Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

§ 84. Finanzwirtschaft der Kommunen u. Kommunalverbäönde. 703 
Wege der Emission von Ruhaberschulhverschreibungen *“7 der 
Eintragung in „Stadtschuldbücher“ (vgl. G. 8 16 76) aufgenom- 
men; vielfach, insbesondere bei kleineren Kommunalver änden, 
ist der Geldbedarf in anderer Weise, z. B. durch Aufnahme von 
Darlehen bei Sparkassen, Hypothekenbanken usw., gedeckt. Über 
die Erfordernisse für Kommunalanleihen f. G. g 16 32. 
b. Der Haushalt der Kommunen. 
1. Die Kommunalverbände haben wiederholt vom 
Staat Unterstützungen („Dotationen") namentlich kurz 
nach ihrer Schaffung zur Durchführung der ihnen er- 
wachsenen neuen Aufgaben erhalten. 
So erging das PrEG. vom 30. April 1873, betr. die 
Dotation der Provinzial= und Kreisverbände 
6 otationsgesetz“), wodurch den Provinzialverbänden jähr- 
6 Millionen M. und den Kreisverbänden für die Durch- 
14 rung der Kreisordnung jährlich 3 Millionen M. zur Ver- 
fügung gestellt wurden. Noch bedeutendere Summen wandte 
namentlich den Provinzialverbänden ein weiteres Dotationsgesetz 
vom 8. Juli 1875, das zugleich den Provinzialverbänden Eigen- 
tum, Unterhaltung und Verwaltung der Staatschausseen über- 
trug (S. 679), und ein gleiches Gesetz vom 2. Juni 1902 zu. 
2. Im übrigen wird der Bedarf der Gemeinden und 
Verbände höherer Ordnung in folgender Weise gedeckt: 
a. Die Gemeindeabgaben 
sind zusammenfassend geregelt in dem Kommunal-= 
abgabengesetze vom 14. Juli 1893 („KAA#.“, ab- 
geändert durch Pr G. vom 30. Juli 1895, 24. Juli 1906 
und 22. Juni 1907 und deklariert durch Pr G. vom 24. 
Juli 1006. pul, ferner J). 
Kom KAG. v. All#es 6. A. 11), Nöll-Freund 
(7. A. 10), “it (12), Schaff (2. A. 01), Strutz (4. A. O8). 
a. Darnach sind (8 1) die Gemeinden berechtigt, Ge- 
bühren und Beiträge, indirekte und direkte 
Steuern zu erheben sowie Naturaldienste zu 
fordern. 
Gebühren (8 4) sind besondere Vergütungen für die 
Benutzung der von den Gemeinden im öffentlichen Interesse 
unterhaltenen Veranstaltungen; sie sind im voraus nach festen 
Normen zu bestimmen; eine Berücksichtigung Unbemittelter ist 
nicht ausgeschlossen, während im übrigen Abweichungen von dem 
Tarife gegenübe r einzelnen Benutzern unzulässig sind (8 7, 
RGZ. 83 283, O G. 64 371). Beiträge (§ 9) können behufs 
Deckung der Kosten für Herstellung und Unterhaltung von Ver- 
anstaltungen von den Grundeigentümern und Gewerbetreibenden, 
welche davon besondere wirtschaftliche Vorteile haben, gefordert 
Heilfron, Staats- und Verwaltungsrecht. 46
	        
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