Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

684 § 83. Staatliche Finanzverwaltung. 
Ordentliche Ein- Dauernde Aus- 
nahmen: gaben: 
A. Einzelne Einnahmezweige A. Betriebs-, Erhebungs= und 
Verwaltungskosten der ein- 
ô zelnen Einnahmezweige 
8. Dotationen und allgemeine B. Dotationen und allgemeine 
,V 
Finanzverwaltung Finanzverwaltung 
C. Staatsverwaltungsein- C. Staatsverwaltungsaus- 
nahmen gaben. 
Wie diese Zusammenstellung zeigt, entsprechen die ein- 
zelnen Gruppen auf beiden Seiten einander: Diejenigen zu A 
umfassen die sog. überschuß verwaltungen (Domänen, Forsten 
— abzüglich der darauf dem Kronfideikommißfonds angewiesenen 
Rente von 7 719 296 M., oben S. 562 — Steuern, Lotterie, 
Seehandlung, Münze, Staatswerke, Eisenbahnen), die zu B die 
Staats schulden, den Zuschuß von 10 Mill. Mark zur Rente 
des Kronfideikommißfonds, S. 562, die Beiträge zu den Aus- 
gaben des Reichs usw., die zu C die sog. Zuschuß verwaltungen, 
d. h. die eigentlichen, der Erfüllung der Staatsaufgaben dienenden 
Verwaltungszweige: hier finden unter den Ziffern I—X das 
Staatsministerium und die einzelnen Ministerien sowie die 
meisten von ihnen ressortierenden Behörden ihre Stelle. Auch 
der preußische Etat ist mithin Bruttoetat (S. 460). Für das 
Jahr 1913 schloß er auf beiden Seiten mit gegen 4,6 Milli- 
arden Mark ab. 
b. Der dem jährlichen Etatsgesetze beigefügte und in 
der Gesetzsammlung veröffentlichte Staatshaushaltsetat 
(vgl. oben S. 683) ist in Einnahmen und Ausgaben in 
für sich durchlaufende Kapitel gegliedert, die wieder 
in Titel zerfallen. Letztere sind jedoch im Hauptetat 
nicht einzeln aufgeführt, aber aus den, den Hauptgegen- 
stand der Landtagsverhandlungen bildenden Spezialetats 
rsichtlich. 
J. Die Bedeutung des Etatsgesetzes. 
a. Über die Bedeutung des Etatsgesetzes als eines 
Gesetzes im fsormellen Sinne vgl. S. 456. 
b. Daß durch den Etat Privatrechte oder Privat- 
pflichten weder begründet noch aufgehoben werden, hebt 
§ 8 des Kompt G. ausdrücklich hervor. 
c. Was die Bedeutung des Etats für das staats- 
rechtliche Verhältnis zwischen Regierung und Landtag 
anlangt, so ist — unter Hinweis auf die, freilich zum 
Teil etwas abweichende Rechtslage im Reiche (S. 459) 
zu unterscheiden:
	        
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