Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

§ 83. Staatliche Finanzverwaltung. 6I) 
Nachlässen, für welche sonstige gesetzliche Erben nicht vor- 
handen sind (BeGB. § 1936, vgl. L. V § 4 d). 
üÜber ein beschränktes Vorzugsrecht des Staats bezüglich der 
Aussuchung und Gewinnung von Steinkohle, Salzen und Sol- 
guellen uogl. ABG. 8 2 in der Fassung des Pr G. vom 18. Juni 
1907. 
b. Das Bernsteinregal für Ostpreußen, West- 
preußen und Teile von Pommern. 
Den Königlichen Bernsteinwerken in Königsberg i. Pr. sind 
die Bergwerksverwaltung in Palmnicken und die Geschäftsstelle 
in Danzig unterstellt. 
Das Regal bezieht sich in Westpreußen und Pommern nur 
auf den im Meer oder am Strande gefundenen, in Ostpreußen 
auch auf den ergrabenen Bernstein. 
c. Das sog. Lotterieregal, auf Grund des 
Lotterieedikts vom 28. Mai 1810, ausgeübt unter der 
Verwaltung der vom Finanzministerium ressortierenden 
Generallotteriedirektion. Über den Lotterie- 
vertrag vgl. L. II 8§ 81. 
1) Die Kgl. Preußische Klassenlotterie führt, nachdem sich 
ihr — von Hamburg und dem Königreiche Sachsen abgesehen — 
die übrigen Bundesstaaten, zuletzt durch Vertrag vom 29. Juli 
1911 auch Bayern, Württemberg und Baden angeschlossen haben, 
die Bezeichnung „Preußisch-Süddeutsche Klassenlot- 
terie“. Die drei letztgenannten Staaten sind berechtigt, zur 
Generallotteriedirektion ein gemeinschaftliches Mitglied zu stellen. 
Die Lotterie wird zweimal jährlich in 5 Klassen gespielt und hat 
nach mehrfachen Erhöhungen jetzt 468 000 Lose. Von jedem 
Gewinn werden 15½/% abgezogen, wovon dem Staate 1400, 
dem Lotterieeinnehmer 1½/0% zufallen. 
2) Die Veranstaltung öffentlicher Lotterien ohne obrigkeitliche 
Erlaubnis (vgl. Min Erl. vom 5. September 1904) wird nach 
StGB. § 286 mit Gefängnis bis zu 2 Jahren oder mit Geld- 
strafe bis zu 3000 M. bestraft. In Preußen ist außerdem das 
Pre. betr. das Spiel in außerpreußischen Lotterien 
vom 29. August 1904 (früher 22. Juli 1885) erlassen. Hier- 
nach wird das Spiel in außerpreußischen Lotterien, die nicht im 
Königreiche Preußen zugelassen sind, mit Geldstrafe bis da 
600 M. (im Nichtbeitreibungsfalle mit Haft), die Veräußerung, 
das Anbieten und Feilbieten von Losen, Losabschnitten und Los- 
anteilen dazu — und zwar jede Verkaufs= und Betriebshand- 
lung als besonderes selbständiges Delikt — mit Geldstrafe bis 
1000 M. (bei Gewerbsmäßigkeit und öffentlichem Angebot Geld- 
strafe von 100—1500 M. bestraft. Bei Rückfall ist eine noch 
schärfere Strafe vorgesehen (erster Rückfall 100—1500 M. bei 
mangelnder Gewerbsmäßigkeit, 200 bis 2000 M. bei Gewerbs- 
mäßigkeit; jeder weitere Rückfall 300—3000 M.). Die Veröffent-
	        
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