682 § 83. Staatliche Finanzverwaltung.
vom 21. April 1913 (früher 14. März 1879) bei den „Hinter-
legungsstellen“, den Amtsgerichten (früher der Bezirksregierung,
in Berlin der Ministerial-, Militär= und Baukommission), hinter-
legten Gelder. Diese Summen gehen in das Eigentum des
Staates über (HO. § 6, depositum irregulare, L. II § 74e) und
werden zurzeit mit 21½2 % verzinst, regelmäßig jedoch nur 10 Jahre
lang (HO. 8§§# 7 ff., 25 ff., Kgl V. vom 2. Februar 1914).
#l. Die fundierte und schwebende Staatsschuld Preußens
belief sich am 1. April 1912 auf etwas über 9,4 Milliarden
Mark.
3. Für die Handhabung des Kassenwesens be-
steht in Preußen eine Generalstaatskasse, die, ab-
gesehen von den Spezialkassen (der Generallotterie-, Ge-
neralmilitär= und Staatsschuldentilgungskasse), die ein-
zige zentrale Kasse ist. Unter ihr stehen die Regic-
rungshauptkassen für die Regierungsbezirke, denen
wieder die Kreiskassen untergeordnet sind. Neben
den Kreiskassen bestehen noch gewisse besondere Kassen, so
die Domänen= und Forst-, die Oberzollkassen, die Gerichts-
kassen (Z. 1 § 22 ) usw.
Die neuzeitlichen Erleichterungen des Zahlungsverkehrs
(Reichsbankgiroverkehr, Postscheckwesen) sind auch dem staatlichen
Kassenwesen in weitem Umfange dienstbar gemacht; vgl. G.
§§ 5b2, 6.
c. Der Staatshaushalt.
über die Begriffe „Staatshaushalt“, „Etat“,
„Budget“ vgl. oben S. 455.
1. Die Feststellung des Etats.
a. Art der Feststellung.
a. „Alle Einnahmen und Ausgaben des Staats müs-
sen für jedes Jahr im voraus veranschlagt und auf den
Staatshaushalts-Etat gebracht werden. Letzterer wird
jährlich durch ein Gesetz festgestellt“ (Pr Vll. Art. 99).
Der Staatshaushalts-Etat (Voranschlag) wird zuerst dem
Abgeordnetenhause vorgelegt und kommt dann so, wie
dieses ihn beschließt, an das Herrenhaus. Letzteres kann
Abänderungen. in einzelnen Punkten nicht mehr vorneh-
men, sondern den Etat nur im ganzen annehmen oder
ablehnen (Pr Vul. Art. 62, S. 575).
Die Finanzperivde des preußischen Staates ist hier-
nach, wie die des Reichs, eine ein jährige. Sie lief früher
vom 1. Januar bis zum 31. Dezember; seit dem PrG. vom
29. Juni 1876 länft sie, wie die des Reichs, vom 1. April bis
zum 31. März.