Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

66 § 10. Einteilung der Staatsformen. 
archie — Tyrannis — Aristokratie — Oligarchie — Demokratie 
— Ochlokratie — Monarchie ufsw. 
2. Macchiavelli. 
Niccolo di Bernardo dei Machhiavelli (1469—1527) erscheint 
— im Gegensatz zu seiner sonst betätigten republikanischen Ge- 
sinnung — in seinem an Lorenzo de Medici gerichteten, 1514 
verfaßten Hauptwerk „II principe“ als schärfster Verfechter der 
absoluten Monarchie. Er stellt darin den Grundsatz auf, daß 
es für den Monarchen (Cäsar Borgia, der Sohn des späteren 
Papstes Alexander VI. Borgia, dient ihm als Vorbild) bei Aus- 
übung der Staatsgewalt keine Schranken und keine andere Rück- 
sicht geben dürfe, als die ratio status, die Staatsraison. Diese, 
nur aus der Sittenlosigkeit der Renaissancezeit verständliche, 
nach neuerer Anschauung nur zur Abschreckung aufgestellte Lehre 
von der Schrankenlosigkeit der monarchischen Herrschaft, zu deren 
Aufrechterhaltung auch Mord und Hinterlist erlaubt sei, ist später 
vielfach angefochten worden. Friedrich der Große schrieb z. B. 
einen „Antimachchiavell“ (1739). 
Machhiavelli führt im Gegensatz zur Dreiteilung des 
Aristoteles die Staatsformen auf zwei Grundformen zu- 
rück (S. 8). 
a. Monarchie (rincipati), Herrschaft eines ein- 
zelnen, 
38. Republik (Repubblicche), Herrschaft einer Per- 
sonenmehrheit; nämlich: 
a. Aristokratie (Stato d’ottimati), 
b. Demokratie (Stato popolare). 
3Z. Neuzeit. 
Unter den Verfassungsformen der Neuzeit findet sich 
die Aristokratie, die in den italienischen Städterepubliken 
(Florenz, Venedig, Genua) ihre höchste Entwicklung ge- 
funden hatte, nicht mehr. Es handelt sich heute immer 
nur um den Gegensatz von Monarchie (Fürstensou- 
veränität, S. 31) und Republik (Volkssouveränität), 
aber dergestalt, daß einerseits durch die Mitwirkung des 
Volkes oder wenigstens einer von diesem gewählten Ver- 
tretung, anderseits durch Bestellung eines Repräsentativ- 
monarchen eine Abänderung des monarchischen bzw. re- 
publikanischen Prinzips erfolgt. Demgemäß läßt sich für 
die Gegenwart die Einteilung aufstellen: « 
a. Fürstenstaaten (Monarchien, Staaten mit 
Fürstensouveränität). 
 
	        
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