Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

688 8 88. Staatliche Finanzverwaltung. 
Konsumtionssteuern ermäßigt wurden, eine jährliche Kopf- 
steuer von 12 Groschen für jede Person über 12 Jahre ein- 
geführt worden. Das Jahr 1812 brachte bereits eine Ver- 
mögens- und Einkommensteuer, die aber keinen dauernden Be- 
stand hatte. Durch das S. 687 erwähnte PrG. vom 30. Mai 
1820 wurde an Stelle der Kopfsteuer, aber auch nur auf dem 
Lande und in den nicht mahl= und schlachtsteuerpflichtigen 
Städten eine Klassensteuer mit fünf (später mehr) Klassen 
(nach der sozialen Schichtung der Bevölkerung) eingeführt. Diese 
wurde durch das PrG. vom 1. Mai 1851 für Personen mit 
Einkommen bis zu 1000 Talern beibehalten, im übrigen durch 
eine klassifizierte Einkommensteuer ersetzt, deren 
Stufen lediglich nach dem Einkommen abgegrenzt waren. 
Die Gesetze vom 25. Mai 1873 hoben vom 1. Januar 1875 
an die Mahl= und Schlachtsteuer auf und führten in den 
davon berührten Städten die Klassensteuer ein, welch letztere 
nun überall von den Personen bis zu 1000 Talern Jahres- 
einkommen in 12 Stufen nach Maßgabe des Einkommens er- 
hoben wurde. Tatsächlich war damit die Umwandlung in eine 
Einkommensteuer vollzogen. Hieran anschließend führte sodann 
die Miquelsche Steuerreform durch die oben erwähn- 
ten Gesetze die allgemeine Einkommensteuer ein. 
Die als Gemeindesteuer in beschränktem Maße noch zu- 
gelassene Schlachtsteuer ist seit dem 1. April 1910 durch 8§ 13 
des ZolltarifS# vom 25. Dezember 1902 von Reichswegen be- 
seitigt. · 
a) Träger der Steuerlast. 
„Bei der Einkommensteuer ruht die Steuer pflicht 
auf jedem Preußen, es sei denn, daß er ohne preu— 
ßischen Wohnsitz länger als zwei Jahre sich im Auslande 
aufhält; ferner auf den Angehörigen anderer 
Bundesstaaten, die ohne Heimatswohnsitz in Preu— 
ßen wohnen oder ohne deutschen Wohnsitz sich in Preußen 
aufhalten; endlich auf jedem Ausländer, welcher in 
Preußen seinen Wohnsitz oder Erwerbsaufenthalt hat 
oder sich länger als ein Jahr aufhält; außerdem aber 
auf allen auch außerhalb Preußens befindlichen Per- 
sonen ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit be- 
züglich der von Preußen gezahlten Gehälter und 
Pensionen, der Einkünfte aus in Preußen belegenen 
Grundstücken, Gewerbe= und Handelsanla- 
gen (im einzelnen vgl. EinkSt G. 88 1, 2). 
Steuerpflichtig sind nicht nur natürliche 
Personen (deren Veranlagung nach Haushaltungen er- 
folgt), sondern auch gewisse Erwerbsgesell-
	        
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