8 83. Staatliche Finanzverwaltung. 685
1) Ein Einnahme bewilligungsrecht steht dem
Landtage grundsätzlich nicht zu. Steuern und Abgaben
für die Staatskasse dürfen freilich nach Pr Vu. Art. 100
nur erhoben werden, soweit sie in den Staatshaushalts-
etat ausgenommen oder durch besondere Gesetze angeordnet
sind. Einmal bestehende Steuern und Abgaben werden
aber nach Art. 109 forterhoben, bis sie durch ein Gesetz
abgeändert werden; ihre Erhebung ist also auch dem
Landtage gegenüber nicht von der Aufnahme in den Etat
abhängig, wenn diese auch regelmäßig erfolgt. Ebenso
folgt aus Kompt G. 8§ 21, wonach in den Staatshaus-
haltsetat auch Erlöse aus der Veräußerung beweglichen
oder unbeweglichen Staatseigentums aufzunehmen sind,
keineswegs, daß die Veräußerung von Staatseigentum
zur zivil= oder staatsrechtlichen Wirksamkeit der Zustim-
mung des Landtags bedarf. Sie ist vielmehr im Ver-
waltungswege zulässig, soweit nicht Sondervorschriften
bestehen (vgl. L. III Anh. II B C).
Unter Abgaben i. S. des Art. 100 sind euntsprechend
der vorkonstitutionellen Sprechweise, aber abweichend von der
jetzigen Begriffsbestimmung (S. 460) nur die indirekten Steuern
zu verstehn, also nicht Gebühren. Letztere können zwar nach
Art. 102 von Staats= oder Kommunalbeamten auch nur auf
Grund des Gesetzes erhoben werden. Die herrschende Ansicht
bezieht dies jedoch nur auf die sog. Dienergebühren oder
Sporteln, d. h. die den Beamten selbst zufließenden Ge-
bühren, nicht auch auf die Fiskusgebühren, die viel-
mehr grundsätzlich durch Kgl. Verordnung eingeführt werden
können. Das Recht auf Gebührenerhebung kann auch weiter
verliehn und die Verleihung delegiert werden (vgl. die Kgl.
Erlasse vom 4. September 1882 und 28. Januar 1908 und
KAG. 85, sämtlich die Verleihung des Rechts auf Erhebung
von Verkehrsabgaben, wie Brücken-, Chausseegeld, betreffend).
In zahlreichen Fällen ist die Gebührenerhebung heute aller-
7*7 durch Reichs= und Landesgesetze geregelt (Gerichtskosten
usw.).
2) Auch ein unbeschränktes Ausgaben bewilli-
gungsrecht des Landtags ist richtiger Ansicht nach nicht
anzuerkennen, insofern dieser notwendige Ausgaben
(3. B. auf Grund des Richterbesoldungsgesetzes oder einer
berchtlicen Verurteilung des Fiskus) nicht verweigern
arf. r
3) Über die Bedeutung des Etatsgesetzes für die Ver-