Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

8 83. Staatliche Finanzverwaltung. 681 
schaften, seit der Novelle vom 19. Juni 1906 insbe- 
sondere auch die Gesellschaften mit beschränkter Haftung 
(vgl. 88 1, Cé 2 b). 
Steuerbefreiungen pgibt es heute nur ausnahms- 
weise (vgl. Pr VU. Art. 101, der die Einführung — individu- 
eller — Bevorzugungen verbietet), so für die Mitglieder des 
Rgl. Hauses, des Fürstlichen Hauses Hohenzollern und 
die „Depossedierten“, vgl. S. 536. Es sind ferner befreit 
die fremden Gesandten und Bevollmächtigten zum 
Bundesrate (8 3). Endlich braucht von einem Einkommen 
unter 900 M. keine Einkommensteuer entrichtet werden. Vgl. 
S. . 
Die Steuerfreiheit der Standesherren ist durch PrG. 
vom 18. Juli 1892 gegen einmalige Kapitalabfindung aufge— 
hohen (S. 535). 
Nach 88 1, 2 des Reichsbesteuerungsgesetzes vom 
15. April 1911 ist das Reich von allen Staatssteuern mit 
Ausnahme der Abgaben von Malz und Bier befreit, kann je- 
doch zu Beiträgen, die von Grundeigentümern erhoben werden, 
denen durch im öffentlichen Interesse unterhaltene Veranstaltun- 
gen eines Bundesstaates besondere Vorteile erwachsen, sowie zu 
Gebühren (abgesehen von Gerichtsgebühren) herangezogen werden. 
b) Gegenstand der Besteuerung 
ist das reine Einkommen aus Kapitalvermögen, 
Grundbesitz, Handel und Gewerbe einschließlich des Berg- 
baues sowic sonstiger gewinnbringender Tätigkeit und 
Rechten auf periodische Hebungen (88 5 ff.). 
Die Veranlagung erfolgt bei physischen Perso- 
nen nach dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Jahres- 
ergebnis des unmittelbar vorangegangenen Kalender-oder 
Wirtschaftsjahrs, bei Kaufleuten dagegen, sofern sie 
Handelsbücher (HGB. 8#§ 38 ff.) führen, hinsichtlich des 
Geschäftsgewinns aus Handel, Gewerbe und Bergbau 
sowie bei allen nichtphysischen Personen nach drei- 
jährigem Durchschnitt. Das steuerpflichtige Einkommen 
der nichtphysischen Personen (mit Ausnahme der Gmbp#., 
88 15, 16) bemißt sich nach den Dividenden zuzüglich 
der Beträge zur Tilgung der Schulden und des Grund- 
kapitals, zur Verbesserung und Geschäftserweiterung sowie 
zur Bildung des Reservefonds, aber abzüglich von 3½% 
des eingezahlten Grundkapitals. 
Die Steuersätze (88§ 17 f.) sind je nach der 
Höhe des Einkommens verschieden. Das steuerpflichtige 
n#
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.