Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

600 § 83. Staatliche Finanzverwaltung. 
Einkommen beginnt bei mehr als 900 M., der Steuer- 
satz beträgt 0,62/% = 6 M.; er steigt dann bis 9500 M. 
auf 300, bleibt in dieser Höhe bis zu einem Einkommen 
von 30 500 M. und steigt von hier an wieder bis auf 
4%, bei einem Einkommen von 100 000 M. (Pro- 
gressivsteuer). 
Seit 1. April 1909 wird nach § 8 des BesoldungsG. vom 
26. Mai 1909 „bis zur organischen Neuordnung der direkten 
Staatssteuern“ bei den Einkommensteuerstufen von mehr als 
1200 M. an ein Steuer zuschlag von 5—50% erhoben. Über 
Steuer ermäßigungen (wegen gesetzlicher Unterhaltsver- 
pflichtungen oder außergewöhnlicher Belastungen) vgl. §§ 19 
bis 20 a in der Fassung vom 26. Mai 1909. 
c) Die Veranlagung , 
(88 32 ff.), der eine Voreinschätzung durch 
eine Voreinschätzungskommission (Gemeindevorstand, er- 
nannte und gewählte Mitglieder) vorangeht, erfolgt durch 
die Veranlagungskommission (Landrat oder Re- 
gierungskommissar, ernannte und gewählte Mitglieder) 
nach Kreisen. Jeder bereits mit mehr als 3000 M. 
veranlagte oder besonders aufgeforderte Steuerpflichtige 
ist zur Abgabe einer Steuererklärung (88 25 ff.) 
verpflichtet. Die Steuersätze für die Einkommen bis 3000 
Mark werden von der Voreinschätzungskommission vor- 
geschlagen und vom Vorsitzenden der Veranlagungskom- 
mission, falls er sie nicht beanstandet, festgesetzt. Im übri- 
gen setzt die Veranlagungskommission die Steuersätze fest. 
Wissentlich unrichtige Steuererklärungen werden mit dem 
vier= bis zehnfachen Betrage des hinterzogenen Steuerbetrages 
und, falls eine Verkürzung des Staates nicht stattgessunden Vor, 
mit dem vier= bis zehnfachen Betrage der beabsichtigten r- 
kürzung, mindestens aber mit 100 M. Geldstrafe bestraft oder, 
statt dieser Strafe, falls die wissentlich unrichtigen Angäben nicht 
in der Absicht der Steuerhinterziehung erfolgt sind, mit Geld- 
strafe von 20—100 M. Daneben erfolgt die Einziehung der 
hinterzogenen Steuer (§8 72 ff. des EinkSteuer Ges. vom 19. Juni 
1906). Vgl. noch den „Generalpardon“ in § 68 des Wehrbei- 
tragsG. (S. 473). 
d) Rechtsmittel. 
Gegen das Ergebnis der Veranlagung steht dem 
Steuerpflichtigen wie auch dem Vorsitzenden der Veran- 
lagungskommission zu: 
bei Veranlagung bis zu 3000 M. Einkommen: der
	        
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