8 83. Staatliche Finanzverwaltung. 701
5. Die Kontrolle der Finanzverwaltung.
d. Die Staatskassen schließen alljährlich, und zwar
die Generalstaatskasse (S. 682) im Juni, die anderen Kassen
entsprechend früher, ihre Kassenbücher ab (Kompt G. § 39)
und legen über die Einnahmen und Ausgaben in der
Anordnung der Kassenetats (S. 683) ihre Rechnungen
(§§ 48 ff.), die vor der Einsendung an die Oberrechnungs-
kammer von den zuständigen Behörden vorgeprüft (abge-
nommen) werden (§ 51 und PrG. vom 22. März 1912
Art. II).
über die kameralistische Buchführung pgl. H. I
Anhang A a 2.
8. Die Oberrechnungskammer revidiert nun
alle die Rechnungen, durch die die Ausführung des Staats-
haushaltsetats dargetan wird, mit Ausnahme der Rech-
nungen über die Fonds des Staatsministeriums zu all-
gemein politischen Zwecken und des Ministeriums des
Innern zu geheimen Ausgaben im Interesse der Polizei
sowie bestimmter geringfügiger oder einfacher Rechnungen
(Oberrechnungskammer G. 8§8 9, 11 in der Fassung des
Ges. vom 22. März 1912). Den rechnungsführenden Be-
amten erteilt sie gegebenenfalls Decharge mit den in
AL#R. I, 14, 146—153 bestimmten Wirkungen einer Quit-
tung (§ 17, vgl. S. 477); Defekte (S. 648) dürfen nur bei
Uneinziehbarkeit oder auf Grund Königlicher Ermächti-
gung niedergeschlagen werden (Kompt G. 8 38).
X. Außer der sodann nach ProlII. Art. 104 dem
Landtage mit den Bemerkungen der Oberrechnungs-
kammer (ORKG. 8 18) zur Entlastung der Staatsregie-
rung vorzulegenden allgemeinen Rechnung
sind noch Spezialrechnungen vorzulegen (KomptG.
88 52 ff.), ebenso eine Uebersicht der Staatseinnahmen
und Ausgaben und eine Nachweisung der Etatsüberschrei-
tungen und der außeretatsmäßigen Ausgaben (§ 47).
Die Erteilung oder Versagung der Entlastung der Regierung
hat richtiger Ansicht nach nur politische Bedeutung; auch wirkt
sie nicht zugunsten oder zulasten Dritter (vgl. oben S. 1798p).