Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

672 § 82. Die Polizei. 
3) der Marktverkehr und das öffentliche Feilhalten von 
Nahrungsmitteln, 
4) Ordnung und Gesetzlichkeit bei dem öffentlichen Zusam- 
mensein einer größeren Anzahl von Personen, 
5) das öffentliche Interesse in bezug auf die Aufnahme und 
Beherbergung von Fremden; die Wein-, Bier= und Kaffee- 
wirtschaften usw., 
6) Sorge für Leben und Gesundheit, 
7) Fürsorge gegen Feuersgefahr bei Bauausführungen sowie 
gegen gemeinschädliche und gemeingefährliche Handlungen, Un- 
ternehmungen und Ereignisse überhaupt, 
8) Schutz der Felder, Wiesen usw., 
3 alles andere, was im besonderen Interesse der Ge- 
meinden und ihrer Angehörigen polizeilich geordnet werden 
muß. 
ß Dabei ist aber mit der herrschenden Anschauung daran 
festzuhalten, daß sich die Polizeiverordnung in der Regel (na- 
mentlich auch im Falle 9) innerhalb der durch ALR. II, 17, 10 
gezogenen Grenzen (Sicherheitspolizei, S. 662) halten muß. Un- 
gültig ist mithin eine Polizeiverordnung, die die Hauseigentümer 
in einem Badeorte verpflichtet, die Fremden bei der Bade- 
verwaltung (zwecks Herausgabe der Kurliste und Einziehung der 
Kurtaxe) anzumelden (Recht 11 453; vgl. dagegen über das 
polizeiliche Meldewesen S. 310). 
b. Landes polizeiverordnungen können Gegenstände 
landespolizeilicher, unter den S. 670 angegebenen Voraus- 
setzungen auch solche ortspolizeilicher Natur regeln (pvgl. 
Pol VerwG. 8 12: „Die im § 6 — oben a — angeführ- 
ten und alle andern Gegenstände, deren polizeiliche Re- 
gelung durch die Verhältnisse der Gemeinden oder des 
Bezirks erfordert wird“). Durch zahlreiche reichs= und 
landesgesetzliche Bestimmungen sind der Polizei noch be- 
sondere Ermächtigungen zum Erlasse von Polizeiverord- 
nungen, und zwar auch außerhalb des Gebiets der 
Sicherheitspolizei, erteilt worden (vgl. z. B. S. 662, 663). 
d. Aufhebung der Polizeiverordnungen. 
a. Die Polizeiverordnungen dürfen keine Bestimmun- 
gen enthalten, die mit den Gesetzen oder mit den Ver- 
ordnungen höherer Instanzen im Widerspruche stehen 
(PolVerw G. § 15). Andernfalls, aber auch aus sonstigen 
Gründen ist der Regierungspräsident, gewöhnlich 
mit Zustimmung des Bezirksausschusses, befugt, Orts= oder 
Kreispolizeiverordnungen außer Kraft zu setzen (LV. 
§ 145 I). Jede Polizeiverordnung kann vom Minister 
des Innern (Strom-, Schiffahrts= und Hafenpolizeiver- 
 
	        
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