Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

8 82. Die Polizei. 673 
ordnungen jedoch vom Handelsminister, Wasserpolizeiver— 
ordnungen bei Wasserläufen erster Ordnung vom Handels— 
minister und dem Minister der öffentlichen Arbeiten) auf— 
gehoben werden, soweit Gesetze nicht entgegenstehen; bei 
Königlichen oder mit Genehmigung des Königs erlassenen 
Verordnungen ist auch zur Aufhebung die gleiche Ge— 
nehmigung geboten (PolVerwG. 8 16, LVG. 8§ 145 II, 
PrWasserG. 8 348 III). 
b. Das Gericht kann dagegen eine — wenn auch un— 
gesetzliche — Polizeiverordnung nicht aufheben. Der 
Strafrichter kann nur im Falle der Ungültigkeit den 
mit einer polizeilichen Strafverfügung (S. 150) Bedachten 
freisprechen, der Verwaltungsrichter nur die auf 
Grund einer Polizeiverordnung erlassene polizeiliche Ver— 
fügung (unten 3) im Verwaltungsstreitverfahren aufheben. 
Aber selbst hierbei haben beide nicht die Notwendig- 
keit oder Zweckmäßigkeit, sondern nur die 
gesetzliche Gültigkeit der Polizeiverordnung in Er- 
wägung zu ziehen (Pol Verw G. §. 17), sowohl in formeller 
Hinsicht (Zuständigkeit der erlassenden Behörde, Zustim- 
mung anderer Faktoren, Zulässigkeit der Strafandrohung, 
ordnungsmäßige Verkündung) als auch dem Inhalte nach 
(Rechtfertigung des Zwecks nach ALR. II, 17, 10 oder 
sonstigen Gesetzen, Nichtvorhandensein eines Widerspruchs 
mit den Gesetzen oder Verordnungen höherer Instanzen). 
3. Polizeiliche Verfügungen. 
a. Durch die polizeiliche Verfügung ordnet die Polizei 
Maßnahmen im Einzelfall an. 
Die Verfügung hat vor der allgemeinen Regelung durch 
Polizeiverordnung den Vorzug größerer Anpassungsfähigkeit und 
Vielseitigkeit, was z. B. in der bisherigen Stellungnahme der 
Behörden zum Luftfahrverkehre zum Ausdrucke gekommen ist 
(S. 406). Die polizeiliche Verfügung erschöpft sich daher auch 
nicht in Geboten und Verboten; sie umfaßt namentlich auch die 
Versagung einer — erforderlichen — Erlaubnis, nach bestrittener 
Ansicht auch die Erteilung einer solchen (wichtig wegen der Be- 
schränkung des Rechtswegs durch das Prch. vom 11. Mai 1842, 
RG. im Recht 14 142, unten S. 675), ferner tatsächliche Anord- 
nungen (Rö. 51 327), endlich Maßnahmen nicht nur der 
Polizeibehörde selbst, sondern auch ihrer Organe, wenn sie sich 
deren Handlungen zu eigen macht: so läßt das O#G. (58 264) 
gegen die von der Polizeibehörde gebilligte „passive Assistenz“, 
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