694 § 83. Staatliche Finanzverwaltung.
Branntwein und Spiritus noch eine besondere Betriebs-
steuer zu entrichten, deren Ertrag den Kreisen zufließt. Die
Festsetzung dieser Steuer erfolgt in den Stadtkreisen durch die
Gemeindevorstände, im übrigen durch den Landrat (Rechts-
mittel: Beschwerde an die Regierung und an den Finanz-
minister). Vgl. GewSt G. 8§ 59 ff., Staatssteueraufheb G. 8§ 12 ff.
b) Während die oben besprochene Gewerbesteuer nur er-
hoben wird vom stehenden Gewerbe, wird außerdem noch, und
zwar weiterhin für den Staat, nicht, wie die Gewerbesteuer, für die
Gemeinde, eine Wandergewerbesteuer erhoben (PrG. vom
3. Juli 1876). Die Entrichtung dieser Steuer erfolgt durch Lösung
eines Gewerbescheins, welcher von der Polizeibehörde meist
zusammen mit dem im polizeilichen Interesse auszustellenden Wan-
dergewerbeschein erteilt wirb, dessen es zum Gewerbe-
betrieb im Umherziehen bedarf (vgl. oben S. 346). Unabhängig
von dieser sog. Hausiersteuer wird vom Wanderlager-
betriebe (S. 346) noch eine besondere Steuer zum Besten der
Gemeinden bzw. Kreise erhoben (PrE. vom 27. Februar 1880).
Staats= und der staatlichen Eisenbahnabgabe unterlie-
gende (H. II § 34,2c 1 8 b) Privateisen bahnen sind ge-
werbesteuerfrei (KAG. § 28, anders die Kleinbahnen), dagegen
der Gemeindeeinkommensteuer unterworfen (KAG. 88 33, 45,
46). Das Reich, nicht auch die Reichsbank, ist von der Ge-
werbesteuer befreit (GewSt G. 8 31, KG. 8§ 28).
ch Im Anschluß an die Veranlagung zur allgemeinen Ge-
werbesteuer erfolgt nach dem PrG. vom 18. Juli 1900 diejenige
der Warenhaussteuer für alle Gewerbesteuerklassen durch
den örtlich zuständigen Steuerausschuß der Gewerbesteuerklasse I.
Der Warenhaussteuer (Komm. v. Wernicke, 13) unterliegt,
wer das stehende Gewerbe des Detailhandels mit mehr als
einer der 4 vom Gesetz unterschiedenen Warengruppen be-
treibt, bei eimem Jahresumsatze von mehr als 400 000
Mark. Die Steuer steigt von 1% bis auf 2% des Jahres-
umsatzes (bei mehr als 1 000 000 M.); sie fließt den Gemeinden
zu und ist zur Erleichterung der Gewerbesteuer der kleineren
Gewerbetreibenden oder sonst in deren Interesse zu verwenden.
Vgl. S. 704 und Z. I 8 12 a 2 Nc, H. 1S 1 3.
b. Die indirekten Steuern.
1) Indirekte Steuern vom Verkehr
(oben S. 461) werden in Preußen, nachdem Wechsel-,
Börsen= und Spielkartenstempel sowie — in Verbindung
mit der Reichsfinanzreform 1906, oben S. 444 ff. —
fast gänzlich die Erbschaftssteuer auf das Reich über-
gegangen sind (S. 470), nur noch in Form der all-
gemeinen Stempelsteuer erhoben.