Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

696 § 83. Staatliche Finanzverwaltung. 
Königlichen Witwen, der Reichs= und der preußische Landes- 
fiskus, öffentliche Anstalten und Religionsgesellschaften (ogl. 88 4, 
biund es § 43, Stempelfreiheit der Unterschriftsbeglau- 
igung). 
2) Die indirekten Steuern vom Ver- 
brauche 
sind sämtlich auf das Reich übergegangen; vgl. hier- 
über oben S. 465, und über die den Gemeinden über- 
wiesene Mahl= und Schlachtsteuer S. 688, über die be- 
schränkte Befugnis der Gemeinden zur Erhebung von 
Verbrauchssteuern S. 704. 
c. Die Verwaltung der Steuern. 
1) Die direkten Steuern 
verwaltet als Zentralbehörde die 2. Abteilung 
des Finanzministeriums für die direkten Steuern, 
unter ihr die „Abteilung für direkte Steuern, Domänen 
und Forsten“ der Regierungen (S. 607, sog. „Finanz- 
abteilung“) als Mittelbehörde. 
Von der Abteilung für direkte Steuern, Domänen und For- 
sten ressortiert auch die Katasterverwaltung unter dem 
Katasterinspektor mit den Katasterämtern und Kataster- 
kontrolleuren für die Veranlagung und Fortschreibung der 
Grundsteuer und der Gebäudesteuer loben S. 692 und L. III 
8 918). 
Für die Stadt Berlin besteht als besondere Mittelbehörde 
direkt unter dem Finanzministerium „Die Direktion für 
die Verwaltung der direkten Steuern in Ber- 
lin“. Dies hängt damit zusammen, daß Berlin weder der Pro- 
vinz Brandenburg noch dem Regierungsbezirke Potsdam ver- 
waltungsrechtlich untergeordnet ist (oben S. 612). 
Die Veranlagung (oben S. 690) erfolgt durch 
die Kreis= bzw. Gemeindebehörden, die Hebung (oben 
S. 687) durch die Gemeinden (Gutsbezirke). 
2) Die indirekten Steuern 
hingegen stehen unter der 3. Abteilung des Finanz- 
ministeriums „für die Zölle und indirekten Steuern“ 
als Zentralbehörde. Unter ihr stehen die Ober- 
zolldirektionen (früher Provinzialsteuerdirektignen) 
als bureaumäßig organisierte Mittelbehörden mit einem 
Präsidenten an der Spitze. Von ihnen ressortieren die 
Stempel= und Erbschaftssteuerämter und die Hauptzoll- 
ämter nebst den unteren Hebestellen und den Beamten 
des örtlichen Aufsichtsdienstes (uvgl. die Verwaltungs-
	        
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