Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

§ 11. Fürstenstaaten (Monarchien) 71 
des zweiten Sohnes (F), so kommt nicht dieser — obgleich dem 
Grade nach näher mit dem letzten Throninhaber verwandt —, 
sondern der Enkel zur Regierung. Solange noch Teilung statt- 
fand (und auch heute noch bei der Erbfolge in das in mehrere 
Massen geteilte Hausvermögen) kommt neben der Primogenitur 
gine, Sund (M, Tertio= usw., schließlich Ultimogenitur (N) 
in racht. 
2) das Seniorat, wonach das jeweilige älteste (C) und 
3) das Juniorat, wonach das jeweilige jüngste 
Mitglied der Dynastie (R) zur Thronfolge berufen ist; 
4) das Majorat, wenn zunächst der Grad ent- 
scheidet, bei gleich nahem Grad aber das höhere Alter 
maßgebend ist (G), und 
5) das Minorat, wenn der nähere Grad und bei 
gleicher Nähe das jüngste Mitglied (R) berufen ist. 
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E ) F 6 Majorat Minorat 6 Vk# 
L OM Sekundogenimr N Ultimogenitur 4% 
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O lebend, O tot. 7 
O 
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d. Die Thronfolge vollzieht sich heute un- 
streitig nach rein öffentlich-rechtlichen Grundsätzen (Jel- 
linek: „Nicht der Monarch erbt die Krone, sondern die 
Krone den Monarchen“). Die frühere patrimoniale Auf- 
fassung des Fürstenamtes (S. 68) führte zu der Möglich- 
keit einer Teilung des Staates unter mehrere Kinder des 
letzten Throninhabers. Seitdem aber die Goldene Bulle 
die Unteilbarkeit für die Kurfürstentümer festgestellt 
hatte, ist dieser Grundsatz in die Verfassungen aller Mon- 
archien übergegangen (z. B. Pr B. Art. 1, S. 528).
	        
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