§ 8. Der Zweck des Staates. 53
a. Den objektiven Staatsz weck, d. h. die
Frage nach dem letzten Zweck (dem r#élos) des Staates
für die Welt überhaupt, sei es, daß man den Zweck
der Staatsinstitution als solcher oder eines bestimmten
Staates ins Auge faßt; und
8. den subjektiven Staatszweck, d. h. die
Frage, welchen Zweck der Staat für die Gesamtheit der
Staatsangehörigen hat. Die Erforschung des objektiven
Staatszwecks gehört in die Philosophie. Hier handelt es
sich allein um den subjektiven Staatszweck.
3. Die Theorien über den Staatszweck
lassen sich in zwei Gruppen teilen:
a. Die absoluten Zwecktheorien
gehen davon aus, daß jeder Staat gewisse all
gemein gültige Zwecke zu verfolgen habe und halten
deren Erreichung für jedes Staatswesen für notwendig.
2# zag haben sie in Wahrheit immer den Idealstaat
Sie teilen sich in die:
a. expansiven (extensiven) Theorien,
von denen der Staatswirksamkeit ein unbegrenztes Be-
tätigungsfeld zugewiesen wird (so die ethische, s. u. 1 ##,
und die Glückseligkeitstheorie S. 54); und in die
b. restriktiven (limitierenden) Theorien,
die dem Staat nur bestimmte Teile des sozialen Lebens
(z. B. den Rechtsschutz, S. 55) zur Betätigung über-
weisen.
8. Die relativen Zwecktheorien (Ver-
einigungstheorien)
halten die Aufstellung eines allgemeingültigen Zweckes
für unberechtigt; sie wollen die dem Staat obliegenden
Aufgaben für jeden einzelnen Staat und aus dessen je-
weiligen Bedürfnissen ableiten.
b. Die einzelnen Staatstheorien.
1. Absolute Zwecktheorien.
a. Expansive Theorien.
a. Die Theorie des Sittlichkeitszwecks
(ethische Theorie)
findet den Staatszweck in der Verwirklichung
des Sittlichen, der Grundlage des sozialen Lebens.