Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

Zweiter Abschnitt. 
· Die Staatsformen. 
I. Die Formen des Einheitsstaates. 
8§ 10. Einteilung der Staatsformen. 
a. Uebersicht. 
Die Staaten können von den verschiedensten Ge- 
sichtspunkten aus einer Einteilung unterworfen werden. 
Als Einteilungsprinzip können u. a. natürliche Um- 
stände (Binnen= und Seestaaten, Groß= und Kleinstaaten), 
nationale (Nationalstaaten und Staaten mit gemisch- 
ter Bevölkerung) oder wirtschaftliche (Agrar-, Han- 
del- und Industriestaaten) in Betracht kommen. 
Die Einteilung nach den Staatsformen geht 
dagegen darauf aus, die Gattungen der Staaten darnach 
zu ordnen, von wem und wie in ihnen die Staats- 
gewalt ausgeübt und wie der Staatswille ge- 
bildet wird. Das Einteilungsprinzip ist hierbei also 
ein juristisches, aus der Verschiedenheit der Staats- 
verfassungen hergeleitet. 
b. Geschichte der Staatsformen. 
1. Aristoteteles. 
Bis in das 16. Jahrhundert war die von Aristoteles 
in seiner vorel aufgestellte Einteilung maßgebend. Er 
unterscheidet: · 
Grundfotmen(öpöoltqönox).Ausartunch(-mpeicäa«oeog). 
a.Monarchie(Herrschafteinesa.Despotie(wkckw-g). 
einzelnen). 
6. Aristokratie (Herrschaft 9. Oligarchie (Willkürherr- 
  
einer bevorrechtigten Minder- schaft einzelner). 
heit, der & J 
7. Demokratie, JZollers##a- 7. Ochlokratie (Willkürherr= 
(Herrschaft des 3#. schaft des Pöbels). 
Aristoteles behauptet, daß alle diese Staatsformen in einem 
notwendigen Kreislaufe einander folgen, dergestalt, daß die eine 
Grundform, falls sie sich infolge selbstsüchtiger Ausbeutung 
seitens der Gewalthaber in die entsprechende Ausartung ver- 
wandelt habe, von der nächsten Grundform abgelöst werde, so daß 
z. B. sich als geschichtlich notwendige Reihenfolge ergäbe: Mon- 
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