Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

§ 83. Staatliche Finanzverwaltung. 69 
der Kommunalverbände, ferner gewisse öffentlichen Verkehrs-, 
Unterrichts-, gottesdienstlichen und Wohltätigkeitszwecken dienende 
Hrundstücke (ogl. KA. § 24, Reichsbesteuerungs G. vom 15. April 
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8) Die Gebäudesteuer 
(Gebäudesteuer## vom 21. Mai 1861, 1867 auch 
in die neuen Provinzen, dagegen nicht in Hohenzollern 
eingeführt) ist eine Quotitätssteuer (oben ad), be- 
stehend in einem bestimmten Prozentsatz (4 bzw. 2%) 
des jährlichen Gebäudesteuernutzungswertes. 
Auch dieser wird in die Flurbücher und die Gebände- 
steuerrollen (vgl. L. III § 913) eingetragen. 
Von der Gebäudesteuer sind befreit (dvgl. oben a) 
die Königlichen Schlösser und die dem Reiche, dem Staate, den 
Kommunalverbänden gehörenden, dem öffentlichen Dienste be- 
stimmten Gebäude, ferner Kirchen-, Unterrichts-, Armen- und 
ähnliche Wohltätigkeitsanstalten, unter der Voraussetzung der 
Gegenseitigkeit auch die fremden Staaten gehörigen Gesandt- 
schaftsgebäude. . 
Die Veränderungen im Grundsteuerreinertag 
und Gebäudesteuernutzungswerte werden in die Fort- 
schreibungsverhandlungen der Katasterämter aufge- 
nommen und alljährlich den Grundbuchämtern zur Berichtigung 
der Grundbücher mitgeteilt (vgl. L. III 8§ 9 18). 
7) Die Gewerbesteuer 
(GewerbesteuerG#. vom 24. Juni 1891) wird erhoben 
von den in Preußen (außer in Helgoland — wegen 
Hohenzollern vgl. Pre#. vom 2. Juli 1900) betriebenen 
stehenden Gewerben nach 4 Steuerklassen auf Grund einer 
durch Steuerausschüsse erfolgenden Veranlagung? 
vgl. noch GewStG. 88 3 ff., KôAG. 8 28, Staatssteuer- 
aufheb G. vom 14. Juli 1893 § 4. Die Steuerausschüsse 
sind für Klasse 1 und Klasse IIIV verschieden zusammen- 
gesetzt. Gegen die Veranlagung steht dem Steuerpflich- 
tigen der Einspruch beim Steuerausschuß, gegen dessen 
Entscheidung die Berufung an die Regierung (diese 
auch dem Vorsitzenden des Ausschusses) und hiergegen im 
Fall einer Gesetzes verletzung oder wesentlicher Ver- 
fahrensmängel die Beschwerde beim Oberverwaltungs- 
gericht zu, sämtlich binnen einer Frist von 4 Wochen. 
a) Neben dieser allgemeinen Gewerbesteuer ist für den Be- 
trieb von Gast= und Schankwirtschaften sowie des Kleinhandels mit
	        
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