Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

700 § 83. Staatliche Finanzverwaltung. 
lichung der Gewinnresultate in einer in Preußen erscheinenden 
Zeitung sowie überhaupt jedes öffentliche Bekanntgeben der Ge- 
winnresultate ist ferner mit Geldstrafe bis zu 50 M. Gegen Lose- 
händler von 100—600 M.) bedroht. Über die Gültigkeit des 
Gesetzes herrscht Streit (vgl. L. II § 813 und oben S. 157). Den 
Losgesellschaften, bestimmten Auswüchsen des Serien= oder Prä- 
mienloshandels, dem unbefugten gewerbsmäßigen Handel mit 
preußischen Staatslotterielosen, mit geringeren als den geneh- 
migten Privatlosanteilen, mit Losen öffentlicher Lotterien, die 
nur für einen Teil Preußens zugelassen sind, außerhalb dieses 
Gebiets tritt das PrG. vom 19. Juli 1911 entgegen (unter 
Aufhebung der Gesetze vom 18. August 1891 und 19. April 1894). 
3) Den Lotterien sind im allgemeinen die Ausspie- 
lungen (von andern Gegenständen als Geld) gleichgestellt; 
besonders geregelt ist die Zuständigkeit zur Genehmigung (KglErl. 
vom 2. November 1868; vgl. auch AKO. vom 20. März 1827). 
d. Ein Schleppmonopol auf dem Rhein= Weser- 
und dem Lippe-Kanale sieht das Pr G. vom 30. April 
1913 vor. ' 
3. Die Ausgaben des Staats. 
Die Ausgaben des preußischen Staats zerfallen im 
Etat (oben S. 683) in dauernde und in einmalige 
und außerordentliche. Letztere beide stehen, im Ge- 
gensatze zum Reichshaushaltsetat (oben S. 457), zusammen. 
Macht die Regierung Ausgaben, die nicht im Etat vorge- 
sehen sind („außeretatsmäßige Ausgaben“"), so gilt das 
gleiche wie für Etatsüberschreitungen, oben S. 686. Die Re- 
gierung muß also in jedem Falle die nachträgliche Ge- 
nehmigung des Landtags einholen (Oberrechnungskam- 
mer G. § 19 I.). 
4. Verwaltung ohne Etat. 
Hiervon verschieden ist der Fall, daß eine Ver- 
waltung überhaupt ohne Etat stattfindet. Auch die 
PrVll. enthält, wie die RV., hierfür keine besonderen Be- 
stimmungen. Wie weit die Regierung in den Ausgaben 
dann gehen darf, ist ebenfalls streitig, vgl. hierzu das 
oben S. 476 Gesagte. 
Der berühmteste Fall der Verwaltung ohne Etat ereignete 
sich in Preußen vor dem Kriege von 1866. Die Regierung 
suchte damals die „Indemnität“ für die verfassungswidrig 
geleisteten Ausgaben nach (oben S. 519; pvgl. auch die Thron- 
rede vom 5. August 1866). über die Verantwortlichkeit 
der Minister hierfür s. oben S. 476.
	        
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