8 83. Staatliche Finanzverwaltung. 683
b. Über die Grundsätze, nach denen der Etat aufgestellt wer-
den soll, enthält die Pr Vll. keine Vorschriften. Sie sind aber
jetzt festgelegt in dem Staatshaushalts-- (sog. Komp-
tabilitäts--) gesetz vom 11. Mai 1898 (ergänzt durch Art. II
des PrG. vom 22. März 1912) nebst Ausführungsanweisung
vom 8. Juni 1898. Das Staatshaushaltsgesetz bestimmt zu-
nächst die Einrichtung des Voranschlags und seine Mittei-
lung an die Oberrechnungskammer (§§ 1—12), ferner die Hand-
habung des Voranschlages (§§8 13—38), endlich den Abschluß
und die Legung der Rechnung (§8§8 39.—54). Demgemäß ergibt
sich folgender Verlauf: Die einzelnen Ressorts reichen die von
ihnen entworfenen Spezialetats nach Verständigung mit dem
Finanzminister über Mehrbedürfnisse bei letzterem ein. Der
Finanzminister legt den Hauptetat dem Staatsministerium vor,
in dem er jedoch nicht überstimmt werden kann (S. 601).
Mit Ermächtigung des Königs (S. 597) wird sodann der Ent-
wurf des „Gesetzes betr. die Feststellung des Staatshaushalts-
etats für das Etatsjahr . . .“ nebst dem Staatshaushaltsetat,
dem als besondere Anlage beigefügten Etat der Preußischen
Zentralgenossenschaftskasse und den Spezialetats (vgl. z. B. das
alljährlich im IMBl. veröffentlichte Verzeichnis der Kapitel
und Titel der Etats der Justizverwaltung) dem Abgeordneten—
hause vorgelegt (Pr Vu. Art. 62), um nach dessen Beschluß-
fassung an das Herrenhaus zu gelangen. Nach gesetzlicher Fest-
stellung des Etats ist er mit den Spezialetats durch die Staats-
regierung der Oberrechnungskammer mitzuteilen (Kompt G. 8S),
deren Revision ja alle Rechnungen unterliegen, durch die die
Ausführung des Staatshaushaltsetats und seiner Unterlagen
dargetan wird (oben S. 604 und Pr G. vom 27. März 1872 8§ 9).
Anderseits werden für die ausführenden Behörden und Kassen
auf Grund des Staatshaushalts= und der Spezialetats „Kassen-
etats“ als Grundlage für die Erhebung der Einnahmen und
Leistung der Ausgaben ausgefertigt (Kompt G. §8§ 10 ff., z. B.
für jeden Oberlandesgerichtsbezirk, §8 1 ff. der Etatsvorschriften
für die Justizverwaltung vom 8. Januar 1914). Über die weitere
Behandlung s. unten 5.
8. Die Form des Etatsgesetzes.
a. Während der Reichshaushaltsetat in den ordent-
lichen und den außerordentlichen Etat, je mit Einnahmen
und Ausgaben, zerfällt und jeder dieser Etats in sich
balanziert, eine Einrichtung, die mit den Grundsätzen
über die Deckung außerordentlicher Bedürfnisse de#Reichs
zusammenhängt (vgl. oben S. 457), faßt der preußische
Staatshaushaltsetat die Einnahmen (ordentliche und
außerordentliche) und die Ausgaben (dauernde sowie ein-
malige und außerordentliche) zusammen und zwar nach
Gruppen.