672 § 82. Die Polizei.
3) der Marktverkehr und das öffentliche Feilhalten von
Nahrungsmitteln,
4) Ordnung und Gesetzlichkeit bei dem öffentlichen Zusam-
mensein einer größeren Anzahl von Personen,
5) das öffentliche Interesse in bezug auf die Aufnahme und
Beherbergung von Fremden; die Wein-, Bier= und Kaffee-
wirtschaften usw.,
6) Sorge für Leben und Gesundheit,
7) Fürsorge gegen Feuersgefahr bei Bauausführungen sowie
gegen gemeinschädliche und gemeingefährliche Handlungen, Un-
ternehmungen und Ereignisse überhaupt,
8) Schutz der Felder, Wiesen usw.,
3 alles andere, was im besonderen Interesse der Ge-
meinden und ihrer Angehörigen polizeilich geordnet werden
muß.
ß Dabei ist aber mit der herrschenden Anschauung daran
festzuhalten, daß sich die Polizeiverordnung in der Regel (na-
mentlich auch im Falle 9) innerhalb der durch ALR. II, 17, 10
gezogenen Grenzen (Sicherheitspolizei, S. 662) halten muß. Un-
gültig ist mithin eine Polizeiverordnung, die die Hauseigentümer
in einem Badeorte verpflichtet, die Fremden bei der Bade-
verwaltung (zwecks Herausgabe der Kurliste und Einziehung der
Kurtaxe) anzumelden (Recht 11 453; vgl. dagegen über das
polizeiliche Meldewesen S. 310).
b. Landes polizeiverordnungen können Gegenstände
landespolizeilicher, unter den S. 670 angegebenen Voraus-
setzungen auch solche ortspolizeilicher Natur regeln (pvgl.
Pol VerwG. 8 12: „Die im § 6 — oben a — angeführ-
ten und alle andern Gegenstände, deren polizeiliche Re-
gelung durch die Verhältnisse der Gemeinden oder des
Bezirks erfordert wird“). Durch zahlreiche reichs= und
landesgesetzliche Bestimmungen sind der Polizei noch be-
sondere Ermächtigungen zum Erlasse von Polizeiverord-
nungen, und zwar auch außerhalb des Gebiets der
Sicherheitspolizei, erteilt worden (vgl. z. B. S. 662, 663).
d. Aufhebung der Polizeiverordnungen.
a. Die Polizeiverordnungen dürfen keine Bestimmun-
gen enthalten, die mit den Gesetzen oder mit den Ver-
ordnungen höherer Instanzen im Widerspruche stehen
(PolVerw G. § 15). Andernfalls, aber auch aus sonstigen
Gründen ist der Regierungspräsident, gewöhnlich
mit Zustimmung des Bezirksausschusses, befugt, Orts= oder
Kreispolizeiverordnungen außer Kraft zu setzen (LV.
§ 145 I). Jede Polizeiverordnung kann vom Minister
des Innern (Strom-, Schiffahrts= und Hafenpolizeiver-