Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

8 11. Fürstenstaaten (Monarchien). 69 
2) Gewählt werden können entweder beliebige 
Personen oder nur Personen einer bestimmten Familie 
(Dynastie). 
b. Der einmal gewählte König hat die volle Stel- 
lung des Monarchen. Er ist insbesondere für die 
Folge von den Wählern rechtlich nicht abhängig. 
Tatsächlich ist — und dieser Umstand hat zur Beseitigung 
dieser Form geführt — der Kandidat vor der Wahl vielfach zu 
Konzessionen an die Wähler genötigt gewesen, die ihn in dauernde 
Abhängigkeit von ihnen brachten (Wahlkapitulationen der römisch- 
deutschen Kaiser). 
Bei neu entstehenden Staaten (Bulgarien, 1878, Ferdinand 
von Koburg; Trennung von Schweden und Norwegen 1905, 
Haakon von Dänemark; Albanien, 1913, Fürst zu Wied) ist die 
Wahl auch heute noch das einzige Mittel zur Bestellung des 
ersten Monarchen, ebenso beim Aussterben der Dynastie (Ama- 
deo von Savoyen, König von Spanien, 1873). 
8. In der Erbmonarchie 
wird die Person des Herrschers aus der herrschenden 
Familie durch die verfassungsmäßige Thron- 
fkolgeordnung bestimmt. 
Solange die Patrimonialtheorie (S. 47) galt, wurden für 
die Landeshoheit die Grundsätze vom Eigentum angewendet und 
demgemäß die Thronfolge als wahre Erbfolge betrachtet. Daher 
konnte der Throninhaber grundsätzlich über das Land durch Ver- 
trag (Erbverbrüderung) oder Testament verfügen und bei meh- 
reren Erben waren die für Miterben geltenden Grundsätze maß- 
*. es fand insbesondere Teilung statt. In der neueren 
  
eit drang dagegen die Anschauung durch (S. 22), daß nicht das 
and, sondern die Staatsgewalt den Gegenstand der Landeshoheit 
bildet. Nunmehr ist eine Anwendung der die Erbfolge in das 
Vermögen bestimmenden Sätze des Bürgerlichen Rechts ausge- 
schlossen. Wenn auch der Begriff „Erb monarchie“ und die 
Ausdrucksweise mancher Verfassungen (z. B. Pr VU. Art. 53: 
„Die Krone ist ... erblich“ ufw.) auf den ehemaligen 
Zusammenhang mit dem Erwerb des Landes durch Erbgang hin- 
weist, so herrscht heute doch Übereinstimmung darüber, daß der 
Thronfolger kraft öffentlichrechtlicher Grundsätze und gemäß der 
verfassungsmäßigen Ordnung aus eigenem Recht, nicht als Rechts- 
nachfolger des Vorgängers den Thron besteigt. 
a. Beim Ableben des Herrschers steht also die Per- 
son des Nachfolgers verfassungsmäßig fest. Dadurch wird 
einmal die Kontinuität des Staates und der Re- 
gierung gewährleistet. · 
»Roxuoamokitakt«,,,I«okoiestmokt,vivolg roi“, rief der 
Marschall von Frankreich beim Ableben des Königs von einem
	        
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