§ 83. Staatliche Finanzverwaltung. 69
der Kommunalverbände, ferner gewisse öffentlichen Verkehrs-,
Unterrichts-, gottesdienstlichen und Wohltätigkeitszwecken dienende
Hrundstücke (ogl. KA. § 24, Reichsbesteuerungs G. vom 15. April
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8) Die Gebäudesteuer
(Gebäudesteuer## vom 21. Mai 1861, 1867 auch
in die neuen Provinzen, dagegen nicht in Hohenzollern
eingeführt) ist eine Quotitätssteuer (oben ad), be-
stehend in einem bestimmten Prozentsatz (4 bzw. 2%)
des jährlichen Gebäudesteuernutzungswertes.
Auch dieser wird in die Flurbücher und die Gebände-
steuerrollen (vgl. L. III § 913) eingetragen.
Von der Gebäudesteuer sind befreit (dvgl. oben a)
die Königlichen Schlösser und die dem Reiche, dem Staate, den
Kommunalverbänden gehörenden, dem öffentlichen Dienste be-
stimmten Gebäude, ferner Kirchen-, Unterrichts-, Armen- und
ähnliche Wohltätigkeitsanstalten, unter der Voraussetzung der
Gegenseitigkeit auch die fremden Staaten gehörigen Gesandt-
schaftsgebäude. .
Die Veränderungen im Grundsteuerreinertag
und Gebäudesteuernutzungswerte werden in die Fort-
schreibungsverhandlungen der Katasterämter aufge-
nommen und alljährlich den Grundbuchämtern zur Berichtigung
der Grundbücher mitgeteilt (vgl. L. III 8§ 9 18).
7) Die Gewerbesteuer
(GewerbesteuerG#. vom 24. Juni 1891) wird erhoben
von den in Preußen (außer in Helgoland — wegen
Hohenzollern vgl. Pre#. vom 2. Juli 1900) betriebenen
stehenden Gewerben nach 4 Steuerklassen auf Grund einer
durch Steuerausschüsse erfolgenden Veranlagung?
vgl. noch GewStG. 88 3 ff., KôAG. 8 28, Staatssteuer-
aufheb G. vom 14. Juli 1893 § 4. Die Steuerausschüsse
sind für Klasse 1 und Klasse IIIV verschieden zusammen-
gesetzt. Gegen die Veranlagung steht dem Steuerpflich-
tigen der Einspruch beim Steuerausschuß, gegen dessen
Entscheidung die Berufung an die Regierung (diese
auch dem Vorsitzenden des Ausschusses) und hiergegen im
Fall einer Gesetzes verletzung oder wesentlicher Ver-
fahrensmängel die Beschwerde beim Oberverwaltungs-
gericht zu, sämtlich binnen einer Frist von 4 Wochen.
a) Neben dieser allgemeinen Gewerbesteuer ist für den Be-
trieb von Gast= und Schankwirtschaften sowie des Kleinhandels mit