§ 83. Staatliche Finanzverwaltung. 681
Vereinheitlichung durch eine Anleihe ersetzt worden. Man
bezeichnet daher die preußischen Staatsschuldscheine als „Kon-
sols.“
Die Anleihen bilden eine dauernde, verzinsliche
Schuld. Eine Zwangstilgung von jährlich mindestens 3/5%
der jeweiligen Staatskapitalschuld ist vorgeschrieben durch Pr.
vom 8. März 1897 (geändert durch PrG# vom 3. Mai 1903,
betr. die Bildung eines Ausgleichsfonds für die Eisenbahn-
verwaltung; vgl. G. § 16 19).
c. Endlich werden auch in Preußen auf Grund des
jährlichen Etatsgesetzes nach Anordnung des Finanz-
ministers zur vorübergehenden Verstärkung des Betriebs-
foolnds der Generalstaatskasse (S. 682), mitunter auch auf
Grund von besonderen Gesetzen zu andern Zwecken (vgl.
z. B. Pr G. vom 4. August 1904 wegen Erhöhung des
Grundkapitals der Seehandlung), Schatzanweifsun-
gen (S. 453) bis zu einem bestimmten Gesamtbetrage
und Verfalltage ausgegeben. Die Schatzanweisungen bil-
den eine schwebende, verzinsliche oder unver-
zinsliche Schuld.
Sie sind im Gegensatz zu den Anleihen, deren Rück-
zahlung im Belieben des Staates steht, während den Gläu-
bigern ein Kündigungs= und Rückforderungsrecht nicht zusteht,
zu bestimmten Zeiten rückzahlbar, daher den Kursschwankungen
in geringerem Maße unterworfen als die Anleihen.
Eine neue Art von Schatzanweisungen — 400 Millionen
Mark in 16 Serien, von denen alljährlich eine durch Aus-
losung zur Rückzahlung bestimmt wird — wurde Anfang 1914
begeben.
d. Die Verwaltung des Staatsschulden-
wesens liegt der als gesonderte Behörde bereits durch
die Verordnung vom 17. Januar 1820 errichteten Haupt-
verwaltung der Staatsschulden ob (vgl. Pr.
vom 24. Februar 1850, geändert durch Gesetze vom
29. Januar 1879 und 13. Februar 1884, sowie das
Staatsschuldbuch G. §§ 1, 27). Sie steht unter der Kon-
trolle der Staatsschuldenkommission, die aus
je 3 Mitgliedern des Herren= und des Abgeordnetenhauses
und dem Präsidenten der Oberrechnungskammer zusam-
mengesetzt ist. Über die Verbindung mit dem Reichsschul-
denwesen vgl. S. 271.
e. Eine weitere Art der Staatsschuld begründen endlich
die auf Grund der Hinterlegungsordnung („Ö0O.“