696 § 83. Staatliche Finanzverwaltung.
Königlichen Witwen, der Reichs= und der preußische Landes-
fiskus, öffentliche Anstalten und Religionsgesellschaften (ogl. 88 4,
biund es § 43, Stempelfreiheit der Unterschriftsbeglau-
igung).
2) Die indirekten Steuern vom Ver-
brauche
sind sämtlich auf das Reich übergegangen; vgl. hier-
über oben S. 465, und über die den Gemeinden über-
wiesene Mahl= und Schlachtsteuer S. 688, über die be-
schränkte Befugnis der Gemeinden zur Erhebung von
Verbrauchssteuern S. 704.
c. Die Verwaltung der Steuern.
1) Die direkten Steuern
verwaltet als Zentralbehörde die 2. Abteilung
des Finanzministeriums für die direkten Steuern,
unter ihr die „Abteilung für direkte Steuern, Domänen
und Forsten“ der Regierungen (S. 607, sog. „Finanz-
abteilung“) als Mittelbehörde.
Von der Abteilung für direkte Steuern, Domänen und For-
sten ressortiert auch die Katasterverwaltung unter dem
Katasterinspektor mit den Katasterämtern und Kataster-
kontrolleuren für die Veranlagung und Fortschreibung der
Grundsteuer und der Gebäudesteuer loben S. 692 und L. III
8 918).
Für die Stadt Berlin besteht als besondere Mittelbehörde
direkt unter dem Finanzministerium „Die Direktion für
die Verwaltung der direkten Steuern in Ber-
lin“. Dies hängt damit zusammen, daß Berlin weder der Pro-
vinz Brandenburg noch dem Regierungsbezirke Potsdam ver-
waltungsrechtlich untergeordnet ist (oben S. 612).
Die Veranlagung (oben S. 690) erfolgt durch
die Kreis= bzw. Gemeindebehörden, die Hebung (oben
S. 687) durch die Gemeinden (Gutsbezirke).
2) Die indirekten Steuern
hingegen stehen unter der 3. Abteilung des Finanz-
ministeriums „für die Zölle und indirekten Steuern“
als Zentralbehörde. Unter ihr stehen die Ober-
zolldirektionen (früher Provinzialsteuerdirektignen)
als bureaumäßig organisierte Mittelbehörden mit einem
Präsidenten an der Spitze. Von ihnen ressortieren die
Stempel= und Erbschaftssteuerämter und die Hauptzoll-
ämter nebst den unteren Hebestellen und den Beamten
des örtlichen Aufsichtsdienstes (uvgl. die Verwaltungs-