§ 83. Staatliche Finanzverwaltung. 697
ordnung für die Königl. Preußischen Zollbehörden vom
15. Januar 1908).
Der preußischen Verwaltung der indirekten Steuern
haben sich die Freie Stadt Lübeck, die Fürstentümer Lippe
und Waldeck sowie einige oldenburgische Gebietsteile ange-
schlossen. Außerdem besteht in dem „Thüringischen Zokl-
und Steuerverein“ seit 1889 zwischen den sächsisch-thürin-
gischen Staaten und den angrenzenden preußischen Gebietsteilen
eine Verwaltungsgemeinschaft („Oberzolldirektion für den Thürin-
gischen Zoll= und Steuerverein“).
3) Die Beitreibung
der sämtlichen Steuern erfolgt ohne das Erfordernis
einer vorgängigen Vollstreckbarkeitserklärung und ohne
Mitwirkung der sonst notwendigen Organe (Gerichte, Ge-
richtsvollzieher) im Wege eines in AG ZPO. 8 5 für zu-
lässig erklärten Verwaltungszwangsverfahrens
(Königl. Verordn. vom 15. November 1899, ergänzt durch
V. vom 18. März 1904, S. 652; vgl. L. I 8 175,
Z. 1 § 57 ½ und Z. II § 334). Über die Unzulässigkeit
des Rechtswegs vgl. RGZ. 43 293 und RGz. 83 304;:
auch der Steuerpflichtige kann nicht auf dem Um-
weg einer Klage aus Bereicherung oder unerlaubter
Handlung die beigetriebenen Abgaben zurückfordern (8S.
660). Die Bundesstaaten haben sich hierbei, entsprechend
der Rechtshilfe (vgl. Z. 1 § 24), Beistand zu leisten (R#.
vom 9. Juni 1895). Über die bevorzugte Stellung des
Fiskus wegen seiner Steuerforderungen im Kon-ü
kurse vgl. KO. §§ 491 und 61: (Ko. 8§8 10; 13 b 2).
bei der Lohnbeschlagnahme Lohnbeschlagnahme G.
§ 42 (Z. II §. 23 34).
Ubrigens sind auch die Kommunalabgaben in gleicher Weise
begünstigt. Vgl. noch RG. 83 206 (öffentliche Abgaben i. S.
von KO. § 612 sind nur Steuern und den Steuern Ahnliches,
also z. B. nicht Kanalisationsgebühren).
4) Eine Doppelbesteuerung
ist an sich möglich, da die staatliche Steuerpflicht
regelmäßig nicht nur auf den im Inlande, sondern aun
auf den im Auslande wohnenden Inländern und ebenso
auch auf den im Inlande wohnenden Ausländern (S. 688)
lastet. Ihre Nachteile sind für Reichsangehörige ver-
hindert worden durch das Doppelsteuer G. vom 22. März
1909.