§ 84. Finanzwirtschaft der Kommunen u. Kommunalverbäönde. 703
Wege der Emission von Ruhaberschulhverschreibungen *“7 der
Eintragung in „Stadtschuldbücher“ (vgl. G. 8 16 76) aufgenom-
men; vielfach, insbesondere bei kleineren Kommunalver änden,
ist der Geldbedarf in anderer Weise, z. B. durch Aufnahme von
Darlehen bei Sparkassen, Hypothekenbanken usw., gedeckt. Über
die Erfordernisse für Kommunalanleihen f. G. g 16 32.
b. Der Haushalt der Kommunen.
1. Die Kommunalverbände haben wiederholt vom
Staat Unterstützungen („Dotationen") namentlich kurz
nach ihrer Schaffung zur Durchführung der ihnen er-
wachsenen neuen Aufgaben erhalten.
So erging das PrEG. vom 30. April 1873, betr. die
Dotation der Provinzial= und Kreisverbände
6 otationsgesetz“), wodurch den Provinzialverbänden jähr-
6 Millionen M. und den Kreisverbänden für die Durch-
14 rung der Kreisordnung jährlich 3 Millionen M. zur Ver-
fügung gestellt wurden. Noch bedeutendere Summen wandte
namentlich den Provinzialverbänden ein weiteres Dotationsgesetz
vom 8. Juli 1875, das zugleich den Provinzialverbänden Eigen-
tum, Unterhaltung und Verwaltung der Staatschausseen über-
trug (S. 679), und ein gleiches Gesetz vom 2. Juni 1902 zu.
2. Im übrigen wird der Bedarf der Gemeinden und
Verbände höherer Ordnung in folgender Weise gedeckt:
a. Die Gemeindeabgaben
sind zusammenfassend geregelt in dem Kommunal-=
abgabengesetze vom 14. Juli 1893 („KAA#.“, ab-
geändert durch Pr G. vom 30. Juli 1895, 24. Juli 1906
und 22. Juni 1907 und deklariert durch Pr G. vom 24.
Juli 1006. pul, ferner J).
Kom KAG. v. All#es 6. A. 11), Nöll-Freund
(7. A. 10), “it (12), Schaff (2. A. 01), Strutz (4. A. O8).
a. Darnach sind (8 1) die Gemeinden berechtigt, Ge-
bühren und Beiträge, indirekte und direkte
Steuern zu erheben sowie Naturaldienste zu
fordern.
Gebühren (8 4) sind besondere Vergütungen für die
Benutzung der von den Gemeinden im öffentlichen Interesse
unterhaltenen Veranstaltungen; sie sind im voraus nach festen
Normen zu bestimmen; eine Berücksichtigung Unbemittelter ist
nicht ausgeschlossen, während im übrigen Abweichungen von dem
Tarife gegenübe r einzelnen Benutzern unzulässig sind (8 7,
RGZ. 83 283, O G. 64 371). Beiträge (§ 9) können behufs
Deckung der Kosten für Herstellung und Unterhaltung von Ver-
anstaltungen von den Grundeigentümern und Gewerbetreibenden,
welche davon besondere wirtschaftliche Vorteile haben, gefordert
Heilfron, Staats- und Verwaltungsrecht. 46