Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

8 83. Staatliche Finanzverwaltung. 679 
Vorzugsrechte.“ Es kennt also den Fiskus noch nicht als ein 
einheitliches Rechtssubjekt, sondern nur als eine Summe 
subjektiver Rechte. 
2. Einteilung des Staatsvermögens. 
Für das Objekt der preußischen Finanzwirtschaft, das 
Staatsvermögen, gilt ebenfalls (vgl. S. 447) die 
Einteilung in aktives und passives Staatsvermögen 
(Staatsschulden). 
a. Aktives Vermögen. 
a. Das Verwaltungsvermögen (S. 447) des 
preußischen Staates besteht nicht nur im wesentlichen aus 
den für den staatlichen Betrieb bestimmten Dienstgebäuden 
wie im Reiche, sondern es sind dazu auch öffentliche 
Straßen (vgl. aber L. I § 29 IIb 3#bezüglich der 
Übertragung des Eigentums an den Chausseen auf die 
Provinzen), die Wasserläufe erster Ordnung (Pr Wasser G. 
vom 7. April 1913 § 7) und in der Regel die Häfen mit 
ihren Anlagen zu rechnen. 
b. Das Finanzvermögen (S. 449) enthält 
namentlich die staatlichen gewerblichen Betriebe, gewisse 
Fonds und die Staatsgüter und Forsten (unten S. 698). 
Zu den gewerblichen Betrieben rechnen außer den Staats- 
eisenbahnen und den staatlichen Bergwerken, Hütten und Salinen 
auch die seit 1763 staatlich betriebene Königliche Por- 
zellanmanufaktur in Berlin-Charlottenburg und die 
Seehandlung (mit dem von ihr abhängigen Kgl. Leih- 
amt), ein 1772 als Aktiengesellschaft gegründetes, 1820 in ein 
Staatsinstitut verwandeltes Bankinstitut, deren Firma „General- 
direktion der Seehandlungssozietät“ durch PrG. vom 4. August 
1904 in „Königliche Seehandlung (Preuß. Staatsbank)“ ge- 
ändert ist, unter Erhöhung ihres eigenen Kapitals (33 Mill. M.) 
um 65 Mill. M. Dagegen ist die 1765 als Staatsanstalt ge- 
gründete Preußische Bank, an welcher seit 1846 die Be- 
teiligung von Privaten gestattet war, jetzt durch die Reichs- 
bank ersetzt worden. Vgl. hierüber, sowie über die mit staat- 
licher verzinslicher Einlage arbeitende, unter staatlicher Leitung 
stehende Preußische Zentralgenossenschaftskasse 
G. 7c 3a, 8, 5 a, 8, über die Beteiligung des Staats an 
der Bergwerksgesellschaft Hibernia H. 1 8.222. 
Ein Fonds der oben erwähnten Art war der, namentlich 
von Friedrich Wilhelm I. angelegte und von Friedrich d. Gr. 
außerordentlich vermehrte Staatsschatz, welcher den alleinigen 
Zweck hatte, bei außergewöhnlichen Ausgaben im Kriege als 
Aushilfe zu dienen. Schon Friedrich Wilhelm l. hinterließ ihn
	        
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