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ordnungen jedoch vom Handelsminister, Wasserpolizeiver—
ordnungen bei Wasserläufen erster Ordnung vom Handels—
minister und dem Minister der öffentlichen Arbeiten) auf—
gehoben werden, soweit Gesetze nicht entgegenstehen; bei
Königlichen oder mit Genehmigung des Königs erlassenen
Verordnungen ist auch zur Aufhebung die gleiche Ge—
nehmigung geboten (PolVerwG. 8 16, LVG. 8§ 145 II,
PrWasserG. 8 348 III).
b. Das Gericht kann dagegen eine — wenn auch un—
gesetzliche — Polizeiverordnung nicht aufheben. Der
Strafrichter kann nur im Falle der Ungültigkeit den
mit einer polizeilichen Strafverfügung (S. 150) Bedachten
freisprechen, der Verwaltungsrichter nur die auf
Grund einer Polizeiverordnung erlassene polizeiliche Ver—
fügung (unten 3) im Verwaltungsstreitverfahren aufheben.
Aber selbst hierbei haben beide nicht die Notwendig-
keit oder Zweckmäßigkeit, sondern nur die
gesetzliche Gültigkeit der Polizeiverordnung in Er-
wägung zu ziehen (Pol Verw G. §. 17), sowohl in formeller
Hinsicht (Zuständigkeit der erlassenden Behörde, Zustim-
mung anderer Faktoren, Zulässigkeit der Strafandrohung,
ordnungsmäßige Verkündung) als auch dem Inhalte nach
(Rechtfertigung des Zwecks nach ALR. II, 17, 10 oder
sonstigen Gesetzen, Nichtvorhandensein eines Widerspruchs
mit den Gesetzen oder Verordnungen höherer Instanzen).
3. Polizeiliche Verfügungen.
a. Durch die polizeiliche Verfügung ordnet die Polizei
Maßnahmen im Einzelfall an.
Die Verfügung hat vor der allgemeinen Regelung durch
Polizeiverordnung den Vorzug größerer Anpassungsfähigkeit und
Vielseitigkeit, was z. B. in der bisherigen Stellungnahme der
Behörden zum Luftfahrverkehre zum Ausdrucke gekommen ist
(S. 406). Die polizeiliche Verfügung erschöpft sich daher auch
nicht in Geboten und Verboten; sie umfaßt namentlich auch die
Versagung einer — erforderlichen — Erlaubnis, nach bestrittener
Ansicht auch die Erteilung einer solchen (wichtig wegen der Be-
schränkung des Rechtswegs durch das Prch. vom 11. Mai 1842,
RG. im Recht 14 142, unten S. 675), ferner tatsächliche Anord-
nungen (Rö. 51 327), endlich Maßnahmen nicht nur der
Polizeibehörde selbst, sondern auch ihrer Organe, wenn sie sich
deren Handlungen zu eigen macht: so läßt das O#G. (58 264)
gegen die von der Polizeibehörde gebilligte „passive Assistenz“,
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