Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

8 82. Die Polizei. 675 
a. Die Beschwerde findet statt: 
1) gegen Polizeiverfügungen der Ortspolizeibe- 
hörden auf dem Land oder einer Landstadt bis 
10 000 Einw.; an den Landrat und gegen dessen Bescheid 
an den Regierungspräsidenten, 
2) gegen Verfügungen der Ortspolizeibehör- 
den eines Stadtkreises, einer Landstadt mit 
mehr als 10000 Einw. oder des Landrats: an den 
Regierungs= und dann an den Oberpräsidenten, 
3) gegen ortspolizeiliche Verfügungen in Berlin: 
an den Oberpräsidenten, 
4) gegen Verfügungen des Regierungsprä i- 
denten: an den Oberpräsidenten. 
Gegen den in letzter Instanz ergangenen Bescheid des 
Regierungs- bzw. des Oberpräsidenten findet die 
(Schluß-) Klage beim Oberverwaltungsge- 
richte statt, die aber nur gestützt werden kann auf Ge- 
setzesverletzung oder Nichtvorhandensein der tatsächlichen 
Voraussetzungen, die die Polizei zum Erlasse der Verfü- 
gung berechtigt haben würden. 
b. An Stelle der Beschwerde findet in den 
Fällen zu a 1), 2), 3) die (Wahl-) Klage statt, in den 
Fällen zu 1) beim Kreis-, zu 2), 3) beim Bezirksaus- 
schusse. Die für die Schlußklage bestehende Beschränkung 
gilt auch hier (ugl. noch S. 659 über die Ermessens- 
frage). 
Die Fristen betragen durchgängig 2 Wochen 
seit Kenntnisnahme von der Verfügung (gesetzliche Vor- 
schriften über die Zustellungsform Ahlen, RG. im Recht 
09 613). 
5. Der ordentliche Rechtsweg ist dagegen. 
nach dem, auch in den neuen Provinzen geltenden Pr G. 
vom 11. Mai 1842 über die Zulässigkeit des Rechts- 
weges in bezug auf polizeiliche Verfügungen 
nur bei Verletzung eines zum Privateigen- 
tum gehörenden Rechts und unter den folgenden Voraus- 
setzungen zulässig (Z. 1 § 12 a 2- a, 3. U 8 335): 
a. Bei behaupteter Befreiung von einer durch Poli- 
zeiverfügung auferlegten Verpflichtung auf Grund besonderer 
hegeölicher Vorschrift oder speziellen Rechtsti- 
tels (88 2, 3, die aber nach der herrschenden Lehre nur noch
	        
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