§ 83. Staatliche Finanzverwaltung. 6I)
Nachlässen, für welche sonstige gesetzliche Erben nicht vor-
handen sind (BeGB. § 1936, vgl. L. V § 4 d).
üÜber ein beschränktes Vorzugsrecht des Staats bezüglich der
Aussuchung und Gewinnung von Steinkohle, Salzen und Sol-
guellen uogl. ABG. 8 2 in der Fassung des Pr G. vom 18. Juni
1907.
b. Das Bernsteinregal für Ostpreußen, West-
preußen und Teile von Pommern.
Den Königlichen Bernsteinwerken in Königsberg i. Pr. sind
die Bergwerksverwaltung in Palmnicken und die Geschäftsstelle
in Danzig unterstellt.
Das Regal bezieht sich in Westpreußen und Pommern nur
auf den im Meer oder am Strande gefundenen, in Ostpreußen
auch auf den ergrabenen Bernstein.
c. Das sog. Lotterieregal, auf Grund des
Lotterieedikts vom 28. Mai 1810, ausgeübt unter der
Verwaltung der vom Finanzministerium ressortierenden
Generallotteriedirektion. Über den Lotterie-
vertrag vgl. L. II 8§ 81.
1) Die Kgl. Preußische Klassenlotterie führt, nachdem sich
ihr — von Hamburg und dem Königreiche Sachsen abgesehen —
die übrigen Bundesstaaten, zuletzt durch Vertrag vom 29. Juli
1911 auch Bayern, Württemberg und Baden angeschlossen haben,
die Bezeichnung „Preußisch-Süddeutsche Klassenlot-
terie“. Die drei letztgenannten Staaten sind berechtigt, zur
Generallotteriedirektion ein gemeinschaftliches Mitglied zu stellen.
Die Lotterie wird zweimal jährlich in 5 Klassen gespielt und hat
nach mehrfachen Erhöhungen jetzt 468 000 Lose. Von jedem
Gewinn werden 15½/% abgezogen, wovon dem Staate 1400,
dem Lotterieeinnehmer 1½/0% zufallen.
2) Die Veranstaltung öffentlicher Lotterien ohne obrigkeitliche
Erlaubnis (vgl. Min Erl. vom 5. September 1904) wird nach
StGB. § 286 mit Gefängnis bis zu 2 Jahren oder mit Geld-
strafe bis zu 3000 M. bestraft. In Preußen ist außerdem das
Pre. betr. das Spiel in außerpreußischen Lotterien
vom 29. August 1904 (früher 22. Juli 1885) erlassen. Hier-
nach wird das Spiel in außerpreußischen Lotterien, die nicht im
Königreiche Preußen zugelassen sind, mit Geldstrafe bis da
600 M. (im Nichtbeitreibungsfalle mit Haft), die Veräußerung,
das Anbieten und Feilbieten von Losen, Losabschnitten und Los-
anteilen dazu — und zwar jede Verkaufs= und Betriebshand-
lung als besonderes selbständiges Delikt — mit Geldstrafe bis
1000 M. (bei Gewerbsmäßigkeit und öffentlichem Angebot Geld-
strafe von 100—1500 M. bestraft. Bei Rückfall ist eine noch
schärfere Strafe vorgesehen (erster Rückfall 100—1500 M. bei
mangelnder Gewerbsmäßigkeit, 200 bis 2000 M. bei Gewerbs-
mäßigkeit; jeder weitere Rückfall 300—3000 M.). Die Veröffent-