688 8 88. Staatliche Finanzverwaltung.
Konsumtionssteuern ermäßigt wurden, eine jährliche Kopf-
steuer von 12 Groschen für jede Person über 12 Jahre ein-
geführt worden. Das Jahr 1812 brachte bereits eine Ver-
mögens- und Einkommensteuer, die aber keinen dauernden Be-
stand hatte. Durch das S. 687 erwähnte PrG. vom 30. Mai
1820 wurde an Stelle der Kopfsteuer, aber auch nur auf dem
Lande und in den nicht mahl= und schlachtsteuerpflichtigen
Städten eine Klassensteuer mit fünf (später mehr) Klassen
(nach der sozialen Schichtung der Bevölkerung) eingeführt. Diese
wurde durch das PrG. vom 1. Mai 1851 für Personen mit
Einkommen bis zu 1000 Talern beibehalten, im übrigen durch
eine klassifizierte Einkommensteuer ersetzt, deren
Stufen lediglich nach dem Einkommen abgegrenzt waren.
Die Gesetze vom 25. Mai 1873 hoben vom 1. Januar 1875
an die Mahl= und Schlachtsteuer auf und führten in den
davon berührten Städten die Klassensteuer ein, welch letztere
nun überall von den Personen bis zu 1000 Talern Jahres-
einkommen in 12 Stufen nach Maßgabe des Einkommens er-
hoben wurde. Tatsächlich war damit die Umwandlung in eine
Einkommensteuer vollzogen. Hieran anschließend führte sodann
die Miquelsche Steuerreform durch die oben erwähn-
ten Gesetze die allgemeine Einkommensteuer ein.
Die als Gemeindesteuer in beschränktem Maße noch zu-
gelassene Schlachtsteuer ist seit dem 1. April 1910 durch 8§ 13
des ZolltarifS# vom 25. Dezember 1902 von Reichswegen be-
seitigt. ·
a) Träger der Steuerlast.
„Bei der Einkommensteuer ruht die Steuer pflicht
auf jedem Preußen, es sei denn, daß er ohne preu—
ßischen Wohnsitz länger als zwei Jahre sich im Auslande
aufhält; ferner auf den Angehörigen anderer
Bundesstaaten, die ohne Heimatswohnsitz in Preu—
ßen wohnen oder ohne deutschen Wohnsitz sich in Preußen
aufhalten; endlich auf jedem Ausländer, welcher in
Preußen seinen Wohnsitz oder Erwerbsaufenthalt hat
oder sich länger als ein Jahr aufhält; außerdem aber
auf allen auch außerhalb Preußens befindlichen Per-
sonen ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit be-
züglich der von Preußen gezahlten Gehälter und
Pensionen, der Einkünfte aus in Preußen belegenen
Grundstücken, Gewerbe= und Handelsanla-
gen (im einzelnen vgl. EinkSt G. 88 1, 2).
Steuerpflichtig sind nicht nur natürliche
Personen (deren Veranlagung nach Haushaltungen er-
folgt), sondern auch gewisse Erwerbsgesell-