimmung vgl. LVG. 8§8 139, 143 II. 
Mangels einer anderen Zeitbestimmung treten die Polizei- 
verordnungen zu c, d, e nach LVG. 8 141 mit dem 8. Tage 
nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das die 
Verordnung verkündende Amtsblatt ausgegeben ist. 
8. Form der Polizeiverordnungen. 
a. Für die Polizeiverordnungen der Minister, Ober- 
und Regierungspräsidenten schreibt LVG. 8§ 140 die Ver- 
kündung im Amtsblatt oder in den mehreren in 
Betracht kommenden Amtsblättern unter der Bezeichnung 
„Polizeiverordnung“ und unter Bezugnahme auf die 
§8 136 bzw. 137, 138 vor. 
b. Über die Verkündung der Orts= und 
Kreispolizeiverordnungen hat nach L. 
§ 144 II der Regierungspräsident zu bestimmen. 
Außer den ausdrücklichen Formvorschriften (a, b) gilt aber 
der Grundsatz, daß die Verkündung die Beobachtung aller Er- 
fordernisse, z. B. die zu a mehrfach erwähnte Zustimmung an- 
derer Faktoren, erkennen lassen muß. Im allgemeinen neigt die 
Praxis des KG. und des O##. zu strenger Beurteilung. Hat 
die Verkündung einer Verordnung nach der Bestimmung des 
Regierungspräsidenten im Kreisblatte zu erfolgen, so ist die 
Verkündung in der Beilage nur gültig, wenn der amtliche Teil 
des Blatts einen Hinweis auf die Beilage enthält (OG. 59 411). 
Hat der Regierungspräsident Aushang am Gemeindehause vor- 
geschrieben, so genügt der Aushang im Flur nicht (Recht 10 615). 
J. Inhalt der Polizeiverordnungen. 
a. Gegenstand des Orts polizeiverordnungsrechts 
sind nach PolVerw G. 8 6: 
1) der Schutz der Personen und des Eigentums, 
2) Ordnung, Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf 
öffentlichen Straßen u. dgl., 
Heilfron, Staats= und Verwaltungsrecht. 44
	        
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