Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

8 8&3. Staatliche Finanzverwaltung. 687 
beginnenden Aufschwungs von Handel und Gewerbe folgten. 
Die direkten Steuern haben durch das Pre. vom 30. Mai 
1820 ihre grundlegende Ausgestaltung erfahren, welche noch bis 
in die neueste Zeit hinein maßgebend geblieben ist, während die 
indirekten Steuern, abgesehen von wenigen Resten (unten b), 
auf das Reich übergegangen sind. 
Die jüngste Steuerreform in Breußen yrfolgte durch den 
Finanzminister von Miquel (1891—1893 
a. Die direkten Steuern. 
Die direkten Steuern (S. 460) umfassen die Auflagen, 
welche unmittelbar das Einkommen oder das Ver- 
mögen der Steuerpflichtigen treffen. Zu ihnen gehören 
zurzeit: die Einkommensteuer sowie die Ergän- 
zungs-(Vermögens-) steuer (unten 1) und die 
Grund-, Gebäude= und Gewerbe steuer (unten 2). 
Von diesen werden auf Grund des Einkommensteuer- 
gesetzes vom 24. Juni 1891 (neu gefaßt durch Pre. 
vom 19. Juni 1906, weiter geändert durch Pr G. vom 
18. Juni 1907 und 26. Mai 1909) und des seit dem 
1. April 1895 in Kraft befindlichen Ergänzungs- 
steuergesetzes vom 14. Juli 1893 (ebenfalls neugefaßt 
unter dem 19. Juni 1906 und geändert durch Pr. 
vom 26. Mai 1909), seit dem 1. April 1895 nur die 
Einkommen= sowie die Ergänzungssteuer als eigentliche 
Staats steuern erhoben, während von dem gleichen Tage 
an die bisher vom Staat erhobenen Grund--, Gebäude- 
und Gewerbesteuer zwar vom Staate noch veranlagt und 
verwaltet werden, aber den Gemeinden für kommunale 
Zwecke überlassen worden sind; diese Steuern sind daher 
in Wirklichkeit Gemeinde steuern. 
Ihre Veranlagung durch den Staat geschieht deshalb, weil 
sie für gewisse staatliche Verwaltungsgebiete von Bedeutung 
geblieben ist. Insbesondere steht das Grundbuchwesen mit der 
Grund= und Gebäudesteuer in enger Verbindung (S. 692 ff.). — 
Die Erhebung der oben angeführten Staatssteuern erfolgt 
übrigens durch die Gemeinden (Staatssteueraufheb G. vom 14. Juli 
1893 und Kgl V. vom 22. Januar 1894). 
1) Einkommen= und Ergänzungs-(Ver- 
mögens-) steuer. 
a) Einkommensteuer. 
In Preußen war 1810/11 neben der die frühere Ak- 
zise (S. 509) ersetzenden Konsumtions- und Luxussteuer auf 
dem flachen Lande und in den kleinen Städten, wo einzelne 
Heilfro n, Staats= und Verwaltungsrecht. 45
	        
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