684 § 83. Staatliche Finanzverwaltung.
Ordentliche Ein- Dauernde Aus-
nahmen: gaben:
A. Einzelne Einnahmezweige A. Betriebs-, Erhebungs= und
Verwaltungskosten der ein-
ô zelnen Einnahmezweige
8. Dotationen und allgemeine B. Dotationen und allgemeine
,V
Finanzverwaltung Finanzverwaltung
C. Staatsverwaltungsein- C. Staatsverwaltungsaus-
nahmen gaben.
Wie diese Zusammenstellung zeigt, entsprechen die ein-
zelnen Gruppen auf beiden Seiten einander: Diejenigen zu A
umfassen die sog. überschuß verwaltungen (Domänen, Forsten
— abzüglich der darauf dem Kronfideikommißfonds angewiesenen
Rente von 7 719 296 M., oben S. 562 — Steuern, Lotterie,
Seehandlung, Münze, Staatswerke, Eisenbahnen), die zu B die
Staats schulden, den Zuschuß von 10 Mill. Mark zur Rente
des Kronfideikommißfonds, S. 562, die Beiträge zu den Aus-
gaben des Reichs usw., die zu C die sog. Zuschuß verwaltungen,
d. h. die eigentlichen, der Erfüllung der Staatsaufgaben dienenden
Verwaltungszweige: hier finden unter den Ziffern I—X das
Staatsministerium und die einzelnen Ministerien sowie die
meisten von ihnen ressortierenden Behörden ihre Stelle. Auch
der preußische Etat ist mithin Bruttoetat (S. 460). Für das
Jahr 1913 schloß er auf beiden Seiten mit gegen 4,6 Milli-
arden Mark ab.
b. Der dem jährlichen Etatsgesetze beigefügte und in
der Gesetzsammlung veröffentlichte Staatshaushaltsetat
(vgl. oben S. 683) ist in Einnahmen und Ausgaben in
für sich durchlaufende Kapitel gegliedert, die wieder
in Titel zerfallen. Letztere sind jedoch im Hauptetat
nicht einzeln aufgeführt, aber aus den, den Hauptgegen-
stand der Landtagsverhandlungen bildenden Spezialetats
rsichtlich.
J. Die Bedeutung des Etatsgesetzes.
a. Über die Bedeutung des Etatsgesetzes als eines
Gesetzes im fsormellen Sinne vgl. S. 456.
b. Daß durch den Etat Privatrechte oder Privat-
pflichten weder begründet noch aufgehoben werden, hebt
§ 8 des Kompt G. ausdrücklich hervor.
c. Was die Bedeutung des Etats für das staats-
rechtliche Verhältnis zwischen Regierung und Landtag
anlangt, so ist — unter Hinweis auf die, freilich zum
Teil etwas abweichende Rechtslage im Reiche (S. 459)
zu unterscheiden: