700 § 83. Staatliche Finanzverwaltung.
lichung der Gewinnresultate in einer in Preußen erscheinenden
Zeitung sowie überhaupt jedes öffentliche Bekanntgeben der Ge-
winnresultate ist ferner mit Geldstrafe bis zu 50 M. Gegen Lose-
händler von 100—600 M.) bedroht. Über die Gültigkeit des
Gesetzes herrscht Streit (vgl. L. II § 813 und oben S. 157). Den
Losgesellschaften, bestimmten Auswüchsen des Serien= oder Prä-
mienloshandels, dem unbefugten gewerbsmäßigen Handel mit
preußischen Staatslotterielosen, mit geringeren als den geneh-
migten Privatlosanteilen, mit Losen öffentlicher Lotterien, die
nur für einen Teil Preußens zugelassen sind, außerhalb dieses
Gebiets tritt das PrG. vom 19. Juli 1911 entgegen (unter
Aufhebung der Gesetze vom 18. August 1891 und 19. April 1894).
3) Den Lotterien sind im allgemeinen die Ausspie-
lungen (von andern Gegenständen als Geld) gleichgestellt;
besonders geregelt ist die Zuständigkeit zur Genehmigung (KglErl.
vom 2. November 1868; vgl. auch AKO. vom 20. März 1827).
d. Ein Schleppmonopol auf dem Rhein= Weser-
und dem Lippe-Kanale sieht das Pr G. vom 30. April
1913 vor. '
3. Die Ausgaben des Staats.
Die Ausgaben des preußischen Staats zerfallen im
Etat (oben S. 683) in dauernde und in einmalige
und außerordentliche. Letztere beide stehen, im Ge-
gensatze zum Reichshaushaltsetat (oben S. 457), zusammen.
Macht die Regierung Ausgaben, die nicht im Etat vorge-
sehen sind („außeretatsmäßige Ausgaben“"), so gilt das
gleiche wie für Etatsüberschreitungen, oben S. 686. Die Re-
gierung muß also in jedem Falle die nachträgliche Ge-
nehmigung des Landtags einholen (Oberrechnungskam-
mer G. § 19 I.).
4. Verwaltung ohne Etat.
Hiervon verschieden ist der Fall, daß eine Ver-
waltung überhaupt ohne Etat stattfindet. Auch die
PrVll. enthält, wie die RV., hierfür keine besonderen Be-
stimmungen. Wie weit die Regierung in den Ausgaben
dann gehen darf, ist ebenfalls streitig, vgl. hierzu das
oben S. 476 Gesagte.
Der berühmteste Fall der Verwaltung ohne Etat ereignete
sich in Preußen vor dem Kriege von 1866. Die Regierung
suchte damals die „Indemnität“ für die verfassungswidrig
geleisteten Ausgaben nach (oben S. 519; pvgl. auch die Thron-
rede vom 5. August 1866). über die Verantwortlichkeit
der Minister hierfür s. oben S. 476.