62 § 9. Entstehung und Untergang der Staaten.
solches Gesetz nicht ergeht, ist das vom Träger der Staatsgewalt
erworbene Gebiet mit dem Hauptlande nur durch Personalunion
(S. 111 f.) verbunden (Lauenburg vom Gasteiner Vertrag, 14. Au-
gust- 1865, bis zum PrG. vom 23. Juni 1876, S. 110; die Insel
Helgoland vom deutsch-englischen Vertrage vom 1. Juli 1890
bis zum R. vom 15. Dezember 1890 und PrG. vom 18.
Februar 1891).
2. Der Erwerb (und entsprechend der Verlust) von
Staatsgebiet bedeutet den Erwerb der Staatsge-
walt (des imperium) über dieses Gebiet, nicht des Ge-
biets als Sache (des dominium). Damit werden jeden-
falls die im erworbenen Gebiete befindlichen Staatsange-
hörigen des bisherigen Herrschaftsstaates Angehörige des
Erwerbsstaates. Dagegen werden die nicht in dem er-
worbenen Gebiete befindlichen, wenn auch daraus her-
stammenden Personen, nicht Staatsangehörige des Er-
werbsstaates.
Als Elsaß-Lothringen dem Deutschen Reiche einverleibt
wurde, wurden die dort befindlichen, bisher französischen Staats-
angehörigen Deutsche (über ihr Optionsrecht und über das
Plebiszit in solchen Fällen vgl. S. 12). Dagegen blieben
die z. B. nach Amerika ausgewanderten Elsaß-Lothringer Fran-
zosen und wurden jedenfalls nicht Deutsche
3. Im Gegensatz zur Schaffung eines Neustaates,
die stets einen faktischen, nie einen Rechtsakt darstellt,
weil der Vertragsgegner, eben der Neustaat, noch fehlt,
kann sich der Erwerb (und Verlust) von Staatsgebiet
sowohl durch tatsächliche wie durch rechtliche
Ereignisse vollziehen.
a. Tatsächliche Vergrößerungen
des Staatsgebiets können eintreten:
a. durch natürliche Umstände (Entstehen von
Inseln, Ablenkung von Wasserläufen, Anspülung):
b. durch kriegerische Annexion;
Eine solche ist nach Völkerrecht nur wirksam, wenn die bis-
herige Staatsgewalt und deren militärischer Widerstand in dem
betreffenden Gebiet endgültig vernichtet ist; dadurch unterscheidet
sich die Annexion von der kriegerischen Besetzung. Als Italien
(1911) den Küstenstrich von Tripolis erobert hatte, erklärte es
durch Dekret vom 5. November 1911 ganz Tripolis und die
Cyrenaika für annektiert; diese Erklärung wurde aber außerhalb
Italiens nicht als rechtswirksam erachtet. Ebenso als England
die Annexion der Burenfreistaaten zu einer Zeit (Juli 1900) aus-
sprach, als der Widerstand der Buren noch nicht gebrochen war.