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Vorzugsrechte.“ Es kennt also den Fiskus noch nicht als ein
einheitliches Rechtssubjekt, sondern nur als eine Summe
subjektiver Rechte.
2. Einteilung des Staatsvermögens.
Für das Objekt der preußischen Finanzwirtschaft, das
Staatsvermögen, gilt ebenfalls (vgl. S. 447) die
Einteilung in aktives und passives Staatsvermögen
(Staatsschulden).
a. Aktives Vermögen.
a. Das Verwaltungsvermögen (S. 447) des
preußischen Staates besteht nicht nur im wesentlichen aus
den für den staatlichen Betrieb bestimmten Dienstgebäuden
wie im Reiche, sondern es sind dazu auch öffentliche
Straßen (vgl. aber L. I § 29 IIb 3#bezüglich der
Übertragung des Eigentums an den Chausseen auf die
Provinzen), die Wasserläufe erster Ordnung (Pr Wasser G.
vom 7. April 1913 § 7) und in der Regel die Häfen mit
ihren Anlagen zu rechnen.
b. Das Finanzvermögen (S. 449) enthält
namentlich die staatlichen gewerblichen Betriebe, gewisse
Fonds und die Staatsgüter und Forsten (unten S. 698).
Zu den gewerblichen Betrieben rechnen außer den Staats-
eisenbahnen und den staatlichen Bergwerken, Hütten und Salinen
auch die seit 1763 staatlich betriebene Königliche Por-
zellanmanufaktur in Berlin-Charlottenburg und die
Seehandlung (mit dem von ihr abhängigen Kgl. Leih-
amt), ein 1772 als Aktiengesellschaft gegründetes, 1820 in ein
Staatsinstitut verwandeltes Bankinstitut, deren Firma „General-
direktion der Seehandlungssozietät“ durch PrG. vom 4. August
1904 in „Königliche Seehandlung (Preuß. Staatsbank)“ ge-
ändert ist, unter Erhöhung ihres eigenen Kapitals (33 Mill. M.)
um 65 Mill. M. Dagegen ist die 1765 als Staatsanstalt ge-
gründete Preußische Bank, an welcher seit 1846 die Be-
teiligung von Privaten gestattet war, jetzt durch die Reichs-
bank ersetzt worden. Vgl. hierüber, sowie über die mit staat-
licher verzinslicher Einlage arbeitende, unter staatlicher Leitung
stehende Preußische Zentralgenossenschaftskasse
G. 7c 3a, 8, 5 a, 8, über die Beteiligung des Staats an
der Bergwerksgesellschaft Hibernia H. 1 8.222.
Ein Fonds der oben erwähnten Art war der, namentlich
von Friedrich Wilhelm I. angelegte und von Friedrich d. Gr.
außerordentlich vermehrte Staatsschatz, welcher den alleinigen
Zweck hatte, bei außergewöhnlichen Ausgaben im Kriege als
Aushilfe zu dienen. Schon Friedrich Wilhelm l. hinterließ ihn