Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

56 § 8. Der Zweck des Staates. 
a. Die relativen Theorien (JFellinek) gehen davon 
aus, daß zunächst (negativ) die Grenzen der 
Staatstätigkeit umschrieben werden müssen. An sich 
könnte der Staat kraft seiner höchsten Gewalt (S. 23 f.) 
in jedes Lebensverhältnis ordnend eingreifen. Er würde 
damit aber unzweckmäßig, d. h. unpolitisch, handeln. 
Die nachfolgenden Leitsätze entsprechen der herrschenden 
Meinung; wie sie im einzelnen in die Wirklichkeit um- 
gesetzt werden, kann natürlich zweifelhaft sein. 
a. Der Staat hat nur solche Bereiche an sich zu 
ziehen, die durch die Tätigkeit des einzelnen oder der 
privatgenossenschaftlichen Vereinigung nicht vollwirksam 
bearbeitet werden können; er hat sich daher nur sub- 
sidiär zu betätigen, wenn Kulturzwecke nicht anders als 
durch sein Eingreifen erreicht werden können. Soweit 
hiernach seine Betätigung berechtigt ist, kann er das 
betreffende Gebiet sich entweder ausschließlich vor- 
behalten (Verteidigung und Vertretung nach außen, 
Monopole) oder ordnend, unterstützend, abweh- 
rend eingreifen. 
b. Der Staat hat sich aller Einwirkungen auf 
das Innenleben seiner Untertanen (in religiöser, 
sittlicher, gesellschaftlicher Beziehung) zu enthalten, 
vielmehr nur äußerliche Betätigungen in den Kreis seiner 
Anordnungen zu ziehen; denn ihm fehlt die Möglichkeit 
jeder Durchsetzung seiner das Innenleben betreffenden 
Gebote. Für dieses gibt es nur die Gebote (Stammler: 
zubenbentiomalrgeln! denen jeder sich freiwillig unter- 
wirft. 
c. Der Staat ist nicht dazu da, wirtschaftliche 
Werte hervorzubringen: er hat dies den Indivi- 
duen und wirtschaftlichen Vereinigungen zu überlassen 
und sich auf die Unterstützung dieser wirtschaftlichen Be- 
strebungen mit den ihm zu Gebote stehenden Machtmit- 
teln (Schutzzoll) zu beschränken. 
8. Als Zwecke des modernen Kulturstaates 
werden in der Regel die folgenden bezeichnet: 
a. Die Staatspflege, mit den Unterabteilungen: 
der Sicherung des äußeren Bestehens des 
Staates (Heer, Polizei, Strafrechtspflege);
	        
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