Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

682 § 83. Staatliche Finanzverwaltung. 
vom 21. April 1913 (früher 14. März 1879) bei den „Hinter- 
legungsstellen“, den Amtsgerichten (früher der Bezirksregierung, 
in Berlin der Ministerial-, Militär= und Baukommission), hinter- 
legten Gelder. Diese Summen gehen in das Eigentum des 
Staates über (HO. § 6, depositum irregulare, L. II § 74e) und 
werden zurzeit mit 21½2 % verzinst, regelmäßig jedoch nur 10 Jahre 
lang (HO. 8§§# 7 ff., 25 ff., Kgl V. vom 2. Februar 1914). 
#l. Die fundierte und schwebende Staatsschuld Preußens 
belief sich am 1. April 1912 auf etwas über 9,4 Milliarden 
Mark. 
3. Für die Handhabung des Kassenwesens be- 
steht in Preußen eine Generalstaatskasse, die, ab- 
gesehen von den Spezialkassen (der Generallotterie-, Ge- 
neralmilitär= und Staatsschuldentilgungskasse), die ein- 
zige zentrale Kasse ist. Unter ihr stehen die Regic- 
rungshauptkassen für die Regierungsbezirke, denen 
wieder die Kreiskassen untergeordnet sind. Neben 
den Kreiskassen bestehen noch gewisse besondere Kassen, so 
die Domänen= und Forst-, die Oberzollkassen, die Gerichts- 
kassen (Z. 1 § 22 ) usw. 
Die neuzeitlichen Erleichterungen des Zahlungsverkehrs 
(Reichsbankgiroverkehr, Postscheckwesen) sind auch dem staatlichen 
Kassenwesen in weitem Umfange dienstbar gemacht; vgl. G. 
§§ 5b2, 6. 
c. Der Staatshaushalt. 
über die Begriffe „Staatshaushalt“, „Etat“, 
„Budget“ vgl. oben S. 455. 
1. Die Feststellung des Etats. 
a. Art der Feststellung. 
a. „Alle Einnahmen und Ausgaben des Staats müs- 
sen für jedes Jahr im voraus veranschlagt und auf den 
Staatshaushalts-Etat gebracht werden. Letzterer wird 
jährlich durch ein Gesetz festgestellt“ (Pr Vll. Art. 99). 
Der Staatshaushalts-Etat (Voranschlag) wird zuerst dem 
Abgeordnetenhause vorgelegt und kommt dann so, wie 
dieses ihn beschließt, an das Herrenhaus. Letzteres kann 
Abänderungen. in einzelnen Punkten nicht mehr vorneh- 
men, sondern den Etat nur im ganzen annehmen oder 
ablehnen (Pr Vul. Art. 62, S. 575). 
Die Finanzperivde des preußischen Staates ist hier- 
nach, wie die des Reichs, eine ein jährige. Sie lief früher 
vom 1. Januar bis zum 31. Dezember; seit dem PrG. vom 
29. Juni 1876 länft sie, wie die des Reichs, vom 1. April bis 
zum 31. März.
	        
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