Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

692 § 83. Staatliche Finanzverwaltung. 
c) Der Steuersatz beträgt durchschnittlich /2 vom 
Tausend des gemeinen Werts, bei land= und forstwirt- 
schaftlichen Grundstücken des — regelmäßig niedrigeren — 
Ertrags werts (des 25-fachen des Reinertrags, 8 11 I 
in der Fassung des Gesetzes vom 26. Mai 1909). 
Vgl. den in § 18 des ErgStG. aufgestellten Tarif, der 
jedoch erhöht ist durch KglV. vom 25. Juni 1895 (um 5,2 
Pfg. für jede Mark, vgl. Erg St G. § 49 III) und durch die auch 
hier nach dem BesoldungsG. vom 26. Mai 1909 zu erhebenden 
Zuschläge (25%). Üüber Steuerermäßigungen vgl. Erg.= 
St G. 8# 19. 
Für die Veranlagung, abgesehen davon, daß eine 
Voreinschätzung nicht stattfindet, und daß die Unterlassung 
der Selbsteinschätzung keine Rechtsnachteile nach sich zieht, 
sowie für die Rechtsmittel (Einspruch, Berufung, Be- 
schwerde) gilt im wesentlichen das gleiche wie bei der 
Einkommensteuer; die Veranlagung erfolgt jedoch für eine 
Periode von drei Steuerjahren (88 20 ff.). 
2) Grund--, Gebäude= und Gewerbesteuer. 
Wie bereits bemerkt (oben S. 687), sind diese 
Steuern keine staatlichen Steuern mehr, sondern den Ge- 
meinden überlassen. 
a) Die Grundsteuer 
(GrundsteuerG. vom 21. Mai 1861) ist eine kon- 
tingentierte Steuer, d. h. eine Steuer, bei der zu- 
nächst die zu erzielende gesamte Steuersumme festgestellt 
und diese dann auf die einzelnen Steuerpflichtigen ver- 
teilt wird (Repartitions system im Gegensatze zum 
Quotitäts system). Das Steuersoll beträgt Mark 
39 600 000 (einschl. der neuen Provinzen, PrG. vom 
11. Februar 1870, aber ohne Hohenzollern, Pr G. vom 
2. Juli 1900), welches nach Verhältnis des bei gewöhn- 
licher Bewirtschaftung sich ergebenden Ertrags, des 
Grundsteuerreinertrags, auf die einzelnen Grund- 
stücke verteilt wird. Die Ergebnisse werden in den Flur- 
büchern und Grundsteuermutterrollen (vgl. L. III 8 9 ½) 
vermerkt. 
Von der Grundsteuer befreit sind namentlich die 
Gärten der Königlichen Schlösser, die zu öffentlichem Dienst oder 
(Gmebrauche bestimmten Grundstücke des Reichs, des Staats und
	        
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