Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

§ 83. Staatliche Finanzverwaltung. 681 
Vereinheitlichung durch eine Anleihe ersetzt worden. Man 
bezeichnet daher die preußischen Staatsschuldscheine als „Kon- 
sols.“ 
Die Anleihen bilden eine dauernde, verzinsliche 
Schuld. Eine Zwangstilgung von jährlich mindestens 3/5% 
der jeweiligen Staatskapitalschuld ist vorgeschrieben durch Pr. 
vom 8. März 1897 (geändert durch PrG# vom 3. Mai 1903, 
betr. die Bildung eines Ausgleichsfonds für die Eisenbahn- 
verwaltung; vgl. G. § 16 19). 
c. Endlich werden auch in Preußen auf Grund des 
jährlichen Etatsgesetzes nach Anordnung des Finanz- 
ministers zur vorübergehenden Verstärkung des Betriebs- 
foolnds der Generalstaatskasse (S. 682), mitunter auch auf 
Grund von besonderen Gesetzen zu andern Zwecken (vgl. 
z. B. Pr G. vom 4. August 1904 wegen Erhöhung des 
Grundkapitals der Seehandlung), Schatzanweifsun- 
gen (S. 453) bis zu einem bestimmten Gesamtbetrage 
und Verfalltage ausgegeben. Die Schatzanweisungen bil- 
den eine schwebende, verzinsliche oder unver- 
zinsliche Schuld. 
Sie sind im Gegensatz zu den Anleihen, deren Rück- 
zahlung im Belieben des Staates steht, während den Gläu- 
bigern ein Kündigungs= und Rückforderungsrecht nicht zusteht, 
zu bestimmten Zeiten rückzahlbar, daher den Kursschwankungen 
in geringerem Maße unterworfen als die Anleihen. 
Eine neue Art von Schatzanweisungen — 400 Millionen 
Mark in 16 Serien, von denen alljährlich eine durch Aus- 
losung zur Rückzahlung bestimmt wird — wurde Anfang 1914 
begeben. 
d. Die Verwaltung des Staatsschulden- 
wesens liegt der als gesonderte Behörde bereits durch 
die Verordnung vom 17. Januar 1820 errichteten Haupt- 
verwaltung der Staatsschulden ob (vgl. Pr. 
vom 24. Februar 1850, geändert durch Gesetze vom 
29. Januar 1879 und 13. Februar 1884, sowie das 
Staatsschuldbuch G. §§ 1, 27). Sie steht unter der Kon- 
trolle der Staatsschuldenkommission, die aus 
je 3 Mitgliedern des Herren= und des Abgeordnetenhauses 
und dem Präsidenten der Oberrechnungskammer zusam- 
mengesetzt ist. Über die Verbindung mit dem Reichsschul- 
denwesen vgl. S. 271. 
e. Eine weitere Art der Staatsschuld begründen endlich 
die auf Grund der Hinterlegungsordnung („Ö0O.“
	        
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