Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

§ 11. Fürstenstaaten (Monarchien). 67 
a. Die unumschränkte (absolute) Muo- 
narchie. . 
b. Die beschränkte Monarchie: 
1) die ständische Monarchie, 
2) die konstitutionelle Monarchie. 
8. Volksstaaten (Demokratien, Staaten mit 
Volkssouveränität). 
a. Republiken: 
1) die reine Demokratie, 
2) die parlamentarische Dem okratie. 
b. Die monarchische Demokratie (parla- 
mentarische Monarchie)g). 
8§ 11. Fürstenstaaten (Monarchien). 
a. Wesen der Monarchie. 
1. Im monarchischen Staate wird die höchste Staats- 
gewalt dauernd von einer einzelnen Person (zuweilen 
auch von mehreren, „Dyarchie“, so z. B. Justinus 
und Justinian, 527, Wilhelm III. und Maria, 1689 
bis 1694, S. 76), ausgeübt, und zwar kraft eigenen, 
nicht von einem anderen Staatsorgan abge- 
leiteten Rechts. Der monarchische König herrscht 
„von Gottes Gnaden“ (par la gräce de Dieu), der Prä- 
sident einer Republik und selbst der Monarch in der 
monarchischen Demokratie kraft Willens des Volkes (oder 
des Parlamentes, par la volontêö du peuple). 
Die Formel „von Gottes Gnaden“ (z. B. im Eingang der 
Reichsgesetze: „Wir, Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, 
König von Preußen usw.“) wurde schon in fränkischer Zeit von 
den Bischöfen gebraucht, zuweilen mit dem Zusatz „dei gratia, 
etsi indignus peccator“. Die weltlichen Fürsten benutzten sie zur 
Feststellung ihrer Unabhängigkeit gegenüber dem Papst. Die Worte 
sollen nach heutiger Auffassung nicht etwa auf den göttlichen 
Ursprung des Königtums hinweisen (theokratische Theorie, S. 45), 
sondern zum Ausdruck bringen, daß die monarchische Gewalt in 
sich selbst ihren Rechtsgrund findet, sich nicht von anderen Ge- 
walten herleitet. Immerhin können diese Worte ebenso als ein 
überbleibsel der ehemaligen Anschauung von der göttlichen Ein- 
setzung der Monarchie betrachtet werden, wie die heute noch in 
England und Ungarn erfolgende Salbung des Königs, die 
gleichzeitig eine Art der Investitur (Besitzeinweisung) barstellt. 
2. In der Person des Monarchen vereinigt sich 
grundsätzlich die volle Staatsgewalt. Selbst in den
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.