Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

8 83. Staatliche Finanzverwaltung. 683 
b. Über die Grundsätze, nach denen der Etat aufgestellt wer- 
den soll, enthält die Pr Vll. keine Vorschriften. Sie sind aber 
jetzt festgelegt in dem Staatshaushalts-- (sog. Komp- 
tabilitäts--) gesetz vom 11. Mai 1898 (ergänzt durch Art. II 
des PrG. vom 22. März 1912) nebst Ausführungsanweisung 
vom 8. Juni 1898. Das Staatshaushaltsgesetz bestimmt zu- 
nächst die Einrichtung des Voranschlags und seine Mittei- 
lung an die Oberrechnungskammer (§§ 1—12), ferner die Hand- 
habung des Voranschlages (§§8 13—38), endlich den Abschluß 
und die Legung der Rechnung (§8§8 39.—54). Demgemäß ergibt 
sich folgender Verlauf: Die einzelnen Ressorts reichen die von 
ihnen entworfenen Spezialetats nach Verständigung mit dem 
Finanzminister über Mehrbedürfnisse bei letzterem ein. Der 
Finanzminister legt den Hauptetat dem Staatsministerium vor, 
in dem er jedoch nicht überstimmt werden kann (S. 601). 
Mit Ermächtigung des Königs (S. 597) wird sodann der Ent- 
wurf des „Gesetzes betr. die Feststellung des Staatshaushalts- 
etats für das Etatsjahr . . .“ nebst dem Staatshaushaltsetat, 
dem als besondere Anlage beigefügten Etat der Preußischen 
Zentralgenossenschaftskasse und den Spezialetats (vgl. z. B. das 
alljährlich im IMBl. veröffentlichte Verzeichnis der Kapitel 
und Titel der Etats der Justizverwaltung) dem Abgeordneten— 
hause vorgelegt (Pr Vu. Art. 62), um nach dessen Beschluß- 
fassung an das Herrenhaus zu gelangen. Nach gesetzlicher Fest- 
stellung des Etats ist er mit den Spezialetats durch die Staats- 
regierung der Oberrechnungskammer mitzuteilen (Kompt G. 8S), 
deren Revision ja alle Rechnungen unterliegen, durch die die 
Ausführung des Staatshaushaltsetats und seiner Unterlagen 
dargetan wird (oben S. 604 und Pr G. vom 27. März 1872 8§ 9). 
Anderseits werden für die ausführenden Behörden und Kassen 
auf Grund des Staatshaushalts= und der Spezialetats „Kassen- 
etats“ als Grundlage für die Erhebung der Einnahmen und 
Leistung der Ausgaben ausgefertigt (Kompt G. §8§ 10 ff., z. B. 
für jeden Oberlandesgerichtsbezirk, §8 1 ff. der Etatsvorschriften 
für die Justizverwaltung vom 8. Januar 1914). Über die weitere 
Behandlung s. unten 5. 
8. Die Form des Etatsgesetzes. 
a. Während der Reichshaushaltsetat in den ordent- 
lichen und den außerordentlichen Etat, je mit Einnahmen 
und Ausgaben, zerfällt und jeder dieser Etats in sich 
balanziert, eine Einrichtung, die mit den Grundsätzen 
über die Deckung außerordentlicher Bedürfnisse de#Reichs 
zusammenhängt (vgl. oben S. 457), faßt der preußische 
Staatshaushaltsetat die Einnahmen (ordentliche und 
außerordentliche) und die Ausgaben (dauernde sowie ein- 
malige und außerordentliche) zusammen und zwar nach 
Gruppen.
	        
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