Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

64 § 9. Entstehung und Untergang der Staaten. 
Staates regelmäßig — von Rechtsbeziehungen abgesehen, die sich 
gerade auf dem in Frage stehenden Gebiete lokalisieren, wie 
Durchzugsrechte — nicht berührt. Die erworbenen Gebiete treten 
in die Rechtslage des Erwerbsstaates ein; die von dem Staate, 
dem sie bisher angehörten, geschlossenen Verträge werden für sie 
bedeutungslos. 
b. im Wege einer zeitlichen Ueberlassung. 
Es handelt sich hierbei um eine — in der Regel zur 
Schonung des Selbstbewußtseins des abtretenden Staa- 
tes erfolgende — verschleierte Gebietsabtretung unter bloß 
nomineller Aufrechterhaltung der bisherigen Staatsge- 
walt. Sie erfolgt: 
1) entweder in der Form einer Uebertragung 
zur Besetzung und Verwaltung; 
Dies geschah z. B. im Art. 25 der Berliner Kongreßakte 
vom 13. Juli 1878 und dem österreichisch-türkischen Vertrage vom 
21. April 1879 betreffs Bosnien und der Herzegovina, 
die erst durch Dekret vom 5. Oktober 1908 in Osterreich-Ungarn 
einverleibt worden sind, sowie im englisch-türkischen Bündnisver- 
trag vom 4. Juni 1878 betreffs der Insel Cypern und 
in dem Vertrage der Vereinigten Staaten mit Panama vom 
18. Nobember 1903 betreffs des Panamakanals (S. 27). 
2) oder in der Form der pachtweisen Ueber- 
lassung. 
So hat China durch den Pekinger Bertrag vom 6. März 
1898 an das Deutsche Reich „pachtweise vorläufig auf 99 Jahre 
beide Seiten des Eingangs der Bucht von Kiautschon“ über- 
lassen. Die Ausübung der Hoheitsrechte in diesem Gebiete steht 
allein dem Deutschen Reiche zu. In einer weiteren „50-Kilo- 
meterzone“ sind dem Deutschen Reiche nur gewisse Hoheitsrechte 
eingeräumt (vgl. S. 490). 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.