8 83. Staatliche Finanzverwaltung. 681
schaften, seit der Novelle vom 19. Juni 1906 insbe-
sondere auch die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
(vgl. 88 1, Cé 2 b).
Steuerbefreiungen pgibt es heute nur ausnahms-
weise (vgl. Pr VU. Art. 101, der die Einführung — individu-
eller — Bevorzugungen verbietet), so für die Mitglieder des
Rgl. Hauses, des Fürstlichen Hauses Hohenzollern und
die „Depossedierten“, vgl. S. 536. Es sind ferner befreit
die fremden Gesandten und Bevollmächtigten zum
Bundesrate (8 3). Endlich braucht von einem Einkommen
unter 900 M. keine Einkommensteuer entrichtet werden. Vgl.
S. .
Die Steuerfreiheit der Standesherren ist durch PrG.
vom 18. Juli 1892 gegen einmalige Kapitalabfindung aufge—
hohen (S. 535).
Nach 88 1, 2 des Reichsbesteuerungsgesetzes vom
15. April 1911 ist das Reich von allen Staatssteuern mit
Ausnahme der Abgaben von Malz und Bier befreit, kann je-
doch zu Beiträgen, die von Grundeigentümern erhoben werden,
denen durch im öffentlichen Interesse unterhaltene Veranstaltun-
gen eines Bundesstaates besondere Vorteile erwachsen, sowie zu
Gebühren (abgesehen von Gerichtsgebühren) herangezogen werden.
b) Gegenstand der Besteuerung
ist das reine Einkommen aus Kapitalvermögen,
Grundbesitz, Handel und Gewerbe einschließlich des Berg-
baues sowic sonstiger gewinnbringender Tätigkeit und
Rechten auf periodische Hebungen (88 5 ff.).
Die Veranlagung erfolgt bei physischen Perso-
nen nach dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Jahres-
ergebnis des unmittelbar vorangegangenen Kalender-oder
Wirtschaftsjahrs, bei Kaufleuten dagegen, sofern sie
Handelsbücher (HGB. 8#§ 38 ff.) führen, hinsichtlich des
Geschäftsgewinns aus Handel, Gewerbe und Bergbau
sowie bei allen nichtphysischen Personen nach drei-
jährigem Durchschnitt. Das steuerpflichtige Einkommen
der nichtphysischen Personen (mit Ausnahme der Gmbp#.,
88 15, 16) bemißt sich nach den Dividenden zuzüglich
der Beträge zur Tilgung der Schulden und des Grund-
kapitals, zur Verbesserung und Geschäftserweiterung sowie
zur Bildung des Reservefonds, aber abzüglich von 3½%
des eingezahlten Grundkapitals.
Die Steuersätze (88§ 17 f.) sind je nach der
Höhe des Einkommens verschieden. Das steuerpflichtige
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